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Document 31973D0391

73/391/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite

ABl. L 346 vom 17.12.1973, p. 1–6 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/11/2006; Aufgehoben durch 32006D0789 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/391/oj

31973D0391

73/391/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite

Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1973 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0206
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0206
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0019


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (73/391/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Beschluß vom 27. September 1960 hat der Rat einen Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite eingesetzt (1).

Durch Beschluß des Rates vom 26. Januar 1965 hat der Rat ein Verfahren für Konsultationen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite festgelegt (2).

Es erscheint notwendig, dieses Verfahren auf Grund der bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen in verschiedenen Punkten zu ergänzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Bestimmungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1974.

Diese Bestimmungen ersetzen die Regeln, die der Rat früher für das Verfahren für Konsultationen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite festgelegt hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1973

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD (1)ABl. Nr. 66 vom 27.10.1960, S. 1339/60. (2)ABl. Nr. 19 vom 5.2.1965, S. 255/65.

ANHANG VERFAHREN FÜR KONSULTATIONEN UND NOTIFIZIERUNGEN AUF DEM GEBIET DER KREDITVERSICHERUNG, DER BÜRGSCHAFTEN UND DER FINANZKREDITE

TITEL I ALLGEMEINES VERFAHREN

Abschnitt I Anwendungsgebiet

Artikel 1

Eine Konsultation nach dem Verfahren des Abschnitts II ist durchzuführen, sobald der Staat, eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein staatliches Kreditversicherungs- oder Finanzierungsinstitut die Gewährung von oder eine vollständige oder teilweise Bürgschaft für Auslandskredite in Aussicht nimmt, - die an Ausfuhren von Gütern oder Dienstleistungen gebunden sind,

- die von den in Anhang 1 aufgeführten Normen oder von jeder anderen von den Mitgliedstaaten in Zukunft angenommenen Norm abweichen.

Artikel 2

Das Konsultationsverfahren ist anzuwenden, - bei Lieferantenkrediten oder Finanzkrediten;

- bei Krediten für Einzelgeschäfte oder bei Kreditrahmenabkommen nach Artikel 3;

- bei rein privaten Krediten oder bei ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gewährten Krediten.

Gemischte Kredite, bei denen öffentliche und private Mittel gleichzeitig bereitgestellt werden, sowie mit Zinsvergütungen aus öffentlichen Mitteln verbundene Rahmenabkommen für private Kredite gelten hinsichtlich der Anwendung dieses Verfahrens als öffentliche Kredite.

Artikel 3

(1) Unter einem Kreditrahmenabkommen ist jede Vereinbarung oder Erklärung zu verstehen, durch welche einem dritten Land oder Exporteuren oder Finanzinstituten in irgendeiner Form die Absicht oder die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht wird, im Rahmen eines bestimmten oder zu bestimmenden Plafonds und zugunsten einer Gesamtheit von Geschäften Bürgschaften für Lieferantenkredite oder Finanzkredite zu stellen oder Finanzkredite zu gewähren.

Das Konsultationsverfahren ist auf die genannten Rahmenabkommen auch dann anzuwenden, wenn die Art der Geschäfte nicht definiert worden ist und wenn unter dem Vorbehalt einer Prüfung jedes Einzelgeschäftes keine förmliche Verpflichtung übernommen wurde.

(2) Beantragt bei der Konsultation über die Gewährung eines Rahmenkredits - unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Kreditrahmenabkommen handelt - ein Mitgliedstaat oder die Kommission eine mündliche Konsultation und beantragen während dieser mündlichen Konsultation fünf Mitgliedstaaten, daß sämtliche oder einige der Einzelgeschäfte, die auf diese Rahmenabkommen angerechnet werden, zum Gegenstand einer vorherigen Konsultation gemacht werden, so findet die Konsultation über diese Einzelgeschäfte statt.

(3) Ein Mitgliedstaat, der einen Rahmenkredit gewährt hat, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten halbjährlich über den Stand der Ausnutzung dieses Kredits.

