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Document 31970L0032
Commission Directive 70/32/EEC of 17 December 1969 on provision of goods to the State, to local authorities and other official bodies
Richtlinie 70/32/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1969 über die Lieferungen von Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Richtlinie 70/32/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1969 über die Lieferungen von Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
ABl. L 13 vom 19.1.1970, p. 1–3
(DE, FR, IT, NL)
In force
Richtlinie 70/32/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1969 über die Lieferungen von Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1970 S. 0001 - 0003
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1969 über die Lieferungen von Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (70/32/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 7, und in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie der Kommission vom 7. November 1966 (1) hat aus ihrem Anwendungsbereich die Aufträge ausgenommen, die vom Staat, seinen Gebietskörperschaften und den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden ; eine Ausnahme, die insofern einer Klarstellung bedarf, als sie für sämtliche Lieferungen von Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. Einige bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken schließen ganz oder teilweise die Lieferung von eingeführten Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus. Einige bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken behalten die Lieferungen ganz oder teilweise den inländischen Waren vor oder räumen ihnen einen Vorzug ein, der auch an Bedingungen geknüpft sein kann. Einige bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken, die nur für eingeführte Waren gelten, erschweren oder verteuern in anderer Form als der einer Abgabe die Lieferung eingeführter Waren gegenüber der Lieferung inländischer Waren. Derartige Vorschriften, die Absatzgebiete den inländischen Waren vorbehalten oder die Lieferung eingeführter Waren gegenüber der Lieferung inländischer Waren schwieriger oder kostspieliger gestalten, verhindern Einfuhren, die ohne diese Vorschriften stattfinden könnten, und haben somit die gleiche Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen. Einige bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken machen den Lieferern inländischer und eingeführter Waren die Wahl einer Postanschrift oder die Eröffnung eines Postscheck- oder Bankkontos im Vergabe-Mitgliedstaat zur Pflicht. Einige bei Inkrafttreten des Vertrages bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken enthalten technische Vorschriften, die ohne Unterschied auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind. Diese Vorschriften, mögen sie auch unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sein, können einschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr hervorrufen, die den Rahmen der Eigenwirkungen solcher Maßnahmen überschreiten und somit die gleiche Wirkung haben wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung. (1)ABl. Nr. 220 vom 30.11.1966, S. 3748-3750/66. Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Verwaltungspraxis jedes einheitliche und regelmässig befolgte Verhalten einer öffentlichen Behörde zu verstehen. Der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes würde nicht vollständig verwirklicht, wenn nicht die Beseitigung der vorgenannten Maßnahmen für Waren, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Warenverkehr zuzulassen sind, vorgenommen würde ; spätestens am Ende der Übergangszeit sind alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen von den Mitgliedstaaten zu beseitigen, selbst wenn eine Richtlinie der Kommission sie nicht ausdrücklich hierzu verpflichtete. Artikel 33 Absatz 7 ist auf die in Artikel 12 ff. und in Artikel 95 ff. genannten Abgaben sowie auf die in Artikel 92 genannten Beihilfen nicht anwendbar. Auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken der vorgenannten Art, die unter Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages fallen oder die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, ist Artikel 33 Absatz 7 nicht anwendbar. Die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 stehen der Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 nicht entgegen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für die Lieferungen von Waren: - an den Staat, - an seine Gebietskörperschaften, - an die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Lieferungen im Sinne dieser Richtlinie sind auch Lieferungen, die für die Errichtung oder den Ausbau von Bauwerken bestimmt sind, ohne Rücksicht darauf, ob diese Bestandteil eines öffentlichen Bauauftrags sind. (3) Artikel 4 der vorerwähnten Richtlinie der Kommission vom 7. November 1966 wird wie folgt geändert: "Diese Richtlinie gilt nicht: a) für Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und -kennzeichen; b) für Vorschriften über die Lieferungen an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts." Artikel 2 Als Vorschriften im Sinne dieser Richtlinie gelten diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungspraktiken, welche die in Artikel 1 genannten Lieferungen betreffen und bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden haben. Artikel 3 (1) Diese Richtlinie betrifft die Vorschriften, a) die ganz oder teilweise die Lieferung von eingeführten Waren ausschließen; b) die ganz oder teilweise die Lieferung inländischen Waren vorbehalten oder ihnen einen anderen Vorzug als eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag einräumen, unabhängig davon, ob dieser an Bedingungen geknüpft ist; c) die nur für eingeführte Waren gelten und deren Lieferung gegenüber derjenigen inländischer Waren erschweren oder durch ein anderes Mittel als eine Abgabe verteuern. (2) Sie betrifft insbesondere die Vorschriften, - die zum Nachteil der eingeführten Waren eine unterschiedliche Behandlung bei Sicherheitsleistungen oder Abschlagszahlungen vorsehen; - die die Zulassung eingeführter Waren davon abhängig machen, daß im Herkunfts-Mitgliedstaat die Gegenseitigkeit verbürgt ist; - die untersagen, daß bei Ausführung eines Vertrages Waren, deren Herkunft in dem Vertrag festgelegt ist, durch Waren aus einem anderen Mitgliedstaat ersetzt werden, soweit diese die gleichen Eigenschaften wie die im Vertrag angegebenen Waren aufweisen; - die nur für die Zulassung eingeführter Waren die Zustimmung oder Stellungnahme einer anderen als der Vergabestelle vorsehen; - die nur den Lieferern eingeführter Waren die Eröffnung eines Postscheck- oder Bankkontos zur Pflicht machen. (3) Diese Richtlinie betrifft weiterhin: - die Vorschriften, die den Lieferern inländischer und eingeführter Waren die Wahl einer Postanschrift oder die Eröffnung eines Postscheck- oder Bankkontos im Land des öffentlichen Auftraggebers zur Pflicht machen, - die Vorschriften, die unterschiedslos für inländische und eingeführte Waren technische Beschreibungsmerkmale vorschreiben, soweit ihre den freien Warenverkehr beschränkenden Wirkungen den Rahmen der solchen Vorschriften eigentümlichen Wirkungen überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, - wenn die den freien Warenverkehr beschränkende Wirkung ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht; - wenn das gleiche Ziel durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Warenaustausch am wenigsten behindert. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die sich aus den in Artikel 3 genannten Vorschriften ergebenden Maßnahmen gleicher Wirkung wie Kontingente für diejenigen Waren zu beseitigen, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zugelassen werden müssen. Artikel 5 (1) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, a) die unter Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages fallen; b) die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind. (2) Die Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 des Vertrages wird durch diese Richtlinie nicht berührt. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Artikel 4 getroffen haben. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY