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Document 31972R2681
Regulation (EEC) No 2681/72 of the Council of 12 December 1972 amending Regulation (EEC) No 2306/70 on the financing of intervention expenditure in respect of the internal market in milk and milk products
Verordnung (EWG) Nr. 2681/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 2681/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 289 vom 27.12.1972, p. 12–12
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(9-28.12) S. 41 - 41
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 2681/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 289 vom 27/12/1972 S. 0012 - 0012
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(9-28.12) S. 0035
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(9-28.12) S. 0041
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0195
++++ VERORNUNG ( EWG ) NR . 2681/72 DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1972 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2306/70 ÜBER DIE FINANZIERUNG VON INTERVENTIONSAUSGABEN AUF DEM BINNENMARKT FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 729/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2306/70 DES RATES VOM 10 . NOVEMBER 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG VON INTERVENTIONSAUSGABEN AUF DEM BINNENMARKT FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 2 ) WIRD DER ERSTATTUNGSFÄHIGE BETRAG DER AUSGABEN , DIE DURCH INTERVENTIONSMASSNAHMEN AUF DEM BINNENMARKT FÜR LAGERFÄHIGE KÄSESORTEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ( 3 ) ENTSTANDEN SIND , NACH EINER METHODE ERRECHNET , DIE GRUNDSÄTZLICH GLEICHZEITIG MIT DER GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ZU ERLASSENDEN VERORDNUNG ÜBER DIESE INTERVENTIONEN FESTGELEGT WIRD . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 508/71 DES RATES VOM 8 . MÄRZ 1971 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON LAGERFÄHIGEN KÄSESORTEN ( 4 ) WURDE GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ERLASSEN UND LEGT DIE BEDINGUNGEN FEST , UNTER DENEN DIE BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG FÜR BESTIMMTE LAGERFÄHIGE KÄSESORTEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN . ES IST DESHALB DIE METHODE ZUR ERRECHNUNG DER BEIHILFE FESTZULEGEN UND IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2306/70 AUFZUNEHMEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : EINZIGER ARTIKEL ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2306/70 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " DER ERSTATTUNGSFÄHIGE BETRAG DER AUSGABEN FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE G GENANNTEN MASSNAHMEN , DIE IN FORM VON BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG ERFOLGEN , WIRD FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT AUS DER SUMME DER FÜR DIESE MASSNAHMEN GEZAHLTEN BEIHILFEN ERRECHNET . " DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 12 . DEZEMBER 1972 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . LARDINOIS ( 1 ) ABL . NR . L 94 VOM 28 . 4 . 1970 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 249 VOM 17 . 11 . 1970 , S . 4 . ( 3 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 4 ) ABL . NR . L 58 VOM 11 . 3 . 1971 , S . 1 .