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Document 31972R2138

Verordnung (EWG) Nr. 2138/72 des Rates vom 3. Oktober 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 229 vom 7.10.1972, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 1018 - 1019

Weitere Sonderausgabe(n) (DA)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/2138/oj

31972R2138

Verordnung (EWG) Nr. 2138/72 des Rates vom 3. Oktober 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 229 vom 07/10/1972 S. 0001
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0965
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 1018


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2138/72 DES RATES

VOM 3 . OKTOBER 1972

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1411/71 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 6 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 650/72 ( 4 ) , BESTIMMT UNTER ANDEREM DIE ABSCHÖPFUNG FÜR KÄSE DER TARIFSTELLEN 04.04 E I B ) 3 UND 04.04 E I B ) 4 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE FÄLLE , IN DENEN FESTGESTELLT WIRD , DASS DIE PREISE BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT NICHT UNTER BESTIMMTEN MINDESTPREISEN LIEGEN ; DIE MARKTLAGE DER BETREFFENDEN KÄSESORTEN ERMÖGLICHT ES DER GEMEINSCHAFT , DIESE MINDESTPREISE ZU ERHÖHEN UND DIE ABSCHÖPFUNG ENTSPRECHEND ZU SENKEN .

AUSSERDEM MUSS IN ANHANG II DER BETREFFENDEN VERORDNUNG EINER DER DORT ANGEGEBENEN FREI-GRENZE-WERTE BERICHTIGT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN , BEI DENEN FESTGE STELLT WURDE , DASS BEI DER EINFUHR DER ZUR GRUPPE NR . 11 GEHÖRENDEN ERZEUGNISSE IN DIE GEMEINSCHAFT MIT URSPRUNG IN UND HERKUNFT AUS IHREM HOHEITSGEBIET DER PREIS NICHT NIEDRIGER IST ALS :

- 95 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KILOGRAMM , WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 04.04 E I B ) 2 UND 04.04 E I B ) 3 HANDELT , ODER

- 80 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KILOGRAMM , WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 4 HANDELT ,

IST DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM GLEICH :

1 . DEM UM 95 RECHNUNGSEINHEITEN VERMINDERTEN SCHWELLENPREIS , WENN DAS ERZEUGNIS UNTER DIE TARIFSTELLEN 04.04 E I B ) 2 AA ) , 04.04 E I B ) 3 ODER 04.04 E I B ) 4 FÄLLT ,

2 . DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN , WENN DAS ERZEUGNIS UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 2 BB ) FÄLLT :

A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 1 BERECHNETEN ABSCHÖPFUNG ,

B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 20 RECHNUNGSEINHEITEN . "

ARTIKEL 2

( 1 ) IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 WIRD DER FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 04.04 A I ANGEGEBENE FREI-GRENZE-WERT VON " 162,33 RE " JEWEILS DURCH DEN WERT " 162,58 RE " ERSETZT .

( 2 ) DIE SICH AUS ABSATZ 1 ERGEBENDE ÄNDERUNG DES ZOLLTARIFSCHEMAS WIRD IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ÜBERNOMMEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) DIESE VERORDNUNG TRITT AM 16 . OKTOBER 1972 IN KRAFT .

( 2 ) DIE VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ERTEILTEN EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN WERDEN VON DER IN ARTIKEL 2 VORGESEHENEN ÄNDERUNG DES ZOLLTARIFSCHEMAS NICHT BERÜHRT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 3 . OKTOBER 1972 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . LARDINOIS

( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 148 VOM 3 . 7 . 1971 , S . 4 .

( 3 ) ABL . NR . L 151 VOM 30 . 6 . 1968 , S . 3 .

( 4 ) ABL . NR . L 79 VOM 1 . 4 . 1972 , S . 6 .

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