Abschnitt II Verfahren

Artikel 4

Bei Einzelgeschäften übermittelt der Mitgliedstaat, der die Konsultationen einleitet, die folgenden Angaben: a) Empfängerland;

b) Lokalisierung des Geschäftes oder, wenn sich das Geschäft nicht lokalisieren lässt, Angabe des Firmensitzes des Vertragspartners im Bestimmungsland;

c) spezifische Angaben über das Geschäft: - Art des Geschäftes : Art des Materials und annähernde Zahl der zu liefernden Einheiten,

- Grössenordnung entsprechend der in Anhang 2 enthaltenen Skala,

- öffentlicher oder privater Charakter des Käufers und der etwaigen Bürgen,

- bei Geschäften, die Gegenstand einer internationalen Ausschreibung sind : Termin der Angebotsabgabe;

d) vom Kreditnehmer beantragte wichtigste Kreditbedingungen;

e) Kreditbedingungen, welchen die Behörden des Ausfuhrlandes zuzustimmen beabsichtigen: - auf Kredit zahlbarer Teil in Prozenten,

- Kreditlaufzeit und Beginn der Laufzeit des betreffenden Kredits (z.B. bei jeder Lieferung, nach der letzten Lieferung, bei Inbetriebnahme),

- Tilgungsplan,

- sind die Rückzahlungen nicht in gleich hohe und regelmässige Tranchen zwischen dem Beginn und dem Ende der Laufzeit des Kredits gestaffelt, Angabe der genauen Einzelheiten der Rückzahlung (Prozentsatz jeder Tranche und genauer Rückzahlungstermin),

- effektive Zinsvergütung, falls diese von allgemein üblichen Sätzen abweicht ; Zinssatz, falls der Kredit aus öffentlichen Mitteln zu gewähren war,

- Kosten für die Kreditversicherung, falls diese Kosten von allgemein üblichen Kosten abweichen,

- Umfang und Bedingungen etwaiger Unterstützung bei den lokalen Kosten;

f) genaue Angabe der Gründe, die für die Nichtanwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Normen oder eine Abweichung von diesen Normen vorgebracht werden. Gegebenenfalls sind folgende Faktoren unbedingt anzugeben : Hilfskredit, Wettbewerb eines Drittlandes (mit Angabe, ob es sich um eine gestützte Konkurrenz handelt oder nicht), auf ein in einer vorherigen Konsultation bereits erörtertes Rahmenabkommen anzurechnendes Geschäft.

Artikel 5

Bei Kreditrahmenabkommen übermittelt der Mitgliedstaat, der die Konsultation einleitet, die folgenden Angaben: a) Empfängerland;

b) Betrag des Rahmenabkommens;

c) Bestimmung des Kredits: - soweit wie möglich Lokalisierung,

- Art des Materials, dessen Lieferung gegebenenfalls vorgesehen ist,

- öffentlicher oder privater Charakter des Darlehensnehmers und der etwaigen Bürgen;

d) Kreditbedingungen entsprechend den in Artikel 4 Buchstabe e) angeführten Angaben und Einzelheiten der Anrechnungsfähigkeit von Einzelgeschäften (z.B. Zeitraum für die Ziehung des Kredits, für die Geschäfte vorgesehener Mindestbetrag);

e) genaue Angabe der Gründe, die für die Nichtanwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Normen oder eine Abweichung von diesen Normen vorgebracht werden ; gegebenenfalls sind folgende Faktoren unbedingt anzuführen : Hilfskredit, Wettbewerb eines Drittlandes (mit Angabe, ob es sich um eine gestützte Konkurrenz handelt oder nicht).

Artikel 6

Bei der Übermittlung der Angaben ist folgende Numerierung einzuhalten: - Einzelgeschäft : Kennbuchstabe des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr ; wird das Geschäft auf ein Rahmenabkommen angerechnet, so muß auch die Numerierung dieses Rahmenabkommens angegeben werden.

