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Document 31975D0095

75/95/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1974 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.872 - S.H.V. - Chevron) (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

ABl. L 38 vom 12.2.1975, p. 14–15 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1975/95/oj

31975D0095

75/95/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1974 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.872 - S.H.V. - Chevron) (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/1975 S. 0014 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1974 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.872 - S.H.V. - Chevron) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (75/95/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85 und 86,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 (1) vom 6. Februar 1962, insbesondere auf Artikel 2,

im Hinblick auf den von der Steenkolen-Handelsvereeniging N.V. (nachstehend S.H.V. genannt), Utrecht, und von der Chevron Oil Europe Inc. (nachstehend Chevron genannt) mit Gesellschaftssitz im Staat Delaware (USA), mit der Zentrale in New York (USA) und mit einem Zweigbüro in Brüssel am 21. Dezember 1970 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests und auf die von ihnen hilfsweise vorgenommene Anmeldung vom selben Tage,

im Hinblick darauf, daß dieser Antrag bezweckte, von der Kommission feststellen zu lassen, daß für sie kein Anlaß zu einem Einschreiten auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 EWGV gegen die zwischen den beiden Gesellschaften am 22. Oktober 1969 geschlossene, am 24. Dezember 1969 geänderte und ergänzte und durch Schreiben vom 21. Mai 1973 erneut geänderte allgemeine Kooperationsvereinbarung sowie gegen die der Kommission unterbreiteten besonderen nationalen Vereinbarungen zu ihrer Durchführung besteht,

im Hinblick auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Veröffentlichung auf Seite 11 des Amtsblatts Nr. C 111 vom 18. Dezember 1973,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. April 1974 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Wie aus der gegenwärtigen Fassung der Kooperationsvereinbarung und der Durchführungsvereinbarungen hervorgeht, sind die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung die folgenden: - Die beiden Gesellschaften Chevron und S.H.V. haben entsprechend der zwischen ihnen geschlossenen allgemeinen Vereinbarung mit gleicher Kapitalbeteiligung über eine gemeinsame Holdinggesellschaft niederländischen Rechts mit dem Namen Calpam N.V. gemeinsame Tochtergesellschaften unter demselben Namen (Calpam) gegründet, die den Vertrieb der von der Vereinbarung erfassten Erzeugnisse in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Deutschland und Dänemark wahrnehmen, wo Chevron und S.H.V. bisher unabhängige Vertriebsnetze unterhielten.

- Sie haben in die Calpam-Tochtergesellschaften für die Dauer von wenigstens 50 Jahren die Gesamtheit ihrer Vertriebsnetze sowie die Gesamtheit der entsprechenden Aktiva (Anlagen, Maschinen usw.) eingebracht.

Die allgemeine Kooperationsvereinbarung und die besonderen Vereinbarungen zur Gründung einer Calpam-Gesellschaft in jedem der betreffenden Länder gelten derzeit - ausgenommen für Deutschland - für folgende Erzeugnisse : Kerosin, leichtes Heizöl, schweres Heizöl, Asphalt und Mineralölerzeugnisse für die Versorgung von Schiffen (Heiz- und Schmieröl).

Für Deutschland betreffen diese Vereinbarungen im Augenblick nur Mineralölerzeugnisse für die Versorgung von Schiffen.

Die Versorgung der gemeinsamen Calpam-Tochtergesellschaften erfolgt über die verschiedenen Töchter der Chevron auf Grund von Verträgen, die keine Ausschließlichkeitsklausel enthalten.

Die Vertragsparteien sehen davon ab, sich bei den vorgenannten Mineralölerzeugnissen, die von den gemeinsamen Tochtergesellschaften vertrieben werden, ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei Konkurrenz zu machen.

Der Preis des über die Calpam-Tochtergesellschaften vertriebenen Asphalts wird von Chevron festgesetzt.

Im Anschluß an die Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen Dritter ein, die sie veranlasst hätten, ihre Haltung zu ändern.

II

Die vorgenannten Vereinbarungen bewirken eine langfristige Änderung der Strukturen der betreffenden Unternehmen, insbesondere der S.H.V.

S.H.V. tritt vom Großhandelsmarkt für Mineralölerzeugnisse als selbständiger Käufer zurück. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

S.H.V. und Chevron stellen den getrennten Absatz der Vertragserzeugnisse auf dem Markt ein.

Die meisten Aspekte des Vorhabens führen zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine faktische Einfügung des Vertriebs der fraglichen Erzeugnisse von Chevron und S.H.V. in die neue Absatzstruktur der Calpam-Tochtergesellschaften handelt.

