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Document 31973R0509

Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind

ABl. L 50 vom 23.2.1973, p. 1–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1973/509/oj

31973R0509

Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind

Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/1973 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0048


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( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 291 VOM 28 . 12 . 1972 , S . 148 .

( 3 ) ABL . NR . L 27 VOM 1 . 2 . 1973 , S . 4 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 509/73 DES RATES VOM 22 . FEBRUAR 1973 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 28 , 43 UND 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ES IST MÖGLICH , DASS DIE AUF DEN DEVISENMÄRKTEN TATSÄCHLICH FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN VON DER DURCH DIE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITE ERHEBLICH NACH UNTEN ABWEICHEN . DAMIT DIE NACHTEILE VERMIEDEN WERDEN , DIE SICH AUS DIESER ABWEICHUNG ERGEBEN KÖNNEN , IST VORZUSEHEN , DASS BEI DER EINFUHR AUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT UND BEI DER AUSFUHR AUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN WERDEN . ZU DIESEM ZWECK KANN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 1 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2746/72 ( 2 ) , VERWENDET WERDEN , NACHDEM DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND .

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 222/73 DES RATES VOM 31 . JANUAR 1973 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT FÜR DIE WÄHRUNGEN DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERWENDENDEN UMRECHNUNGSSÄTZE ( 3 ) SIEHT VOR , DASS FÜR DIE WÄHRUNGEN DIESER STAATEN ANDERE UMRECHNUNGSSÄTZE ALS DIE AMTLICHE PARITÄT ANGEWENDET WERDEN ; ES IST MÖGLICH , DASS DIE AUF DEN DEVISENMÄRKTEN TATSÄCHLICH FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE ERHEBLICH VON DEN AUF DIESE WEISE FESTGELEGTEN SÄTZEN ABWEICHEN ; DAMIT DIE NACHTEILE VERMIEDEN WERDEN , DIE SICH AUS DIESER DIFFERENZ ERGEBEN KÖNNEN , SIND AUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 WIRD ENTSPRECHEND DEN NACHSTEHENDEN ARTIKELN GEÄNDERT .

ARTIKEL 2

ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) LÄSST EIN MITGLIEDSTAAT BEI HANDELSGESCHÄFTEN FÜR SEINE WÄHRUNG EINEN WECHSELKURS ZU , DER AUSSERHALB DER BANDBREITE LIEGT , DIE DURCH DIE AM 12 . MAI 1971 GELTENDE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGT IST , SO WERDEN IM HANDEL MIT DEN IN ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN DRITTLÄNDERN

A ) VON DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN WÄHRUNG ÜBER DIE BANDBREITE HINAUS STÄRKER BEWERTET WIRD , AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR ERHOBEN UND BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT ;

B ) VON DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN WÄHRUNG ÜBER DIE BANDBREITE HINAUS SCHWÄCHER BEWERTET WIRD , AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER AUSFUHR ERHOBEN UND BEI DER EINFUHR GEWÄHRT .

( 1A ) ABSATZ 1 GILT NICHT IN DEM FALL , IN DEM FÜR DIE UMRECHNUNG ZWISCHEN DER RECHNUNGSEINHEIT UND DER BETREFFENDEN WÄHRUNG SOWIE ZWISCHEN DIESER WÄHRUNG UND EINER ANDEREN WÄHRUNG EIN UMRECHNUNGSSATZ ZUGRUNDE GELEGT WIRD , DER NICHT DER PARITÄT DIESER WÄHRUNG ENTSPRICHT .

ABSATZ 1 FINDET JEDOCH SELBST IN DIESEM FALL ANWENDUNG , WENN FÜR DIE BETREFFENDE WÄHRUNG DAS MITTEL DER KASSA-WECHSELKURSE , DIE WÄHREND EINES ZU BESTIMMENDEN ZEITRAUMS AUF DEM MARKT FESTGESTELLT WURDEN , UM MINDESTENS 1 % VON DEM ZUGRUNDE GELEGTEN UMRECHNUNGSSATZ ABWEICHT . IN DIESEM FALL TRITT BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ZUGRUNDE GELEGTE UMRECHNUNGSSATZ AN DIE STELLE DER PARITÄT . "

ARTIKEL 3

( 1 ) ARTIKEL 2 ABSATZ 3 WIRD GESTRICHEN .

( 2 ) FOLGENDE ARTIKEL WERDEN EINGEFÜGT :

" ARTIKEL 2A

ABWEICHEND VON DEN ARTIKELN 1 UND 2 GELTEN FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FOLGENDE REGELN :

1 . DER AUF EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS ANWENDBARE AUSGLEICHSBETRAG , DER SICH AUS DER BERECHNUNG NACH ARTIKEL 2 FÜR EINEN MITGLIEDSTAAT ERGIBT , WIRD UM DEN SICH AUS DER GENANNTEN BERECHNUNG FUR DEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERGEBENDEN AUSGLEICHSBETRAG

- VERRINGERT , WENN DIE WÄHRUNGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ENTWEDER BEIDE STÄRKER ODER BEIDE SCHWÄCHER BEWERTET WERDEN ;

- ERHÖHT , WENN VON DEN WÄHRUNGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINE STARKER UND DIE ANDERE SCHWÄCHER BEWERTET WIRD .

2 . DIE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE NACH ARTIKEL 2 BERECHNET WERDEN ODER SICH - JE NACH FALL - AUS ABSATZ 1 ERGEBEN , WERDEN VON DEMJENIGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN , DESSEN WÄHRUNG AN WERT AM MEISTEN ZUGENOMMEN BZW . AM WENIGSTEN ABGENOMMEN HAT , NACH MASSGABE DER FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHLTEN VOMHUNDERTSÄTZE BEI DER EINFUHR ERHOBEN ODER BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT . "

" ARTIKEL 4A

( 1 ) IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN WERDEN

A ) DIE BEI DER EINFUHR GEWÄHRTEN AUSGLEICHSBETRAEGE VON DER EINFUHRBELASTUNG ABGEZOGEN ,

B ) DIE BEI DER AUSFUHR ERHOBENEN AUSGLEICHSBETRAEGE VON DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN ABGEZOGEN .

( 2 ) IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DRITTLÄNDERN DÜRFEN DIE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE AUF GRUND EINER NIEDRIGEREN BEWERTUNG DER BETREFFENDEN WÄHRUNG ANWENDBAR SIND , NICHT HÖHER SEIN ALS DIE BELASTUNG BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN .

DER RAT KANN JEDOCH AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH DEM ABSTIMMUNGSVERFAHREN DES ARTIKELS 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IN AUSNAHMEFÄLLEN BESCHLIESSEN , DASS UNTERABSATZ 1 NICHT ANGEWANDT WIRD . "

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE WIRD AB 1 . FEBRUAR 1973 ANGEWANDT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . FEBRUAR 1973 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

A . LAVENS

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