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Document 31973R0509
Regulation (EEC) No 509/73 of the Council of 22 February 1973 amending Regulation (EEC) No 974/71 on certain measures of conjunctural policy to be taken in agriculture following the temporary widening of the margins of fluctuation for the currencies of certain Member States
Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind
Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind
ABl. L 50 vom 23.2.1973, p. 1–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985
Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind
Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/1973 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0048
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 291 VOM 28 . 12 . 1972 , S . 148 . ( 3 ) ABL . NR . L 27 VOM 1 . 2 . 1973 , S . 4 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 509/73 DES RATES VOM 22 . FEBRUAR 1973 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 28 , 43 UND 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ES IST MÖGLICH , DASS DIE AUF DEN DEVISENMÄRKTEN TATSÄCHLICH FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN VON DER DURCH DIE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITE ERHEBLICH NACH UNTEN ABWEICHEN . DAMIT DIE NACHTEILE VERMIEDEN WERDEN , DIE SICH AUS DIESER ABWEICHUNG ERGEBEN KÖNNEN , IST VORZUSEHEN , DASS BEI DER EINFUHR AUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT UND BEI DER AUSFUHR AUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN WERDEN . ZU DIESEM ZWECK KANN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 1 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2746/72 ( 2 ) , VERWENDET WERDEN , NACHDEM DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 222/73 DES RATES VOM 31 . JANUAR 1973 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT FÜR DIE WÄHRUNGEN DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERWENDENDEN UMRECHNUNGSSÄTZE ( 3 ) SIEHT VOR , DASS FÜR DIE WÄHRUNGEN DIESER STAATEN ANDERE UMRECHNUNGSSÄTZE ALS DIE AMTLICHE PARITÄT ANGEWENDET WERDEN ; ES IST MÖGLICH , DASS DIE AUF DEN DEVISENMÄRKTEN TATSÄCHLICH FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE ERHEBLICH VON DEN AUF DIESE WEISE FESTGELEGTEN SÄTZEN ABWEICHEN ; DAMIT DIE NACHTEILE VERMIEDEN WERDEN , DIE SICH AUS DIESER DIFFERENZ ERGEBEN KÖNNEN , SIND AUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 WIRD ENTSPRECHEND DEN NACHSTEHENDEN ARTIKELN GEÄNDERT . ARTIKEL 2 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) LÄSST EIN MITGLIEDSTAAT BEI HANDELSGESCHÄFTEN FÜR SEINE WÄHRUNG EINEN WECHSELKURS ZU , DER AUSSERHALB DER BANDBREITE LIEGT , DIE DURCH DIE AM 12 . MAI 1971 GELTENDE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGT IST , SO WERDEN IM HANDEL MIT DEN IN ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN DRITTLÄNDERN A ) VON DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN WÄHRUNG ÜBER DIE BANDBREITE HINAUS STÄRKER BEWERTET WIRD , AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR ERHOBEN UND BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT ; B ) VON DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN WÄHRUNG ÜBER DIE BANDBREITE HINAUS SCHWÄCHER BEWERTET WIRD , AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER AUSFUHR ERHOBEN UND BEI DER EINFUHR GEWÄHRT . ( 1A ) ABSATZ 1 GILT NICHT IN DEM FALL , IN DEM FÜR DIE UMRECHNUNG ZWISCHEN DER RECHNUNGSEINHEIT UND DER BETREFFENDEN WÄHRUNG SOWIE ZWISCHEN DIESER WÄHRUNG UND EINER ANDEREN WÄHRUNG EIN UMRECHNUNGSSATZ ZUGRUNDE GELEGT WIRD , DER NICHT DER PARITÄT DIESER WÄHRUNG ENTSPRICHT . ABSATZ 1 FINDET JEDOCH SELBST IN DIESEM FALL ANWENDUNG , WENN FÜR DIE BETREFFENDE WÄHRUNG DAS MITTEL DER KASSA-WECHSELKURSE , DIE WÄHREND EINES ZU BESTIMMENDEN ZEITRAUMS AUF DEM MARKT FESTGESTELLT WURDEN , UM MINDESTENS 1 % VON DEM ZUGRUNDE GELEGTEN UMRECHNUNGSSATZ ABWEICHT . IN DIESEM FALL TRITT BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ZUGRUNDE GELEGTE UMRECHNUNGSSATZ AN DIE STELLE DER PARITÄT . " ARTIKEL 3 ( 1 ) ARTIKEL 2 ABSATZ 3 WIRD GESTRICHEN . ( 2 ) FOLGENDE ARTIKEL WERDEN EINGEFÜGT : " ARTIKEL 2A ABWEICHEND VON DEN ARTIKELN 1 UND 2 GELTEN FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FOLGENDE REGELN : 1 . DER AUF EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS ANWENDBARE AUSGLEICHSBETRAG , DER SICH AUS DER BERECHNUNG NACH ARTIKEL 2 FÜR EINEN MITGLIEDSTAAT ERGIBT , WIRD UM DEN SICH AUS DER GENANNTEN BERECHNUNG FUR DEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERGEBENDEN AUSGLEICHSBETRAG - VERRINGERT , WENN DIE WÄHRUNGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ENTWEDER BEIDE STÄRKER ODER BEIDE SCHWÄCHER BEWERTET WERDEN ; - ERHÖHT , WENN VON DEN WÄHRUNGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINE STARKER UND DIE ANDERE SCHWÄCHER BEWERTET WIRD . 2 . DIE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE NACH ARTIKEL 2 BERECHNET WERDEN ODER SICH - JE NACH FALL - AUS ABSATZ 1 ERGEBEN , WERDEN VON DEMJENIGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN , DESSEN WÄHRUNG AN WERT AM MEISTEN ZUGENOMMEN BZW . AM WENIGSTEN ABGENOMMEN HAT , NACH MASSGABE DER FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHLTEN VOMHUNDERTSÄTZE BEI DER EINFUHR ERHOBEN ODER BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT . " " ARTIKEL 4A ( 1 ) IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN WERDEN A ) DIE BEI DER EINFUHR GEWÄHRTEN AUSGLEICHSBETRAEGE VON DER EINFUHRBELASTUNG ABGEZOGEN , B ) DIE BEI DER AUSFUHR ERHOBENEN AUSGLEICHSBETRAEGE VON DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN ABGEZOGEN . ( 2 ) IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DRITTLÄNDERN DÜRFEN DIE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE AUF GRUND EINER NIEDRIGEREN BEWERTUNG DER BETREFFENDEN WÄHRUNG ANWENDBAR SIND , NICHT HÖHER SEIN ALS DIE BELASTUNG BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN . DER RAT KANN JEDOCH AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH DEM ABSTIMMUNGSVERFAHREN DES ARTIKELS 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IN AUSNAHMEFÄLLEN BESCHLIESSEN , DASS UNTERABSATZ 1 NICHT ANGEWANDT WIRD . " ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE WIRD AB 1 . FEBRUAR 1973 ANGEWANDT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . FEBRUAR 1973 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT A . LAVENS