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Document 31968R0189

Verordnung (EWG) Nr. 189/68 der Kommission vom 16. Februar 1968 über Einzelheiten des Absatzes von Interventionsstellen aufgekaufter Ölsaaten

ABl. L 43 vom 17.2.1968, p. 7–9 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 12 - 14

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/12/1982; Aufgehoben durch 31982R3418

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/189/oj

31968R0189

Verordnung (EWG) Nr. 189/68 der Kommission vom 16. Februar 1968 über Einzelheiten des Absatzes von Interventionsstellen aufgekaufter Ölsaaten

Amtsblatt Nr. L 043 vom 17/02/1968 S. 0007 - 0009
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0012
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0017


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( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 .

( 2 ) ABL . NR . 197 VOM 29 . 10 . 1966 . S . 3393/66 .

( 3 ) ABL . NR . 125 VOM 26 . 6 . 1967, S . 2461/67 .

( 4 ) ABL . NR . 252 VOM 19 . 10 . 1967, S . 10 .

( 5 ) ABL . NR . 151 VOM 13 . 7 . 1967, S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 189/68 DER KOMMISSION

VOM 16 . FEBRUAR 1968

ÜBER EINZELHEITEN DES ABSATZES VON INTERVENTIONSSTELLEN AUFGEKAUFTER ÖLSAATEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ) INSBESONDERE AUF ARTIKEL 26 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 27 ABSATZ 5,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 162/66/EWG DES RATES VOM 27 . OKTOBER 1966 ÜBER DEN HANDEL MIT FETTEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND ( 2 ),

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 142/67/EWG DES RATES VOM 21 . JUNI 1967 ÜBER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON RAPS - UND RÜBSENSAMEN SOWIE VON SONNENBLUMENKERNEN ( 3 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6, UND

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH DER VERORDNUNG NR . 724/67/EWG DES RATES VOM 17 . OKTOBER 1967 ( 4 ) MUSS DER ABSATZ IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN BEFINDLICHER ÖLSAATEN, SOWEIT DIESE AUF DEN MARKT DER GEMEINSCHAFT ODER ZUR AUSFUHR GELANGEN SOLLEN, DURCH AUSSCHREIBUNG ERFOLGEN .

UM JEDE STÖRUNG DES MARKTES FÜR ÖLSAATEN ZU VERMEIDEN UND UM DEN DURCH DIE REGIONALISIERUNG VORGESEHENEN NORMALEN HANDELSVERKEHR MIT DIESEN ERZEUGNISSEN SICHERZUSTELLEN, IST VORZUSEHEN, DASS DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIE IN IHREM BESITZ BEFINDLICHEN STAATEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT NICHT ZU PREISEN WIEDER ABGEBEN DÜRFEN, DIE ZU NAHE BEI DEN INTERVENTIONSPREISEN LIEGEN . LASSEN SICH ANDERERSEITS WEGEN DER PREISENTWICKLUNG AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT DIESE PREISVERHÄLTNISSE NICHT EINHALTEN, SO WIRD DIE FESTSETZUNG BESONDERER VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ODER ZUR AUSFUHR NOTWENDIG . DA DIE VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHMEN AUF DER GROSSHANDELSSTUFE ERFOLGEN, SOLLTEN DIESE STELLEN FÜR JEDE AUSSCHREIBUNG DIE MINDESTMENGE BESTIMMEN, UNTER WELCHER ANGEBOTE AUSGESCHLAGEN WERDEN .

AUSSCHREIBUNGEN FÜR DIE AUSFUHR, DIE DURCH DIE FÜR DIE INTERVENTIONSSTELLEN BESTEHENDE NOTWENDIGKEIT, DIE IN IHREM BESITZ BEFINDLICHEN LAGERBESTÄNDE ABZUSETZEN, BEGRÜNDET SIND, DÜRFEN JEDOCH KEINE VERZERRUNGEN ZUM NACHTEIL NORMALER AUSFUHREN HERVORRUFEN . ES IST DAHER ANGEBRACHT, FÜR JEDEN FALL EINEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN MINDESTPREIS FESTZUSETZEN .

ES KÖNNEN JEDOCH FÜR JEDEN FALL MEHRERE MINDESTPREISE FESTGESETZT WERDEN - EINESTEILS MIT RÜCKSICHT AUF DIE ENTFERNUNG DES GEMEINSCHAFTSMARKTES VOM BESTIMMUNGSLAND, ANDERNTEILS MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESONDEREN EINFUHRVERHÄLTNISSE IN EINIGEN BESTIMMUNGSLÄNDERN .

ES EMPFIEHLT SICH, BEI DIESER AUSSCHREIBUNG DIE STELLUNG EINER BESONDEREN KAUTION ZU VERLANGEN, DIE SICHERSTELLT, DASS DIE SO ERWORBENEN SAATEN TATSÄCHLICH AUS DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT WERDEN BZW . GEGEBENENFALLS IHREN BESTIMMUNGSORT ERREICHT HABEN .