- Private Rahmenkredite : Buchstabe "X", Kennbuchstabe des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr.

- Öffentliche oder gemischte Kredite : Buchstabe "A", Kennbuchstabe des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr.

Artikel 7

Damit die Haltung der Mitgliedstaaten rechtzeitig koordiniert werden kann, sind die in den Artikeln 4 und 5 genannten Angaben so bald wie möglich nach der eingeleiteten Prüfung entweder der in Aussicht genommenen Bürgschaften oder Kredite selbst oder jeder anderen Maßnahme, die auf Grund von einzelstaatlichen Regelungen oder Verwaltungspraktiken vor der weiteren Bearbeitung der Bürgschafts- und Kreditanträge durchgeführt werden muß, zu übermitteln.

Artikel 8

Bei einer Änderung der Faktoren, die für eine Abweichung von den Normen maßgebend waren, oder wenn neue wesentliche Kreditbedingungen in Aussicht genommen werden, die sich von den ursprünglich vom konsultierenden Mitgliedstaat mitgeteilten Kreditbedingungen unterscheiden, wird eine erneute Konsultation unter einer revidierten Nummer durchgeführt.

Sollten die neuen Bedingungen jedoch restriktiver sein, so ist der betreffende Mitgliedstaat nur zu einer unverzueglichen Mitteilung unter der ursprünglichen Nummer verpflichtet.

Artikel 9

Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Angaben, die in Artikel 10 erwähnten Antworten sowie die in Artikel 15 erwähnten Notifizierungen werden mit Fernschreiben an die Empfänger übermittelt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Sekretariat des Rates bezeichnet werden.

Sämtliche Mitteilungen, die sich auf eine Konsultation beziehen, müssen die Numerierung dieser Konsultation tragen sowie die Angabe des Bestimmungslandes enthalten.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können - mitteilen, daß sie zu den von dem konsultierenden Mitgliedstaat in Aussicht genommenen Bedingungen keine Bemerkungen vorzubringen haben;

- den konsultierenden Mitgliedstaat um zusätzliche Auskünfte ersuchen;

- Bemerkungen vorbringen, Vorbehalte einlegen oder eine ablehnende Stellungnahme abgeben ; als ablehnende Stellungnahme gilt nur eine Stellungnahme, die ausdrücklich als "ablehnende Stellungnahme" gekennzeichnet ist;

- eine Konsultationssitzung beantragen.

(2) Eine Konsultationssitzung findet automatisch statt, wenn fünf Mitgliedstaaten zu dem von der Konsultation betroffenen Geschäft ablehnende Stellungnahmen abgegeben haben.

(3) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 13 ist der konsultierende Mitgliedstaat gehalten, seine Entscheidung bis zum Ablauf der in Artikel 11 festgesetzten Fristen bzw. - wenn auf Grund des Absatzes 2 automatisch eine Konsultationssitzung stattfinden muß - bis zu dieser Sitzung auszusetzen.

Artikel 11

Das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Verfahren muß binnen sieben Kalendertagen nach der Mitteilung des konsultierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Werden bis zum Ablauf der Frist von sieben Kalendertagen Anträge auf zusätzliche Auskünfte an den konsultierenden Mitgliedstaat gerichtet, so hat der konsultierende Mitgliedstaat spätestens binnen fünf Kalendertagen darauf zu antworten.

Der Empfänger der Antwort verfügt ab Erhalt der zusätzlichen Auskunft über eine Frist von höchstens drei Arbeitstagen, um seine Stellungnahme bekanntzugeben.

Artikel 12

Wird innerhalb der in Artikel 11 vorgesehenen Fristen von den konsultierten Mitgliedstaaten und der Kommission keine Antwort erteilt, so ist davon auszugehen, daß keine Bemerkungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgebracht werden.

