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Document 22024D0709

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 361/2021 vom 10. Dezember 2021 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/709]

    ABl. L, 2024/709, 14.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/709/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/709/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/709

    14.3.2024

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 361/2021

    vom 10. Dezember 2021

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/709]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils zu Kapitel I von Anhang I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (4)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3a (Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission) Folgendes eingefügt:

    „3b.

    32021 R 0963: Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 3)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b wird für die EFTA-Staaten Folgendes angefügt:

    ‚oder bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.‘

    b)

    In Artikel 47 wird für die EFTA-Staaten nach der Angabe ,28. Januar 2022‘Folgendes angefügt:

    ‚oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.‘

    Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Rolf Einar FIFE


    (1)   ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 3.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/709/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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