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Document 31965H0403

65/403/EWG: Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1965 an das Königreich Belgien betreffend das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einrichtung eines Sanierungsfonds für die Landwirtschaft (Nur der französische und Niederländische Text sind verbindlich)

ABl. 144 vom 12.8.1965, p. 2445–2446 (DE, FR, IT, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1965/403/oj

31965H0403

65/403/EWG: Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1965 an das Königreich Belgien betreffend das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einrichtung eines Sanierungsfonds für die Landwirtschaft (Nur der französische und Niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. 144 vom 12/08/1965 S. 2445 - 2446


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1965 an das Königreich Belgien betreffend das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einrichtung eines Sanierungsfonds für die Landwirtschaft (Der französische und der niederländische Text sind allein verbindlich) (65/403/EWG)

Belgien hat der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1965 den Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Sanierungsfonds für die Landwirtschaft mitgeteilt, das am 8. April 1965 verabschiedet wurde. Der Ständige Agrarstrukturausschuß ist auf seiner 13. Sitzung mit dem Gesetzentwurf befasst worden und hat eine Prüfung der Gesetzesvorlage vorgenommen.

Die vorliegende Empfehlung bezieht sich nur auf die agrarstrukturpolitischen Aspekte des Gesetzes und beinhaltet keine Prüfung des Gesetzes unter dem Gesichtspunkt der Beihilfenvorschriften der Gemeinschaft.

Nach Artikel 39 des Vertrages ist es Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, die Produktivität der Landwirtschaft durch den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern. Eine Steigerung der Produktivität verlangt eine Anpassung der Landwirtschaft im Sinne einer Erhöhung des Kapitalbesatzes je Arbeitskraft. Eine angemessene Verzinsung des Kapitals und eine angemessene Entlohnung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft hängen weitgehend von der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche je Arbeitskraft, d.h. von dem Verhältnis "Arbeitskraft-Boden", ab.

Dieses Verhältnis "Arbeitskraft-Boden" hat sich bereits von selbst in einem günstigen Sinne entwickelt ; wie indessen festzustellen ist, hat diese Entwicklung nicht das erforderliche Ausmaß erreicht, um der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung ein Einkommen zu gewährleisten, das mit demjenigen in anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar ist. Einer der Hauptgründe hierfür ist der Umstand, daß von dem zahlenmässigen Rückgang der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte bislang im wesentlichen nur die landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte und die im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen betroffen waren, die Zahl der Betriebsleiter sich hingegen fast nicht verringert hat. Mit der Abwanderung der Arbeitskräfte ging folglich keine entsprechende Verringerung der Zahl der Betriebe Hand in Hand, die allein eine Verbesserung des Verhältnisses "Arbeitskräfte-Boden" durch eine Aufstockung der Betriebe in dem durch die Expansion der Gesamtwirtschaft erforderlich gewordenen Tempo ermöglicht hätte.

Die Bemühungen der Agrarpolitik müssen also im gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Verringerung der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in dem Sinne ausgerichtet werden, daß - entweder die Söhne von Landwirten (potentielle Betriebsleiter) veranlasst werden, sich nichtlandwirtschaftlichen Berufen zuzuwenden

- oder die Abwanderung von Landwirten nach anderen Berufen bzw. die Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit gefördert wird.

Ob solche Maßnahmen indessen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft beitragen können, hängt weitgehend davon ab, wieweit - dadurch die Grenzertragsbetriebe aufgegeben werden und

- durch das auf diese Weise frei gewordene Land die Wettbewerbsfähigkeit der bereits lebensfähigen Betriebe gesteigert wird bzw. die nicht lebensfähigen Betriebe lebensfähig werden.

Die Kommission ist der Ansicht, daß sich das belgische Gesetz, dessen Wortlaut ihr mitgeteilt worden ist, gewisse Ziele setzt, die auch die Kommission verfolgt. So sind nach Auffassung der Kommission die Bestimmungen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Arbeitskräftebesatz in der Landwirtschaft und verfügbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche besonders zu begrüssen.

Der Kommission erscheint es indessen wünschenswert, daß die Durchführung des Gesetzes wirksamer gestaltet wird.

In Anbetracht der Bedeutung der Gesundung der Landwirtschaft für das Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im landwirtschaftlichen Bereich und in Wahrnehmung der ihr in der Ratsentscheidung vom 4. Dezember 1962 übertragenen Koordinierungsaufgaben auf dem Gebiet der Agrarstrukturpolitik und unter Berufung auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, empfiehlt die Kommission dem Königreich Belgien für die Durchführung des Gesetzes vom 5. April 1965 zur Einrichtung eines Sanierungsfonds für die Landwirtschaft, 1. Bestimmungen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Gesetzes bezueglich einer beschleunigten Verringerung der Zahl der Betriebe in der Landwirtschaft und im Gartenbau zu erlassen: - Anhebung der Netto - Einkommensgrenze (25 000 bfrs) aus landwirtschaftlicher Tätigkeit für die Beantragung der Abgangsentschädigung mit dem Ziel, eine grössere Zahl von Leitern nicht lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zur Betriebsaufgabe zu veranlassen;

- Herabsetzung des Mindestalters (40 Jahre) für die Gewährung der Abgangsentschädigung mit dem Ziel, Betriebsleiter, die altersmässig noch für eine Berufsumschulung in Betracht kommen, zur Betriebsaufgabe zu veranlassen;

- Festsetzung einer höheren Abgangsentschädigung (24 000 bfrs pro Jahr) mit dem Ziel, eine ausreichende Zahl von Betriebsleitern zur Betriebsaufgabe zu veranlassen;

2. Bestimmungen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Gesetzes bezueglich der Schaffung wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe zu erlassen: - Vorkehrungen mit dem Ziel, bei Landverkauf oder Pachtbeendigung (diese Bestimmungen sind bereits für die Neupacht oder Pachtabtretung vorgesehen) die für weitere landwirtschaftliche Nutzung gedachten Ländereien obligatorisch an lebensfähige Betriebe oder Betriebe, die durch eine solche Aufstockung lebensfähig werden, abzuführen;

- Anhebung der Netto - Einkommensgrenze der landwirtschaftlichen Betriebe (35 000 bfrs) für Landzuweisungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Bestimmungen des Absatzes 1 auf ein Einkommensniveau, das mit Rücksicht auf die Entwicklung der Gesamtwirtschaft Ausdruck der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ist;

- unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit amtliche Ermittlung der Betriebe, die Landzuweisungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Bestimmungen des Absatzes 1 erhalten können;

- Einräumung eines Vorkaufsrechts für eine Stelle, die das durch die Betriebsaufgabe oder Pachtbeendigung frei gewordene Land mit der Auflage erwirbt, es später im Rahmen der Vorhaben zur Agrarstrukturverbesserung und Regionalentwicklung einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.

Brüssel, den 29. Juli 1965

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN

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