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Document 31973D0123

    73/123/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1973 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1970 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 145 vom 2.6.1973, p. 43–43 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/123/oj

    31973D0123

    73/123/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1973 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1970 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 02/06/1973 S. 0043 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 1973 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1970 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich) (73/123/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 6. Dezember 1972 (2), insbesondere auf Artikel 22,

    auf Antrag der Französischen Republik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat die Französische Republik durch Entscheidung vom 16. Oktober 1970 (3) davon entbunden, die vorgenannte Richtlinie für bestimmte Arten anzuwenden. Die französische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, daß auf ihrem Gebiet zur Zeit Vermehrungen von Soja (Soia hispida L.) stattfinden, die gegebenenfalls zur Saatguterzeugung führen können. Es ist deshalb möglich, daß für die Erzeugung von anerkanntem Saatgut dieser Art Anträge auf Durchführung von Kontrollen gestellt werden.

    Damit sind künftig die Voraussetzungen für eine Gewährung der Entbindung für die Art Soia hispida L. nicht mehr gegeben ; die zitierte Entscheidung ist daher zu ändern.

    Die auf Grund dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1970 wird wie folgt geändert:

    In Artikel 1 wird der Punkt "f) Soia hispida L. Soja" gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 7. Mai 1973

    Für die Kommission

    Der Präsident

    François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (2)ABl. Nr. L 287 vom 26.12.1972, S. 22. (3)ABl. Nr. L 237 vom 28.10.1970, S. 29.

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