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Document 31973R3288

Verordnung (EWG) Nr. 3288/73 des Rates vom 3. Dezember 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland vorgesehenen Schutzmaßnahmen

ABl. L 338 vom 7.12.1973, p. 2–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1973/3288/oj

31973R3288

Verordnung (EWG) Nr. 3288/73 des Rates vom 3. Dezember 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland vorgesehenen Schutzmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 07/12/1973 S. 0002 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3288/73 DES RATES vom 3. Dezember 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland vorgesehenen Schutzmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 5. Oktober 1973 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland unterzeichnet.

Die Verfahren für die Durchführung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln sind im Vertrag selbst festgelegt.

Dagegen müssen die Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland - nachstehend "Abkommen" genannt - eingesetzten Gemischten Ausschuß mit den in den Artikeln 22,24 und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Der Rat beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren.

Die Kommission kann die dazu erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegen.

Artikel 2

(1) Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft zu rechtfertigen, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der dann darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließt.

(2) Im Falle von Praktiken, die dazu führen könnten, daß gegenüber der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens angewendet werden, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

Artikel 3

Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 25 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft zu rechtfertigen, findet das in der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 (1) vorgesehene Verfahren Anwendung.

Artikel 4

(1) Erfordern aussergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24 und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so können die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen unter den nachstehenden Bedingungen getroffen werden.

(2) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die dazu erforderlichen Vorschläge vorlegen, zu denen sich der Rat nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages äussert.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat kann mengenmässige Einfuhrbeschränkungen einführen, jedoch nicht im Falle von Ausfuhrbeihilfen mit unmittelbarer und sofortiger Auswirkung auf den Warenverkehr. Er teilt diese Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Die Kommission entscheidet im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens und binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen im Falle des Artikels 24 oder von höchstens fünf Arbeitstagen im Falle des Artikels 26 nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Mitteilung, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

Die Entscheidung der Kommission wird allen Mitgliedstaaten notifiziert. Sie ist unverzueglich durchzuführen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Entscheidung der Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen im Falle des Artikels 24 oder von höchstens zehn Arbeitstagen im Falle des Artikels 26 nach ihrer Notifizierung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 1.

Die Entscheidung der Kommission ist ausgesetzt, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen gemäß diesem Absatz getroffen hat, den Rat damit befasst. Diese Aussetzung endet im Falle des Artikels 24 am fünfzehnten Tag oder im Falle des Artikels 26 am dreissigsten Tag, nachdem der Rat befasst worden ist, wenn dieser die Entscheidung der Kommission inzwischen nicht geändert oder aufgehoben hat.

Bei der Anwendung dieses Absatzes sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Bevor die Kommission sich zu den von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen gemäß diesem Absatz äussert, nimmt sie Konsultationen vor.

Diese Konsultationen finden im Rahmen eines Beratenden Ausschusses statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Gemeinschaft an den Gemischten Ausschuß wird von der Kommission vorgenommen.

Artikel 7

Bis zum 31. Dezember 1974 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die an dieser Verordnung, insbesondere an Artikel 4 Absatz 3, vorzunehmenden Anpassungen, die sich im Lichte der Erfahrungen gegebenenfalls als erforderlich erweisen, um zu verhindern, daß die Einheit des Gemeinsamen Marktes gefährdet wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD

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