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Document 31970R1484
Regulation (EEC) No 1484/70 of the Commission of 24 July 1970 on the classification of goods under heading No 48.21 of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 1484/70 der Kommission vom 24. Juli 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 48.21 des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 1484/70 der Kommission vom 24. Juli 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 48.21 des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 163 vom 25.7.1970, p. 19–20
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 480 - 481
No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705
Verordnung (EWG) Nr. 1484/70 der Kommission vom 24. Juli 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 48.21 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 163 vom 25/07/1970 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0013
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0417
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0013
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0480
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0101
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0077
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1484/70 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 48.21 des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, und in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften für die Tarifierung von Unterlegtüchern erforderlich. Diese Tücher bestehen aus einem absorbierendem Material von mehrlagiger Zellstoffwatte und sind auf einer Seite mit Vließtoff und auf der anderen Seite mit einer Kunststoffolie überzogen. Im Gemeinsamen Zolltarif (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1237/70 des Rates vom 29. Juni 1970 (3)) werden Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse, von der Tarifnummer 30.04 und andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte von der Tarifnummer 48.21 erfasst. Die Vorschrift 1 zu Kapitel 48 schließt die genannten Unterlegtücher nicht von Kapitel 48 aus. Aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema geht hervor, daß die Tarifnummer 48.21 alle Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte erfasst, die nicht in den vorhergehenden Tarifnummern dieses Kapitels genannt und nicht von Kapitel 48 ausgenommen sind ; zu dieser Tarifnummer gehören insbesondere Papiertaschentücher, Damenbinden und Papierwäsche. Ausdrücklich ausgenommen von der Tarifnummer 48.21 sind nach den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema Zellstoffwatte, Binden und Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder bedeckt oder für den Einzelverkauf zu ärztlichen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht (Tarifnummer 30.04). Tatsächlich erfasst die Tarifnummer 30.04 nach diesen Erläuterungen einerseits Waren wie Watte, Gaze, Binden und dergleichen aus Geweben, Papier, Kunststoffen usw., die mit medikamentösen Stoffen (z.B. entzuendungshemmenden oder antiseptischen Stoffen) zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken getränkt oder überzogen sind, und andererseits Watte und Verbandsgaze (meist aus hydrophiler Baumwolle), Binden usw., die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen, aber nach ihrer Aufmachung (Etikett, besondere Faltung usw.) erkennbar für den unmittelbaren Verkauf (ohne weitere Aufmachung) an die Verbraucher (Privatleute, Krankenhäuser usw.) zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken bestimmt sind. Die betreffenden Unterlegtücher sind nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen. Ungeachtet einer etwaigen Aufmachung für den Einzelverkauf sind sie nicht besonders für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht. Obwohl Unterlegtücher auch geeignet sind, die Folgen des Bettnässens - auch bettlägriger Personen - zu mildern, werden sie normalerweise nicht speziell zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken verwendet. Daher können diese Unterlegtücher nicht in die Tarifnummer 30.04 eingereiht werden. Unterlegtücher, deren wesentlicher Bestandteil der absorbierende Stoff ist, werden zum Absorbieren von ausgeschiedenen Flüssigkeiten verwendet und stellen somit hygienische Waren wie Windeln für Säuglinge und Damenbinden dar. Sie sind daher gemäß den Erläuterungen zu Nummer 48.21 des Brüsseler Zolltarifschemas in die Tarifstelle 48.21 B einzureihen. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat sich für die Tarifierung dieser Waren nach Tarifnummer 48.21 ausgesprochen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 141 vom 29.6.1970, S. 50. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unterlegtücher, bestehend aus absorbierendem Material von mehrlagiger Zellstoffwatte, auf einer Seite mit Vließtoff und auf der anderen Seite mit einer Kunststoffolie überzogen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle: 48.21 Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte hergestellt: B. andere Artikel 2 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI