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Document 31970R2632
Regulation (EEC) No 2632/70 of the Commission of 23 December 1970 on determining the origin of radio and television receivers
Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten
Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten
ABl. L 279 vom 24.12.1970, p. 35–36
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 911 - 912
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31993R2454
Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten
Amtsblatt Nr. L 279 vom 24/12/1970 S. 0035 - 0036
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0808
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0911
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0115
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0083
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0083
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2632/70 DER KOMMISSION VOM 23 . DEZEMBER 1970 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS VON RUNDFUNK - UND FERNSEHEMPFANGSGERÄTEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 5 DER VORGENANNTEN VERORDNUNG SIEHT VOR , DASS EINE WARE , AN DEREN HERSTELLUNG ZWEI ODER MEHRERE LÄNDER BETEILIGT SIND , IHREN URSPRUNG IN DEM LAND HAT , IN DEM DIE LETZTE WESENTLICHE UND WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTE BE - ODER VERARBEITUNG STATTGEFUNDEN HAT , DIE IN EINEM DAZU EINGERICHTETEN UNTERNEHMEN VORGENOMMEN WORDEN IST UND ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HAT ODER EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLT . DIE MONTAGE VON RUNDFUNK - UND FERNSEHEMPFANGSGERÄTEN KANN JE NACH ART DER ZUSAMMENGABAUTEN GERÄTE , DER BENUTZTEN EINRICHTUNGEN UND DER UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIE MONTAGE ERFOLGT , MEHR ODER WENIGER KOMPLIZIERTE VORGÄNGE UMFASSEN . NACH DEM AUGENBLICKLICHEN STAND DER TECHNIK AUF DIESEM INDUSTRIESEKTOR STELLEN DIE MONTAGEVORGÄNGE ALS SOLCHE IM ALLGEMEINEN NOCH KEINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DAR ; ES KANN JEDOCH IN BESTIMMTEN FÄLLEN AUCH ANDERS SEIN , Z . B . WENN ES SICH UM MONTAGE VON HOCHLEISTUNGSGERÄTEN HANDELT ODER WENN EINE STRENGE KONTROLLE DER VERWENDETEN TEILE ODER AUCH EIN ZUSAMMENSETZEN ALLER EINZELTEILE DES GERÄTES ERFORDERLICH IST . DIE VIELFALT DER VORGÄNGE , DIE UNTER DEN BEGRIFF " MONTAGE " FALLEN , MACHT ES UNMÖGLICH , AUF GRUND EINES TECHNISCHEN MASSSTABS DIE FÄLLE FESTZULEGEN , IN DENEN DIESE VORGÄNGE EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLEN . UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN IST ES ANGEBRACHT , SICH AN DIE DURCH DIE MONTAGE EINGETRETENE WERTSTEIGERUNG ZU HALTEN . ES KANN GEGENWÄRTIG MIT RECHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS EINE MONTAGE , DIE EINEN WERT DER GERÄTE VON MINDESTENS 45 V . H . DES RECHNUNGSPREISES AB WERK ERBRINGT , EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLT . DIESEM FALL IST DERJENIGE GLEICHZUSTELLEN , IN DEM DIE MONTAGE UNTER VERWENDUNG VON TEILEN MIT URSPRUNG IN DEM LAND ODER DER GEMEISCHAFT ERFOLGT , WO DIESE ARBEITEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , WENN DIE DADURCH EINGETRETENE AUF DER GLEICHEN BASIS BERECHNETE WERTSTEIGERUNG EBENFALLS 45 V . H . ERREICHT . IN DEM FALL , IN DEM DER IN EINEM LAND ODER IN DER GEMEINSCHAFT AUF GRUND DER MONTAGEARBEITEN UND GEGEBENENFALLS DURCH DIE VERWENDUNG VON TEILEN MIT URSPRUNG IN DIESEM LAND ODER DER GEMEINSCHAFT ERLANGTE WERT DER GERÄTE WENIGER ALS 45 V . H . DES RECHNUNGSPREISES AB WERK AUSMACHT , MUSS