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Document 22024D1534

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/1534]

    ABl. L, 2024/1534, 27.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1534/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1534/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1534

    27.6.2024

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 2/2024

    vom 2. Februar 2024

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/1534]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Dieser Beschluss betrifft unter anderem Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Aquakulturtiere. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils zu Kapitel I von Anhang I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (4)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Kapitel I Teil 1.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13h (Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32023 R 1798: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 der Kommission vom 10. Juli 2023 (ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24)“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1798 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Nicolas VON LINGEN


    (1)   ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1534/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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