ANGESICHTS DER DERZEIT BESTEHENDEN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN IST VORZUSEHEN, DIE ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER AUSFUHR IN DEM MITGLIEDSTAAT ZU ERLEDIGEN, IN DEM DIE VERSTEIGERUNG STATTFINDET .

FÜR DEN KÄUFER IST ES WICHTIG, BEIM BIETEN DEN SELBSTKOSTENPREIS FÜR DIE ZUM VERKAUF KOMMENDEN SAATEN ZU KENNEN . DESHALB MUSS BEI EINREICHUNG DER ANGEBOTE DER BEIHILFE - BZW . AUSFUHRERSTATTUNGSBETRAG VORHER FESTGESETZT WERDEN KÖNNEN . DIE VORHERIGE FESTSETZUNG VON BEIHILFEN EBENSO WIE VON ERSTATTUNGEN ERFORDERT DIE STELLUNG EINER KAUTION . DAMIT DER BIETER SICH DIE VORHERIGE FESTSETZUNG UNTER WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ZUNUTZE MACHEN KANN, DIE DENEN NORMALER VERFAHREN VERGLEICHBAR SIND, IST VORZUSEHEN, DASS DIE KAUTION FÜR MENGEN, FÜR DIE DER BIETER NICHT DEN ZUSCHLAG ERHÄLT, RÜCKZAHLBAR GEMACHT WERDEN KANN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE INTERVENTIONSSTELLEN BRINGEN DIE IN IHREM BESITZ BEFINDLICHEN ÖLSAATEN UNTER DEN IN DEN NACHSTEHENDEN ARTIKELN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN AUF DEM WEGE DER AUSSCHREIBUNG WIEDER AUF DEN MARKT .

ARTIKEL 2

UNTER AUSSCHREIBUNG IM SINNE DIESER VERORDNUNG IST DIE AUFFORDERUNG ALLER INTERESSENTEN ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN ZU VERSTEHEN, WOBEI DIEJENIGEN DEN ZUSCHLAG ERHALTEN, DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER MINDESTPREISE, DIE IN ANWENDUNG DER NACHSTEHEND GENANNTEN BESTIMMUNGEN FESTGESETZT WERDEN, DIE HÖCHSTEN PREISE BIETEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) FÜR JEDE AUSSCHREIBUNG IST DIE VERÖFFENTLICHUNG DER AUFFORDERUNG ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN, INSBESONDERE DURCH BEKANNTGABE DIESER AUFFORDERUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SICHERZUSTELLEN .

( 2 ) DIE INTERESSENTEN BETEILIGEN SICH AN DER AUSSCHREIBUNG DURCH EINREICHUNG SCHRIFTLICHER ANGEBOTE IN VERSCHLOSSENEM UMSCHLAG .

ARTIKEL 4

( 1 ) NIMMT EINE INTERVENTIONSSTELLE EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DEN VERKAUF AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT VOR, SO UNTERRICHTET DER MITGLIEDSTAAT, IN DESSEN GEBIET SIE SICH BEFINDET, DIE KOMMISSION HIERVON, UND ZWAR MINDESTENS 10 TAGE VOR DER VERÖFFENTLICHUNG .

( 2 ) BEI DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUFFORDERUNG ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN WERDEN DIE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN UND VOR ALLEM DER EINZUHALTENDE MINDESTPREIS SOWIE DIE MINDESTMENGE, UNTER WELCHER ANGEBOTE AUSGESCHLAGEN WERDEN, ANGEGEBEN .

( 3 ) DIE VERÖFFENTLICHUNG DER IN ABSATZ 2 VORGESEHENEN AUFFORDERUNG ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN ERFOLGT IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MINDESTENS 20 TAGE VOR DEM ENDTERMIN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANGEBOTEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) LAGERN DIE ANGEBOTENEN SAATEN

A ) AN EINEM INTERVENTIONSORT, SO DARF IHR VERKAUFSPREIS NICHT UNTER DEM FÜR DIESEN ORT AM TAGE DES ZUSCHLAGS GELTENDEN INTERVENTIONSPREIS LIEGEN, WOBEI DIESER INTERVENTIONSPREIS UM 0,5 RECHNUNGSEINHEITEN PRO 100 KG ERHÖHT WIRD;

B ) AN EINEM ANDEREN ORT, SO DARF IHR VERKAUFSPREIS NICHT UNTER DEM INTERVENTIONSPREIS LIEGEN, DER AN DEM INTERVENTIONSORT GILT, VON WELCHEM AUS DIE SAATEN ZU DEN NIEDRIGSTEN KOSTEN VERSANDT WERDEN KÖNNEN, WOBEI DER INTERVENTIONSPREIS UM 0,5 RECHNUNGSEINHEITEN PRO 100 KG ERHÖHT WIRD . FALLS DIE FRACHTKOSTEN VOM EINLAGERUNGSORT DER SAATEN ZU ZWEI ODER MEHR INTERVENTIONSORTEN GLEICH SIND, SO GILT DER HÖCHSTE INTERVENTIONSPREIS .

