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Document 31972R1514
Regulation (EEC) No 1514/72 of the Commission of 14 July 1972 on certain detailed rules concerning the subsidy for cotton seeds
Verordnung (EWG) Nr. 1514/72 der Kommission vom 14. Juli 1972 über Einzelheiten der Beihilfe für Baumwollsaat
Verordnung (EWG) Nr. 1514/72 der Kommission vom 14. Juli 1972 über Einzelheiten der Beihilfe für Baumwollsaat
ABl. L 159 vom 15.7.1972, p. 31–32
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 696 - 697
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 1514/72 der Kommission vom 14. Juli 1972 über Einzelheiten der Beihilfe für Baumwollsaat
Amtsblatt Nr. L 159 vom 15/07/1972 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0220
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0667
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0220
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0696
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0081
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1514/72 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1972 über Einzelheiten der Beihilfe für Baumwollsaat DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1516/71 des Rates vom 12. Juli 1971, zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwollsaat (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1334/72 des Rates vom 27. Juni 1972 (2) hat die Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Baumwollsaat festgelegt. Der Kommission obliegt es nunmehr, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur Verhütung betrügerischer Geschäfte sind bestimmte Voraussetzungen der Beihilfegewährung festzulegen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1334/72 haben die Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem anzuwenden, das sicherstellt, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfuellt. Daher müssen die von den Erzeugern einzureichenden Erklärungen über die Aussaatflächen und die Beihilfeanträge die für die Kontrolle nötigen Mindestangaben enthalten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1334/72 werden die Erklärungen und Beihilfeanträge durch Stichproben an Ort und Stelle kontrolliert. Um wirksam zu sein, muß eine solche Kontrolle eine ausreichend repräsentative Anzahl von Erklärungen und Anträgen erfassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom Wirtschaftsjahr 1972/1973 an wird die Beihilfe nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1516/71 für in der Gemeinschaft erzeugte Baumwollsaat nach Maßgabe der nachstehenden Artikel gewährt. Artikel 2 (1) Die Beihilfe wird dem Erzeuger von Baumwollsaat auf Antrag gewährt, den dieser nach der Ernte, zu einem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember jeden Jahres einzureichen hat. (2) Die Beihilfe wird nur gewährt für die Flächen, a) die vollständig ausgesät und abgeerntet sind, und bei denen die üblichen Kulturmaßnahmen durchgeführt wurden; b) die Gegenstand einer Erklärung über die Aussaatflächen nach Artikel 3 sind. Artikel 3 (1) Jeder Erzeuger von Baumwollsaat reicht zu einem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, spätestens jedoch am 31. Juli jeden Jahres, eine Erklärung über die Aussaatfläche des betreffenden Jahres ein. (2) Die Erklärung enthält mindestens folgende Angaben: - Name, Vornamen und Anschrift des Meldepflichtigen, - die Aussaatfläche in Hektar und Ar, - die Katasternummer der Aussaatflächen oder eine gleichwertige Angabe. Artikel 4 Der von dem Erzeuger vorzulegende Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: - Name, Vornamen und Anschrift des Antragstellers, - eine Erklärung über die in Hektar und Ar angegebenen Ernteflächen und die Katasternummer dieser Flächen oder eine gleichwertige Angabe, (1)ABl. Nr. L 160 vom 17.7.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 147 vom 29.6.1972, S. 5. - den Ort der Lagerung des geernteten Erzeugnisses oder, wenn dieses verkauft und geliefert worden ist, Name und Anschrift des ersten Käufers. Artikel 5 Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1334/72 vorgesehene Kontrolle wird auf eine repräsentative Zahl von Erklärungen und eingereichten Anträgen unter Berücksichtigung der Grösse sowie der geographischen Verteilung der Aussaatflächen angewandt. Artikel 6 Die Erzeugermitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bestimmungen in Kenntnis, die sie zur Anwendung des Beihilfesystems gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1516/71 erlassen haben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT