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Document 22024D1266

Beschluss Nr. 1/2024 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 26. März 2024 über die Verlängerung des Abkommens [2024/1266]

PUB/2024/357

ABl. L, 2024/1266, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1266/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1266/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1266

30.4.2024

BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 26. März 2024

über die Verlängerung des Abkommens [2024/1266]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 29. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), das am 23. August 2023 (2) in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern auf der Straße eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Verlängerung des Abkommens [2023/604] (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche sowie ihre Dauer zu entscheiden.

(3)

Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Kraftverkehrsdienste auch den Kraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist.

(4)

Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat das Abkommen auch einen erheblichen Beitrag zur Ausfuhr ukrainischer Güter in die Europäische Union über die Solidaritätskorridore geleistet.

(5)

Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung des Abkommens

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Chişinău und Brüssel am 26. März 2024.

Für den Gemischten Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Kristian SCHMIDT

Andrei SPÎNU


(1)   ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.

(2)   ABl. L 226 vom 14.9.2023, S. 1.

(3)   ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 185.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1266/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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