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Document 31971R2603

    Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 der Kommission vom 6. Dezember 1971 über Einzelheiten bei der Vergabe von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks

    ABl. L 269 vom 8.12.1971, p. 11–13 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 976 - 978

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/2603/oj

    31971R2603

    Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 der Kommission vom 6. Dezember 1971 über Einzelheiten bei der Vergabe von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks

    Amtsblatt Nr. L 269 vom 08/12/1971 S. 0011 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0045
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0850
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0045
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0976
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0079
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0113
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0113


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2603/71 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1971 über Einzelheiten bei der Vergabe von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/71(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Festsetzung bestimmter Grundregeln für die Verträge über die erste Bearbeitung und Aufbereitung für Lagerverträge sowie für den Absatz des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks (3) bestimmt, daß Verträge über die erste Bearbeitung und Aufbereitung im Ausschreibungsverfahren abzuschließen sind, wobei der Zuschlag nur für das günstigste Angebot und unter der Bedingung erteilt werden kann, daß dieses einen für jede Sorte festzusetzenden Hoechstbetrag nicht überschreitet. Demnach ist es notwendig, die Ausschreibungsbedingungen festzulegen und die Hoechstbeträge festzusetzen.

    Die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung muß bestimmte Angaben für die Bieter enthalten, die ihnen die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote ermöglicht.

    Zur Sicherung des Preisgleichgewichts zwischen Tabak, für den die Prämie gewährt wird, sowie Tabakballen, die von den Interventionsstellen erworben werden, und Tabak, der der ersten Bearbeitung und Aufbereitung zugeführt wird, ist es erforderlich, bei der Festsetzung der Hoechstbeträge die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 für die Berechnung der Prämie und die gemäß Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung für die Berechnung der abgeleiteten Interventionspreise genannten Kriterien zu berücksichtigen.

    Die Kosten der ersten Bearbeitung und Aufbereitung sind je nach Tabaksorte unterschiedlich ; sie richten sich nach der Trocknungsmethode, nach der Vorbereitung und Aufbereitung der Blätter und nach der Dauer dieser Arbeitsvorgänge.

    Die Ausschreibung bezieht sich auf sämtlich Kosten der ersten Bearbeitung und Aufbereitung sowie sämtliche Transportkosten vom Übernahmeort zum Lagerort. Es empfiehlt sich daher, die Kosten für die Bearbeitung um einen den üblichen Kosten für Übernahme und Transport entsprechenden Betrag zu erhöhen. Dieser Betrag kann auf der Grundlage einer als normal anzusehenden geschätzten Entfernung zwischen dem Übernahmeort, dem betreffenden Unternehmen und dem Lagerort festgesetzt werden.

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 bestimmt, daß Tabak, der Gegenstand einer ersten Bearbeitung und Aufbereitung im Rahmen eines in derselben Verordnung vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens ist, dem Kontrollverfahren unterliegt, das vorgesehen ist, um die Bearbeitung von solchem Tabak zu sichern, für den ein Prämienanspruch besteht. Das Kontrollverfahren wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. Augut 1970 betreffend Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/70 (5), eingeführt. Um dieses Verfahren anwendbar zu machen, ist es den besonderen Verhältnissen des Auschreibungsverfahrens anzupassen.

    Die Veröffentlichung einer auf die Eröffnung einer Ausschreibung hinweisenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften soll die Teilnahme einer möglichst grossen Zahl von Bietern und damit die grössere Wirksamkeit des Ausschreibungsverfahrens sichern.

    Die Durchführung der Regelung über die erste Bearbeitung und Aufbereitung der im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabakblätter erfordert, daß die Kommission über deren Ergebnisse laufend und vollständig unterrichtet wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 genannten Ausschreibungsbedingungen enthalten mindestens: (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 167 vom 26.7.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. L 39 vom 17.2.1971, S. 3. (4)ABl. Nr. L 191 vom 27.8.1970, S. 1. (5)ABl. Nr. L 277 vom 22.12.1970, S. 7. a) die Sorte, die Qualität und die Menge der Tabakblätter,

    b) den Ort der Übernahme der Tabakblätter,

    c) den Ort der Anlieferung der Tabakballen zur Lagerung,

    d) gegebenenfalls die für die Durchführung der Arbeiten bestimmte Frist,

    e) die Aufmachung der zu liefernden Tabakballen,

    f) die höchstzulässigen Gewichtsverluste,

    g) gegebenenfalls die Höhe der in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 vorgesehenen Kaution,

    h) die Frist für die Abgabe der Angebote.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 genannte Hoechstbetrag für jede Tabaksorte wird im Anhang festgesetzt.

    Artikel 3

    Für die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 vorgeschriebene Kontrolle ist ein Kontrollpapier auszustellen, das zumindest Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers sowie die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e), f), g), h), j), k), m), n) und o) der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 geforderten Angaben enthält.

    Ausserdem enthält das Kontrollpapier einen der Vermerke: - "Interventionstabak",

    - "tabac d'intervention",

    - "tabacco d'intervento",

    - "interventietabak".

    Artikel 4

    (1) Die in den Ausschreibungsbedingungen vorzusehende Frist für die Abgabe der Angebote beträgt mindestens 20 Tage vom Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung an.

    (2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission so rechtzeitig über die Eröffnung der Ausschreibung, daß sie spätestens 4 Tage nach der in Absatz 1 genannten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Hinweis hierauf bekanntgeben kann.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils bis spätestens am 15. Tag des übernächsten Monats die im Verlauf eines Monats zugeschlagenen Mengen und Preise, zu denen Zuschläge erteilt worden sind, mit.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Dezember 1971

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Franco M. MALFATTI

    ANHANG

    Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71

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