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Document 31974L0062

    Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur neunten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ABl. L 38 vom 11.2.1974, p. 29–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/62/oj

    31974L0062

    Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur neunten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    Amtsblatt Nr. L 038 vom 11/02/1974 S. 0029 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0213
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0134
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0213
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0169
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0169


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    RICHTLINIE DES RATES

    vom 17 . Dezember 1973

    zur neunten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ( 74/62/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments ,

    nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Dezember 1972 ( 2 ) , stellt insbesondere das Verzeichnis derjenigen konservierenden Stoffe auf , deren Verwendung zum Schutz von Lebensmitteln gegen den Verderb durch Mikroorganismen zugelassen ist .

    Die Verwendung von Ameisensäure und ihren Natrium - und Kalziumsalzen ist für die Haltbarmachung bestimmter Lebensmittel notwendig . Es ist jedoch nicht möglich , schon jetzt für die ganze Gemeinschaft ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Lebensmittel festzulegen .

    Die Verwendung kleiner Mengen von Hexamethylentetramin bei der Herstellung der Käsesorte " Provolone " kann das Auftreten einer Spätblähung verhindern .

    Die zulässige Tagesdosis von Hexamethylentetramin ist weitaus höher als die sich aus dieser Verwendung ergebenden Mengen , so daß der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist .

    Hexamethylentetramin könnte auf Grund neuerer toxikologischer Forschungen ein breiteres Anwendungsgebiet erhalten als augenblicklich vorgesehen , weshalb es gerechtfertigt ist , die sonstigen Anwendungen , die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bereits jetzt zulässig sind , beizubehalten .

    Bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften gestatten unter bestimmten Bedingungen noch die Verwendung von Borsaure und Natriumtetraborat ( Borax ) bei Kaviar ( Störrogen ) und Eiererzeugnissen sowie von Formaldehyd bei der Käsesorte " Grana padano " . Diese Rechtsvorschriften beruhen auf besonderen Gegebenheiten , so daß eine Übergangsfrist vorzusehen ist , damit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können .

    Die so vorgesehene Zulassung der Verwendung von konservierenden Stoffen berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten , besondere Bedingungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln , die die genannten Stoffe enthalten , festzulegen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Richtlinie vom 5 . November 1963 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 5 erhält folgende Fassung :

    " ( 1 ) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Hexamethylentetramin

    a ) in Halbkonserven aus Fischen und Fischereierzeugnissen mit einem höheren pH-Wert als 4,5 unter der Bedingung zulassen , daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Gehalt an diesem Stoff 500 mg/kg nicht übersteigt ;

    b ) bei Kaviar ( Störrogen ) und anderen ungeräucherten Fischrogen unter der Bedingung zulassen , daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Gehalt an diesem Stoff 1 g/kg nicht übersteigt .

    ( 2 ) Bis zum 31 . Dezember 1977 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 1

    a ) die Verwendung von Borsäure und Natriumtetraborat ( Borax ) bei Kaviar ( Störrogen ) mit der Maßgabe zulassen , daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Gehalt an diesen Stoffen ( berechnet als Borsäure ) 4 g kg Kaviar nicht übersteigt ;

    b ) die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung folgender Stoffe beibehalten :

    - Borsäure in Eiererzeugnissen ,

    - Formaldehyd in der Käsesorte " Grana padano " unter der Bedingung , daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kein Rückstand dieses Stoffes im Enderzeugnis festgestellt werden kann . "

    2 . Abschnitt I des Anhangs wird wie folgt ergänzt :

    EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen *

    E 236 * Ameisensäure * *

    E 237 * Natriumformiat ( Natriumsalz der Ameisensäure ) * *

    E 238 * Kalziumformiat ( Kalziumsalz der Ameisensäure ) * *

    E 239 * Hexamethylentetramin * a ) Ausschließlich in der Käsesorte " Provolone " *

    * * b ) Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens darf der Gehalt an diesem Stoff ( berechnet als Formaldehyd ) 25 mg/kg bei " Provolone " nicht übersteigen *

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie spätestens am 1 . Januar 1974 nachzukommen , und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1973 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I . NÖRGAARD

    ( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 298 vom 31 . 12 . 1972 , S . 48 .

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