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Document 31974R1808
Regulation (EEC) No 1808/74 of the Commission of 10 July 1974 amending Regulation No 467/67/EEC as regards processing costs and the value of by-products in respect of the various stages of rice processing
Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission vom 10. Juli 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen
Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission vom 10. Juli 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen
ABl. L 188 vom 12.7.1974, p. 34–35
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1979; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R1771
Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission vom 10. Juli 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen
Amtsblatt Nr. L 188 vom 12/07/1974 S. 0034 - 0035
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0008
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1808/74 DER KOMMISSION VOM 10 . JULI 1974 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG HINSICHTLICH DER BEARBEITUNGSKOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 359/67/EWG DES RATES VOM 25 . JULI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1129/74 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER UMRECHNUNGSSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNGSSTUFEN VON REIS SOWIE ÜBER DIE FESTSETZUNG DER BEARBEITUNGSKOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1499/72 ( 4 ) , SIND DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND IN ARTIKEL 3 IST DER WERT DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN FESTGESETZT . WEGEN DES ALLGEMEINEN AUFTRIEBS BEI DEN PREISEN SOWIE BEI IHREN BESTANDTEILEN HABEN SICH DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DER WERT DER NEBENPRODUKTE ERHÖHT . ES IST ANGEZEIGT , JETZT SCHON DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DEN WERT DER NEBENPRODUKTE IN EINER FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT REPRÄSENTATIVEN HÖHE FESTZUSETZEN . DER BEI DER UMRECHNUNG EINES WERTES FÜR EINE BESTIMMTE VERARBEITUNGSSTUFE AUF EINE ANDERE VERARBEITUNGSSTUFE ZU BERÜCKSICHTIGENDE WERT VON BRUCHREIS IST IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG FESTGESETZT . SEIT DEM ZEITPUNKT DIESER FESTSETZUNG IST DER BRUCHREISWERT SOWOHL AUF DEM BINNEN - ALS AUCH AUF DEM WELTMARKT GESTIEGEN . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIESE WERTE ANZUPASSEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON PADDY-REIS AUF GESCHÄLTEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 2,155 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG PADDY-REIS . ( 2 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON GESCHÄLTEM REIS AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 2,155 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN REIS . ( 3 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN FÜR DIE UMRECHNUNG VON HALBGESCHLIFFENEM AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT . " ARTIKEL 2 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON PADDY-REIS ZU GESCHÄLTEM REIS WIRD ALS GLEICH NULL ANGESEHEN . ( 2 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON GESCHÄLTEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH : A ) 2,15 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN RUNDKORNREIS ; B ) 3,15 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN LANGKORNREIS . ( 3 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON HALBGESCHLIFFENEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH : A ) 0,65 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG HALBGESCHLIFFENEN RUNDKORNREIS ; B ) 0,80 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG HALBGESCHLIFFENEN LANGKORNREIS . " ARTIKEL 3 IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG 467/67/EWG WERDEN FOLGENDE ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN : - IM ERSTEN UNTERABSATZ WIRD DER WERT VON 0,08 RECHNUNGSEINHEITEN ERSETZT DURCH DEN WERT VON 0,09 RECHNUNGSEINHEITEN JE KG BRUCHREIS ; - IM ZWEITEN UNTERABSATZ WIRD DER WERT VON 0,11 RECHNUNGSEINHEITEN ERSETZT DURCH DEN WERT VON 0,12 RECHNUNGSEINHEITEN JE KG BRUCHREIS ; - DER WORTLAUT DES ERSTEN GEDANKENSTRICHS DES DRITTEN UNTERABSATZES ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " - 9 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN REIS " ; - DER WORTLAUT DES ZWEITEN GEDANKENSTRICHS DES DRITTEN UNTERABSATZES ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " - 12 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG HALBGESCHLIFFENEN ODER VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS " . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1974 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . JULI 1974 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT FRANCOIS-XAVIER ORTOLI ( 1 ) ABL . NR . 174 VOM 31 . 7 . 1967 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 128 VOM 10 . 5 . 1974 , S . 20 . ( 3 ) ABL . NR . 204 VOM 24 . 8 . 1967 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 158 VOM 14 . 7 . 1972 , S . 22 .