( 2 ) SIND DIE ANGEBOTENEN ÖLSAATEN NICHT VON DER STANDARDQUALITÄT, FÜR DIE DIE INTERVENTIONSPREISE FESTGELEGT WURDEN, SO WERDEN AUF IHREN VERKAUFSPREIS DIE IN ANLAGE I ZUR VERORDNUNG NR . 282/67/EWG DER KOMMISSION VOM 11 . JULI 1967 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE INTERVENTION BEI ÖLSAATEN ( 5 ) ANGEFÜHRTEN ZU - BZW . ABSCHLAEGE ANGEWANDT .

ARTIKEL 6

VERLÄUFT DIE PREISENTWICKLUNG FÜR ÖLSAATEN SO, DASS DIE IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLE BEFINDLICHEN SAATEN NICHT GEMÄSS DEN IN ARTIKEL 5 GENANNTEN PREISEN ABGESETZT WERDEN KÖNNEN, SO WERDEN DIESE SAATEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ODER ZUR AUSFUHR ZUM VERKAUF GESTELLT . DIE BEDINGUNGEN SIND GEMÄSS DEM IN ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG VORGESEHENEN VERFAHREN ZU ERLASSEN .

ARTIKEL 7

( 1 ) BEI EINER AUSSCHREIBUNG ZUM ZWECK DER AUSFUHR, WERDEN DIE BEDINGUNGEN DER AUSSCHREIBUNG FESTGELEGT, INSBESONDERE :

- DER MINDESTPREIS,

- DIE IN ABSATZ 3 GENANNTE KAUTION,

- DIE MINDESTMENGE, UNTER WELCHER ANGEBOTE AUSGESCHLAGEN WERDEN .

( 2 ) DER MINDESTPREIS IST AUF EINEM NIVEAU FESTZULEGEN, DAS SONSTIGE AUSFUHREN DER BETREFFENDEN SAATEN NICHT BEHINDERT .

ERFORDERN ES DIE WELTMARKTLAGE ODER BESONDERE VERHÄLTNISSE AUF BESTIMMTEN MÄRKTEN, SO KÖNNEN VERSCHIEDENE MINDESTPREISE JE NACH DEM BESTIMMUNGSORT FESTGESETZT WERDEN .

( 3 ) DIE EINE DERARTIGE AUSSCHREIBUNG VORNEHMENDE INTERVENTIONSSTELLE VERLANGT VON DEM EXPORTEUR, DER DEN ZUSCHLAG ERHÄLT, DIE STELLUNG EINER BESONDEREN KAUTION . DIESE WIRD ZURÜCKGEZAHLT, WENN NACHGEWIESEN WIRD, DASS DIE ERWORBENEN SAATEN TATSÄCHLICH AUS DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT WURDEN UND DASS SIE GEGEBENENFALLS IHREN BESTIMMUNGSORT ERREICHT HABEN .

ARTIKEL 8

DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR SIND IN DEM MITGLIEDSTAAT ZU ERFÜLLEN, IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG STATTFINDET .

ARTIKEL 9

NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 116/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ÜBER DIE BEIHILFE FÜR ÖLSAATEN UND NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 142/67/EWG GILT DIE TEILNAHME AN EINER AUSSCHREIBUNG, OHNE DEN ZUSCHLAG ZU ERHALTEN, ALS FALL VON HÖHERER GEWALT .

DIESER FALL VON HÖHERER GEWALT TRIFFT UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DER KÄUFER DER ZUSTÄNDIGEN STELLE FÜR DIE RÜCKZAHLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 116/67/EWG BZW . DER IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 142/67/EWG GENANNTEN KAUTION DIE IN ARTIKEL 10 GENANNTE BESCHEINIGUNG VORLEGT, AUF DIEJENIGEN MENGEN ZU, FÜR WELCHE DER KÄUFER BEI BEANTRAGUNG DER VORHERIGEN FESTSETZUNG DER BEIHILFE BZW . DER ERSTATTUNG ERKLÄRT HAT, EIN BESTIMMTES ANGEBOT ABGEGEBEN ZU HABEN .

ARTIKEL 10

NACH BEENDIGUNG DER VERSTEIGERUNG HÄNDIGT DIE INTERVENTIONSSTELLE DEM INTERESSENTEN, DESSEN ANGEBOTE GANZ ODER TEILWEISE NICHT ZUM ZUGE GEKOMMEN SIND, EINE BESCHEINIGUNG AUS BETREFFEND :

- SEINE TEILNAHME AN DER VERSTEIGERUNG,

- DIE MENGEN, FÜR DIE DER INTERESSENT DEN ZUSCHLAG NICHT ERHALTEN HAT .

ARTIKEL 11

BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG, INSBESONDERE DER ARTIKEL 9 UND 10, LEISTEN SICH MITGLIEDSTAATEN GEGENSEITIG HILFE .

ARTIKEL 12

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH DEM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL, DEN 16 . FEBRUAR 1968

FÜR DIE KOMMISSION

DER PRÄSIDENT

JEAN REY

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