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Document 31972R2864

Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

ABl. L 306 vom 31.12.1972, p. 1–5 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(31.12)L303 S. 15 - 19

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/2864/oj

31972R2864

Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 306 vom 31/12/1972 S. 0001 - 0005
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L289 S. 0012
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L303 S. 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0227


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2864/72 DES RATES vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 153 der ihm beigefügten Akte,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß auf Grund von Artikel 30 der genannten Akte die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), in der Fassung der Beitrittsakte, entsprechend den im Anhang II Teil VII dieser Akte aufgestellten Leitlinien geändert werden muß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Buchstabe s a) erhält folgende Fassung:

"s a) "Wohnzeiten" : die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder unter denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;".

2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind."

3. In Artikel 18 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

"Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."

4. In Artikel 19 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für die Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist, es sei denn, daß sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt." (1)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 5. (2)ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

5. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27

Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht

Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Rente berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V - nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte."

6. Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben ; sofern die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers, für den die Rechtsvorschriften gelten, die für den Rentenberechtigten zuletzt gegolten haben."

7. Nach Artikel 28 wird folgender Artikel 28a eingefügt:

"Artikel 28a

Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlands, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht

Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 28 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der Träger befindet."

8. Der Anfang von Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen:"

9. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33

Beiträge der Rentenberechtigten

Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen auf Grund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen."

10. Die Überschrift in Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist"

11. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und welcher Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält die Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind."

12. In Artikel 38 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

"Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diese Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."

13. Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."

14. In Artikel 45 wird Absatz 4 gestrichen.

15. Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten und deren Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfuellt sind, bestimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten."

16. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag."

17. In Titel III wird Kapitel 4 wie folgt geändert:

Abschnitt 1 und Artikel 51a werden gestrichen.

Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 1.

Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 2.

Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 3.

Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4.

18. Artikel 64 erhält folgende Fassung:

"Artikel 64

Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."

19. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht ; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft."

20. Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den verstorbenen Arbeitnehmer die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) besteht ; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft."

21. Artikel 79 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Führt die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer Zeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die Leistungen nach Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78 nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, denen der Arbeitnehmer zuletzt unterstanden hat."

22. In Artikel 79 wird Absatz 4 gestrichen.

23. In Anhang III erhält Punkt B folgende Fassung:

"B. DÄNEMARK

Keine."

24. In Anhang V wird der Punkt B wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die in Artikel 19, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1 sowie in den Artikeln 28a, 29 und 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer, Rentenantragsteller und Rentenberechtigte sowie deren Familienangehörige erhalten, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich in Dänemark aufhalten, die Sachleistungen unter den gleichen Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, deren Einkommen die in Paragraph 3 des Gesetzes Nr. 311 vom 9. Juni 1971 über den öffentlichen Gesundheitsdienst angegebene Höhe nicht überschreitet, wenn diese Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark gehen."

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Altersrenten, Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Invaliditätsrenten und Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Witwenrenten und das Witwengeld gelten nicht für Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen."

c) An die Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6, 7, 8 und 9 angefügt:

"6. Für die Witwe eines Arbeitnehmers, der den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über die Witwen- und Altersrenten auch dann, wenn die Witwe nicht in Dänemark gewohnt hat.

7. Die Verordnung berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. Eine Rente wird jedoch unter den für die dänischen Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gewährt, die während eines Jahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben.

8. Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger oder ein Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt wurde, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein solcher Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird.

9. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft nach Kapitel 12 des Gesetzes über die Tagegelder bei Krankheit oder Mutterschaft erfuellt sind, wenn die betreffende Person nicht während des gesamten in Paragraph 34 Absatz 1 oder 2 des genannten Gesetzes festgesetzten Bezugszeitraums den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes: a) die Versicherungszeiten, die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieses Bezugszeitraums zurückgelegt wurden, in dem die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handelte es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten;

b) es wird davon ausgegangen, daß die betreffende Person während der so berücksichtigten Zeit ein Durchschnittsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrags der Entgelte erhalten hat, die in den nach dänischen Rechtsvorschriften während dieses Bezugszeitraums zurückgelegten Zeiten festgestellt wurden.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Anwendung dieser Verordnung in den neuen Mitgliedstaaten wird jedoch bis zu den folgenden Zeitpunkten aufgeschoben: - Dänemark : 1. April 1973,

- Irland : 1. April 1973,

- Vereinigtes Königreich : 1. April 1973.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP

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