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Document 31971R1842

Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates vom 21. Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen

ABl. L 192 vom 26.8.1971, p. 14–15 (DE, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1842/oj

31971R1842

Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates vom 21. Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 192 vom 26/08/1971 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0125
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0125
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0206


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1842/71 DES RATES vom 21. Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 23. November 1970 wurde das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und am 27. Juli 1971 ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei in Brüssel unterzeichnet.

Die Verfahren, die bei der Durchführung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln zu befolgen sind, sind im Vertrag selbst festgelegt.

Dagegen müssen die Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die in Artikel 60 des Zusatzprotokolls und in Artikel 23 des Interimsabkommens vorgesehene Schutzklausel anzuwenden ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen, auf aus der Türkei eingeführte Erzeugnisse die Schutzmaßnahmen anzuwenden, die sich die Gemeinschaft in Artikel 60 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und in Artikel 23 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorbehalten hat ; und zwar können insbesondere die der Türkei von der Gemeinschaft gewährten zollmässigen und sonstigen Zugeständnisse vorübergehend ganz oder teilweise zurückgezogen werden.

Die Schutzmaßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Wurde die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie darüber binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission getroffene Maßnahme binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 1 kann die Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, zur Behebung der in Artikel 60 des Zusatzprokolls und in Artikel 23 des Interimsabkommens genannten Störungen oder Schwierigkeiten Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Diese Maßnahmen sowie die Entscheidung der Kommission werden allen Mitgliedstaaten notifiziert.

(2) In dringenden Fällen können der oder die betreffenden Mitgliedstaaten mengenmässige Einfuhrbeschränkungen einführen. Sie teilen diese Maßnahmen unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Die Kommission entscheidet im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens und binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach der im Unterabsatz 1 vorgesehenen Notifizierung, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

Die Entscheidung der Kommission wird allen Mitgliedstaaten notifiziert. Sie ist unverzueglich durchzuführen.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Entscheidung der Kommission binnen einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach ihrer Notifizierung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Die Entscheidung der Kommission ist ausgesetzt, wenn der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen hat, den Rat damit befasst. Diese Aussetzung endet am dreissigsten Tag, nach dem der Rat befasst worden ist, wenn dieser die Entscheidung der Kommission inzwischen nicht geändert oder aufgehoben hat.

(4) Bei Anwendung dieses Artikels sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Artikel 3

(1) Bevor die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 1 die Anwendung von Schutzmaßnahmen beschließt oder einen Mitgliedstaat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, oder sich zu den von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 äussert, nimmt sie Konsultationen vor.

(2) Diese Konsultationen finden im Rahmen eines beratenden Ausschusses statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit.

Artikel 4

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.

Artikel 5

Diese Verordnung steht der vollständigen Anwendung der Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nicht entgegen. Artikel 2 gilt nicht für die unter diese Verordnungen fallenden Erzeugnisse.

Artikel 6

Die in Artikel 60 Absatz 2 des Zusatzprotokolls und in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens vorgesehene Mitteilung der Gemeinschaft an den Assoziationsrat bzw. das Verwaltungsorgan des Interimsabkommens wird von der Kommission vorgenommen.

Artikel 7

Die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 gelten bis 31. Dezember 1972.

Bis zu diesem Zeitpunkt beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die vorzunehmenden Anpassungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SCHUMANN

Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

Das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1232/71 vom 7. Juni 1971 (1) geschlossen hat, ist am 27. Juli 1971 vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei, Herrn Osman Olcay, im Namen der Regierung der Republik Türkei und vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik und Präsidenten des Rates, Herrn Aldo Moro, und vom Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herrn Franco-Maria Malfatti, im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel unterzeichnet worden.

Da die Vertragsparteien am 20. August 1971 den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert haben, tritt das Abkommen gemäß seinem Artikel 26 am 1. September 1971 in Kraft.

(1)ABl. Nr. L 130 vom 16.6.1971, S. 1.

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