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Document 31974D0531
74/531/EEC: Commission Decision of 16 October 1974 authorizing the Kingdom of the Netherlands to adopt more stringent provisions concerning the presence of 'Avena fatua' in cereal seed (Only the Dutch text is authentic)
74/531/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
74/531/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
ABl. L 299 vom 7.11.1974, p. 13–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force
74/531/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 299 vom 07/11/1974 S. 0013 - 0013
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, bezueglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (74/531/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 10. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1a, gestützt auf den Antrag des Königreichs der Niederlande, in Erwägung nachstehender Gründe: Die genannte Richtlinie hat Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Getreide festgelegt. Sie gestattet allerdings den Mitgliedstaaten, auf Saatgut der einheimischen Erzeugung strengere Voraussetzungen anzuwenden. Das Königreich der Niederlande macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ausserdem sind in dem betreffenden Mitgliedstaat für den Anbau der in Betracht kommenden Pflanzenarten Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gang. Daher ist es geboten, dem antragstellenden Mitgliedstaat auch für den Verkehr mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer Vorschriften zu genehmigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich der Niederlande wird ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, wonach Getreidesaatgut in seinem Gebiet nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es von einem amtlichen Zeugnis begleitet wird, das gemäß Artikel 11 der Richtlinie über den Verkehr mit Getreidesaatgut erteilt worden ist. Artikel 2 Das Königreich der Niederlande teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen wird. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79.