Sobald ein Mitgliedstaat, der zusätzlich Auskünfte beantragt hat, dem in Artikel 9 genannten Empfänger notifiziert, daß er nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Frist keine Antwort erhalten hat, findet die Konsultationssitzung automatisch statt ; ausserdem ist Artikel 10 Absatz 3 anzuwenden.

Artikel 13

Der konsultierende Mitgliedstaat kann ausnahmsweise eine sofortige Entscheidung über das in Aussicht genommene Geschäft treffen, wenn diese Entscheidung seines Erachtens nicht länger aufgeschoben werden kann.

Ausser im Falle von staatlichen Krediten gelten diese Bestimmungen nicht, - wenn die Entscheidung, nach der der Kredit gewährt oder verbürgt werden soll, sich lediglich auf eine innergemeinschaftliche Konkurrenz stützt. Jedoch ist eine sofortige Entscheidung über ein Geschäft zulässig, falls dafür die gleichen Bedingungen gelten, die ein anderer Mitgliedstaat bereits stützen will;

- wenn ein Verfahren, das in einem internationalen Gremium, dem alle Mitgliedstaaten angehören, festgelegt wurde, für die Beteiligten im Dringlichkeitsfall ausschließlich die Möglichkeit einer Beschränkung der normalen Fristen für die Beantwortung vorsieht.

Artikel 14

Die Konsultationssitzungen finden anläßlich der Tagungen des durch Ratsbeschluß vom 27. September 1960 eingesetzten Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite oder der Sitzungen seiner Arbeitsgruppen statt. Ferner werden auf Antrag eines Mitgliedstaats zwischen den Tagungen des Arbeitskreises und seiner Arbeitsgruppen besondere Sitzungen einberufen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln den in Artikel 9 genannten Empfängern wenn möglich vier Kalendertage vor den Konsultationssitzungen das Verzeichnis der Geschäfte, über welche sie eine Erörterung wünschen.

Die Konsultationssitzungen werden am Sitz des Sekretariats des Rates einberufen.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung über jedes Geschäft ist den übrigen Mitgliedstaaten in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt unter Angabe der Gründe, deretwegen der konsultierende Mitgliedstaat gegebenenfalls nicht in der Lage war, den Bemerkungen, Vorbehalten oder ablehnenden Stellungnahmen der konsultierten Partner Rechnung zu tragen.

TITEL II BESONDERE VERFAHREN

Artikel 16

Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft darüber bitten, ob er über ein Geschäft, das bisher noch nicht Gegenstand einer Konsultation war, und insbesondere über die von einem Exporteur oder einem Geldinstitut angegebenen Kreditbedingungen unterrichtet ist. Wird auf den Antrag um nähere Auskunft nicht innerhalb von sieben Kalendertagen geantwortet, so hat der antragstellende Mitgliedstaat das Recht, davon auszugehen, daß die Einzelheiten dieses Geschäfts und die angegebenen Kreditbedingungen als bekannt gelten. Er kann nach dem in Titel I vorgesehenen Verfahren einen Konsultationsantrag einreichen, wobei ausdrücklich anzugeben ist, daß dieser durch eine als gegeben zu betrachtende Konkurrenz begründet ist.

Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Konsultationsantrag eingereicht und befragt ein anderer Mitgliedstaat, der das gleiche Geschäft stützen soll, den erstgenannten Mitgliedstaat nach seiner endgültigen Haltung, so kann der befragende Mitgliedstaat, wenn nach Ablauf von fünf Arbeitstagen keine Antwort auf eine solche Befragung erteilt wurde, davon ausgehen, daß der befragte Mitgliedstaat das Geschäft unter den in der Konsultationssitzung angegebenen Bedingungen gestützt hat.

Artikel 17

Bei nicht gebundenen Krediten, die von den in Anhang I festgelegten Normen oder einer anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten Norm abweichen, sind im Rahmen des Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite folgende Angaben zu notifizieren: - die wesentlichen Merkmale der in den vorausgegangenen drei Monaten gewährten Kredite;

- der Stand der Ausnutzung der nicht gebundenen Kredite zum Ende des vorausgegangenen Jahres.

