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Document 31973R3613
Regulation (EEC) No 3613/73 of the Council of 27 December 1973 implementing Decision Nos 1/73, 2/73, 3/73 and 4/73 of the Joint Committee set up under the Agreement between the European Economic Community and the Swiss Confederation on the application of the rules on Community transit
Verordnung (EWG) Nr. 3613/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses
Verordnung (EWG) Nr. 3613/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses
ABl. L 365 vom 31.12.1973, p. 187–187
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988
Verordnung (EWG) Nr. 3613/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses
Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1973 S. 0187 - 0187
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0055
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0055
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3613/73 DES RATES vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 16 des am 23. November 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) ermächtigt den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß, am Abkommen selbst und an seinen Anlagen durch Beschlüsse bestimmte Änderungen vorzunehmen. Am 4. Dezember 1973 hat der Gemischte Ausschuß die Änderungen der Anlagen des Abkommens beschlossen, die durch Änderungen von Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren erforderlich geworden sind ; er hat weiterhin die notwendigen Änderungen des Abkommens selbst beschlossen, um der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sind Gegenstand der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73. Zur Durchführung der vorgenannten Beschlüsse müsden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sind in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1974 anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident Ove GULDBERG (1)ABl. Nr. L 294 vom 29.12.1972, S. 1.