DAS URSPRUNGSLAND DIESER GERÄTE EBENFALLS BESTIMMT WERDEN . IN DIESEM FALL GILT ALS URPRUNGSLAND DAS LETZTE LAND , AUS DEM DIE TEILE STAMMEN , DIE MITTELBAR EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DER BETREFFENDEN GERÄTE DARGESTELLT HABEN . WEGEN DES FEHLENS EINES AUSREICHEND GENAUEN TECHNISCHEN MASSSTABS IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIES DER FALL IST , WENN DER RECHNUNGSPREIS DIESER TEILE AB WERK 35 V . H . DES PREISES DER GERÄTE AB WERK ÜBERSCHREITET . WIRD DIESER ANTEIL IN ZWEI AN DER HERSTELLUNG DER GERÄTE BETEILIGTEN LÄNDERN ERREICHT , OHNE DASS JEDOCH BESTIMMT WERDEN KANN , WELCHES DAVON DAS LAND DER LETZTEN BE - ODER VERARBEITUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 IST , SO ERHALTEN DIE GERÄTE DEN URSPRUNG DES LANDES , AUS DEM DIE TEILE STAMMEN , DIE DEN HÖCHSTEN ANTEIL AUSMACHEN . WENN DER RECHNUNGSPREIS DER GERÄTE ODER TEILE AB WERK NICHT BEKANNT IST , SO SIND DIE ANTEILE AUF DER GRUNDLAGE DES ZOLLWERTS ZU ERRECHNEN , DEN DIE GENANNTEN GERÄTE ODER TEILE BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT HABEN ODER GEHABT HÄTTEN . DIESE VERORDNUNG ENTSPRICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR URSPRUNGSFRAGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE HERSTELLUNG VON RUNDFUNK - UND FERNSEHEMPFANGSGERÄTEN VERLEIHT DIESEN GERÄTEN DEN URSPRUNG DES LANDES ODER DER GEMEINSCHAFT , IN DEM SIE ERFOLGT , NUR , SOFERN DER WERT , DER DABEI DURCH MONTAGEVORGÄNGE UND GEGEBENENFALLS DURCH DIE VERWENDUNG VON TEILEN MIT URSPRUNG IN DIESEN LÄNDERN ODER DER GEMEINSCHAFT ERWORBEN WIRD , MINDESTENS 45 V . H . DES RECHNUNGSPREISES AB WERK AUSMACHT . ARTIKEL 2 ( 1 ) ERREICHT DER IN EINEM LAND ODER IN DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE MONTAGEVORGÄNGE UND GEGEBENENFALLS DURCH DIE VON TEILEN MIT URSPRUNG IN DIESEM LAND ODER IN DER GEMEINSCHAFT ERWORBENE WERT NICHT 45 V . H . DES RECHNUNGSPREISES DER RUNDFUNK - UND DER FERNSEHEMPFANGSGERÄTE AB WERK , HABEN DIESE GERÄTE IHREN URSPRUNG IN DEM LETZTEN LAND , AUS DEM DIE TEILE STAMMEN , WOBEI DIESE VORAUSSETZUNG ALS ERFÜLLT GILT , WENN DER RECHNUNGSPREIS DIESER TEILE AB WERK MEHR ALS 35 V . H . DES RECHNUNGSPREISES DER GERÄTE AB WERK AUSMACHT . ( 2 ) WENN DER RECHNUNGSPREIS AB WERK DER TEILE MIT URSPRUNG IN ZWEI AN DER HERSTELLUNG DIESER GERÄTE BETEILIGTEN LÄNDERN DEN IN ABSATZ 1 ANGEGEBENEN ANTEIL ÜBERSCHREITET , ES SICH ABER NICHT BESTIMMEN LÄSST , IN WELCHEM DIESER LÄNDER DIE LETZTE BE - ODER VERARBEITUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 STATTGEFUNDEN HAT , HABEN DIE GERÄTE DEN URSPRUNG IN DEM LAND , AUS DEM DIE TEILE STAMMEN , DIE DEN HÖCHSTEN ANTEIL AUSMACHEN . ARTIKEL 3 WENN DER RECHNUNGSPREIS DER GERÄTE ODER TEILE AB WERK NICHT BEKANNT IST , SIND BEI DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 1 UND 2 DIE DORT VORGESEHENEN ANTEILE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES ZOLLWERTS ZU BERECHNEN , DEN DIESE GERÄTE ODER TEILE BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT HABEN ODER GEHABT HÄTTEN . ARTIKEL 4 JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE BESTIMMUNGEN , DIE ER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERLÄSST . DIE KOMMISSION TEILT DIESE INFORMATIONEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT . ARTIKEL 5 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1971 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 23 . DEZEMBER 1970 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT FRANCO M . MALFATTI ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 1 .