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Document 31970D0047

    70/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 13 vom 19.1.1970, p. 26–26 (DE, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1970/47/oj

    31970D0047

    70/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1970 S. 0026 - 0026


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich) (70/47/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf - die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), geändert durch die Richtlinie vom 18. Februar 1969 (2), insbesondere auf Artikel 23a,

    - die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (3), geändert durch die Richtlinie vom 18. Februar 1969 (4), insbesondere auf Artikel 23a,

    auf Antrag der Französischen Republik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Seit mehreren Jahren wurde in der Französischen Republik Saatgut der Arten Einjährige Rispe, Persischer Klee, Spelz und Kanariensaat weder vermehrt noch in den Verkehr gebracht.

    Es erscheint angebracht, die Französische Republik auf Grund der gegenwärtigen Situation für diese Arten von der Verpflichtung zur Anwendung der einschlägigen Richtlinien zu entbinden.

    Die auf Grund dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Französische Republik wird von der Verpflichtung entbunden, 1. die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut auf folgende Arten anzuwenden: a) Poa annua L. Einjährige Rispe

    b) Trifolium resupinatum L. Persischer Klee;

    2. die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut auf folgende Arten anzuwenden: a) Triticum spelta L. Spelz

    b) Phalaris canariensis L. Kanariensaat.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 1969

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean REY (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 8. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (4)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 1.

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