Artikel 18

Wenn ein Mitgliedstaat mit einem dritten Land ein Abkommen schließt, in dem die Gewährung von Krediten in Aussicht genommen ist, ohne daß präzise Kreditbedingungen festgelegt werden, - so muß er im Falle von gebundenen Krediten den in Artikel 9 genannten Empfängern den wesentlichen Inhalt dieses Abkommens sofort nach dessen Abschluß mitteilen;

- so sind im Falle von nicht gebundenen Krediten die in Artikel 17 vorgesehenen Angaben auch für diese Kredite zu notifizieren.

TITEL III REGELMÄSSIGE BERICHTERSTATTUNG

Artikel 19

Der Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite erstellt halbjährlich einen Bericht über die Anwendung der in den Titeln I und II vorgesehenen Verfahren.

Ausser diesen regelmässigen Berichten werden zusätzliche Berichte erstellt, wenn dies auf Grund der Art und Bedeutung der bei der Anwendung der Verfahren aufgetretenen Probleme erforderlich erscheint.

ANHANG 1 GEMEINSCHAFTLICHE NORMEN, VON DENEN KEINE ABWEICHUNGEN OHNE VORHERIGE KONSULTATION ZULÄSSIG SIND

A. Kreditlaufzeit

Sowohl für Lieferantenkredite als auch für Finanzkredite darf die Kreditlaufzeit höchstens fünf Jahre betragen ; sie beginnt jeweils mit folgendem Zeitpunkt: 1. Einzeln verwendbare Ausrüstungsgüter:

(z.B. Lokomotiven) : Durchschnittlicher Zeitpunkt oder tatsächlicher Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Güter in seinem eigenen Lande effektiv übernehmen soll;

2. Ausrüstungsgüter für eine vollständige Anlage oder eine Fabrik:

Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte vertraglich gelieferte Ausrüstung (ausser Ersatzteilen) effektiv übernehmen soll;

3. Vertrag über die Errichtung von Bauten oder Anlagen:

Der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte: - Zeitpunkt, bis zu dem der Verkäufer des Bauvorhaben oder die Errichtung der Anlagen abgeschlossen haben soll;

- zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die gesamte Ausrüstung (ausser Ersatzteilen), deren Lieferung vertraglich vorgesehen ist, auf der jeweiligen Baustelle eingetroffen ist.

B. Prozentsatz der lokalen Kosten

Bei verbürgten Privatkrediten darf der auf Kredit zahlbare Anteil der lokalen Kosten nicht über 5 % des Auftragswertes hinausgehen; - allerdings ist keine Konsultation erforderlich bei Geschäften, bei denen der Anteil der lokalen Kosten spätestens drei Monate nach der vollständigen Durchführung der Arbeiten oder Lieferungen gezahlt wird;

- hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen: - "auf Kredit zahlbarer restlicher Anteil" : Der nach Anrechnung sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen An- und Zwischenzahlungen auf die lokalen Kosten verbleibende Anteil;

- "lokale Kosten" : Der Teil des vertraglich festgelegten Preises, der den Ausgaben entspricht, die der Exporteur für die Bezahlung seiner Angestellten, dritter Personen oder von Lieferungen an Ort und Stelle veranschlagt;

- "Aufträge" : Sämtliche Arten von Aufträgen (Lieferaufträge, Bauaufträge, gemischte Aufträge);

- "An- und Zwischenzahlungen" : Sämtliche Zahlungen, die zwischen der Auftragsvergabe und der vollständigen Durchführung der Arbeiten oder Lieferungen fällig werden.

C. Leasing-Verträge

Die in dieser Entscheidung enthaltenen Regeln gelten für diese Verträge in gleicher Weise wie für Kredite. Soweit die Laufzeit dieser Verträge nicht ausdrücklich begrenzt wird, ist davon auszugehen, daß sie mehr als fünf Jahre beträgt.

ANHANG 2 WERTSKALA

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