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Document 31974R1808

Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission vom 10. Juli 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen

ABl. L 188 vom 12.7.1974, p. 34–35 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1979; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R1771

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1974/1808/oj

31974R1808

Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission vom 10. Juli 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen

Amtsblatt Nr. L 188 vom 12/07/1974 S. 0034 - 0035
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0008


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1808/74 DER KOMMISSION

VOM 10 . JULI 1974

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG HINSICHTLICH DER BEARBEITUNGSKOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 359/67/EWG DES RATES VOM 25 . JULI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1129/74 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER UMRECHNUNGSSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNGSSTUFEN VON REIS SOWIE ÜBER DIE FESTSETZUNG DER BEARBEITUNGSKOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1499/72 ( 4 ) , SIND DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND IN ARTIKEL 3 IST DER WERT DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN FESTGESETZT . WEGEN DES ALLGEMEINEN AUFTRIEBS BEI DEN PREISEN SOWIE BEI IHREN BESTANDTEILEN HABEN SICH DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DER WERT DER NEBENPRODUKTE ERHÖHT . ES IST ANGEZEIGT , JETZT SCHON DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DEN WERT DER NEBENPRODUKTE IN EINER FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT REPRÄSENTATIVEN HÖHE FESTZUSETZEN .

DER BEI DER UMRECHNUNG EINES WERTES FÜR EINE BESTIMMTE VERARBEITUNGSSTUFE AUF EINE ANDERE VERARBEITUNGSSTUFE ZU BERÜCKSICHTIGENDE WERT VON BRUCHREIS IST IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG FESTGESETZT . SEIT DEM ZEITPUNKT DIESER FESTSETZUNG IST DER BRUCHREISWERT SOWOHL AUF DEM BINNEN - ALS AUCH AUF DEM WELTMARKT GESTIEGEN . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIESE WERTE ANZUPASSEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON PADDY-REIS AUF GESCHÄLTEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 2,155 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG PADDY-REIS .

( 2 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON GESCHÄLTEM REIS AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 2,155 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN REIS .

( 3 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN FÜR DIE UMRECHNUNG VON HALBGESCHLIFFENEM AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT . "

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON PADDY-REIS ZU GESCHÄLTEM REIS WIRD ALS GLEICH NULL ANGESEHEN .

( 2 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON GESCHÄLTEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH :

A ) 2,15 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN RUNDKORNREIS ;

B ) 3,15 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN LANGKORNREIS .

( 3 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON HALBGESCHLIFFENEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH :

A ) 0,65 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG HALBGESCHLIFFENEN RUNDKORNREIS ;

B ) 0,80 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG HALBGESCHLIFFENEN LANGKORNREIS . "

ARTIKEL 3

IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG 467/67/EWG WERDEN FOLGENDE ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN :

- IM ERSTEN UNTERABSATZ WIRD DER WERT VON 0,08 RECHNUNGSEINHEITEN ERSETZT DURCH DEN WERT VON 0,09 RECHNUNGSEINHEITEN JE KG BRUCHREIS ;

- IM ZWEITEN UNTERABSATZ WIRD DER WERT VON 0,11 RECHNUNGSEINHEITEN ERSETZT DURCH DEN WERT VON 0,12 RECHNUNGSEINHEITEN JE KG BRUCHREIS ;

- DER WORTLAUT DES ERSTEN GEDANKENSTRICHS DES DRITTEN UNTERABSATZES ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" - 9 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG GESCHÄLTEN REIS " ;

- DER WORTLAUT DES ZWEITEN GEDANKENSTRICHS DES DRITTEN UNTERABSATZES ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" - 12 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG HALBGESCHLIFFENEN ODER VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS " .

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1974 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 10 . JULI 1974

FÜR DIE KOMMISSION

DER PRÄSIDENT

FRANCOIS-XAVIER ORTOLI

( 1 ) ABL . NR . 174 VOM 31 . 7 . 1967 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 128 VOM 10 . 5 . 1974 , S . 20 .

( 3 ) ABL . NR . 204 VOM 24 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 158 VOM 14 . 7 . 1972 , S . 22 .

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