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Document 31971R0492

Verordnung (EWG) Nr. 492/71 des Rates vom 1. März 1971 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung

ABl. L 61 vom 14.3.1971, p. 1–1 (DE, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/492/oj

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31971R0492

Verordnung (EWG) Nr. 492/71 des Rates vom 1. März 1971 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung

Amtsblatt Nr. L 061 vom 14/03/1971 S. 0001 - 0001
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(1b) S. 0145
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0062
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0132
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0132


Verordnung (EWG) Nr. 492/71 Des Rates

vom 1. März 1971

über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238,

gestützt auf den Bericht der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments [1], in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist zweckmäßig, das am 5. Dezember 1970 in Valletta unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zu schließen.

Ferner ist es notwendig, die Einzelheiten für das Zustandekommen der Haltung der Gemeinschaft in dem durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, dessen Anhänge und das diesem Abkommen beigefügte Protokoll sowie die Schlußakte einschließlich der ihr beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

Die Texte des Abkommens und der Schlußakte sind dieser Verordnung als Anhänge beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt in Anwendung von Artikel 18 des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit [2]

Artikel 3

Die Haltung, welche die Gemeinschaft im Assoziationsrat einzunehmen hat, wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Vertrages festgelegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Schumann

[1] AB1. Nr. C 19 vom 1.3.1971, S. 14.

[2] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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