Es ist vorgesehen, daß die Calpam-Tochtergesellschaften bis 31. Dezember 2019 tätig sind.

Die Dauer der gemeinsamen Tochtergesellschaften veranschaulicht den irreversiblen Charakter der Übertragung der von der fraglichen Transaktion betroffenen Aktiva auf die Calpam-Tochtergesellschaften.

Für Chevron und für S.H.V. ergibt sich hieraus eine echte Konzentration mit ihren gemeinsamen Tochtergesellschaften, die sich auf den Vertrieb der Vertragserzeugnisse beschränkt.

Chevron bleibt mit ihren anderen Töchtern als den Calpam-Tochtergesellschaften weiterhin Bestandteil eines internationalen Mineralölkonzerns, der auf dem Gebiet der Rohölproduktion, der Raffination, des Vertriebs, der Petrochemie und der Düngemittelherstellung tätig ist, der Standard Oil Company of California (SOCAL).

Die S.H.V. ist zwar mit anderen Gesellschaften auf dem Gebiet der Mineralölforschung assoziiert, besitzt aber keine Raffinerien und ist kein Mineralölkonzern. Sie ist auf den Gebieten Kohlenhandel, Großfilialbetriebe und Verkehr tätig.

Die Kooperationsvereinbarung enthält keine Bestimmung, die den Wettbewerb zwischen Chevron und S.H.V. auf anderen als den Gebieten der gemeinsamen Calpam-Tochtergesellschaften beschränkt.

Bezueglich des Vertriebs der Vertragserzeugnisse haben Chevron und S.H.V. vereinbart, sich ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei keine Konkurrenz zu machen. Diese Klausel bietet S.H.V. die Garantie, daß sich die Abtretung ihrer Aktiva an die gemeinsamen Tochtergesellschaften für sie nicht als Wertminderung dieser Aktiva auswirken kann, da Chevron den gemeinsamen Töchtern Wettbewerb macht. Da kein industrielles oder kommerzielles Interesse von Chevron zu der Annahme berechtigt, diese Gesellschaft könne Unternehmen, die ihr zur Hälfte gehören, Konkurrenz machen, da ausserdem S.H.V. als selbständiges Großhandelsunternehmen für Erdölerzeugnisse verschwindet - und zwar wahrscheinlich unwiderruflich - zieht diese Klausel keine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs nach sich.

An der vorstehenden Analyse würde sich nichts ändern, wenn die S.H.V., die über eine anteilige Forschungserlaubnis in der Nordsee verfügt, Rohölbesitzer würde, da sie dieses Rohöl nach freiem Ermessen an beliebige Käufer veräussern kann.

Die Muttergesellschaften hatten für die nicht von den Calpam-Tochtergesellschaften vertriebenen Mineralölerzeugnisse, d.h. Schmiermittel, Dieselkraftstoff und Kraftstoffe für Motoren, ein Wettbewerbsverbot in den Beneluxstaaten und in Dänemark vorgesehen. Diese Bestimmung fiel nach Auffassung der Kommission unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Mit Schreiben vom 21. Mai 1973 haben die Muttergesellschaften die Kommission von der Streichung dieser Bestimmung aus dem Kooperationsabkommen unterrichtet.

Die Festsetzung der Preise des über die Calpam-Tochtergesellschaften vertriebenen Asphalts durch Chevron stellt keine gegen Artikel 85 Absatz 1 EWGV verstossende Wettbewerbsbeschränkung dar, da Asphalt bisher nur von Chevron allein verkauft wurde.

Unter diesen Umständen stellt die Transaktion keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, so daß ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden kann.

Schließlich geben die Anteile von Chevron einerseits und von S.H.V. andererseits weder der einen noch der anderen Gesellschaft bei den betreffenden Erzeugnissen eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt, der ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes ist. Für eine Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 86 besteht daher kein Anlaß -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 EWGV gegen die Vereinbarung zwischen der Steenkolen-Handelsvereeniging N.V. (S.H.V.) und der Chevron Oil Europe Inc. vom 22. Oktober 1969 (geändert und ergänzt am 24. Dezember 1969 und erneut geändert durch Schreiben vom 21. Mai 1973), sowie gegen die der Kommission unterbreiteten besonderen nationalen Vereinbarungen zu ihrer Durchführung einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft Steenkolen-Handelsvereeniging N.V., Rijnkade 1, Utrecht, und an die Gesellschaft Chevron Oil Europe Inc., Zweigbüro Brüssel, Bd du Jardin Botanique 44, gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

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