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Document 22024A02602
Agreement between the Kingdom of Norway and the European Union on a Norwegian Financial Mechanism for the period May 2021–April 2028
Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028
Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028
ST/10146/2024/INIT
ABl. L, 2024/2602, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2602/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2602/oj
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2602 |
8.10.2024 |
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH NORWEGEN UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER EINEN NORWEGISCHEN FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DEN ZEITRAUM MAI 2021 BIS APRIL 2028
Artikel 1
1. Ziele
Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, über einen getrennten Norwegischen Finanzierungsmechanismus im Rahmen der in Artikel 3 (1) genannten thematischen Prioritäten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung seiner Beziehungen mit den Empfängerstaaten zu leisten.
2. Gemeinsame Werte und Prinzipien
Der Norwegische Finanzierungsmechanismus (2021-2028) stützt sich auf die gemeinsamen Werte und Grundsätze Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus finanziert werden, müssen mit diesen Werten und Grundsätzen im Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen unterstützen, die diesen Werten und Grundsätzen nicht genügen könnten. Die Umsetzung der Programme und Tätigkeiten muss im Einklang mit den Grundrechten und Pflichten erfolgen, die in den einschlägigen Instrumenten und Normen verankert sind.
Artikel 2
Mittelbindungen
Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag beläuft sich auf 1 380 000 000 EUR. Außerdem wird ein zusätzlicher finanzieller Beitrag von 83 000 000 EUR für Projekte bereitgestellt, die mit den Herausforderungen aufgrund der Invasion der Ukraine zusammenhängen. Diese Beiträge werden im Zeitraum 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. April 2028 in jährlichen Tranchen von je 209 000 000 EUR zur Mittelbindung bereitgestellt.
Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 6 und den Fonds nach Artikel 7 zusammen.
Artikel 3
1. Thematische Prioritäten
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden allgemeinen thematischen Prioritäten bereitgestellt:
a) |
grüner Wandel in Europa, |
b) |
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, |
c) |
soziale Inklusion und Resilienz. |
Die Programmbereiche innerhalb dieser thematischen Prioritäten sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt. Der Inhalt dieser Programmbereiche wird nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt.
2. Bedarf der Empfängerstaaten
Die Programmbereiche werden nach dem unterschiedlichen Bedarf jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, gebündelt und angepasst. Hierzu ist das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Verfahren einzuhalten.
Artikel 4
1. Vereinbarungen
Um im Sinne der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele eine Bündelung und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, handelt das Königreich Norwegen Staaten unter Berücksichtigung der EU-Politiken und länderspezifischen Empfehlungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Artikel 9 Absatz 5 aus.
2. Konsultationen mit der Europäischen Kommission
Während der Verhandlungen über Vereinbarungen finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern.
Artikel 5
1. Kofinanzierung
Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der Beitrag des Königreichs Norwegen maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern das Königreich Norwegen nichts anderes beschließt.
2. Staatliche Beihilfen
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
3. Haftung
Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Dementsprechend übernimmt das Königreich Norwegen keinerlei Haftung gegenüber Dritten.
Artikel 6
Länderspezifische Mittelzuweisungen
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei nach folgendem Verteilungsschlüssel:
Empfängerstaat |
Mittel (EUR) |
Bulgarien |
127 197 491 |
Kroatien |
65 092 127 |
Zypern |
8 613 472 |
Tschechische Republik |
110 034 588 |
Estland |
35 081 761 |
Ungarn |
124 271 436 |
Lettland |
53 529 539 |
Litauen |
57 575 226 |
Malta |
5 462 877 |
Polen |
452 283 429 |
Rumänien |
291 616 358 |
Slowakei |
63 904 256 |
Slowenien |
24 437 440 |
Die angegebenen Beträge umfassen die länderspezifischen Mittelzuweisungen, die dem Empfängerstaat nach Artikel 9 Absatz 5 jeweils zur Verfügung gestellt werden sollen, sowie den Anteil an dem in Artikel 7 genannten Fonds für die Zivilgesellschaft, der dem Empfängerstaat jeweils zugutekommen soll.
Artikel 7
Im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden drei Fonds zur Verfügung gestellt. Sie tragen zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele des Norwegischen Finanzierungsmechanismus (2021-2028) und zu den in Artikel 3 genannten thematischen Prioritäten bei. Norwegische Einrichtungen können sich als Partner an diesen Fonds beteiligen.
1. Fonds für die Zivilgesellschaft
Zehn Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für die Zivilgesellschaft zurückgestellt. Die Verteilung auf die Empfängerstaaten ist in Artikel 6 festgelegt.
Fünf Prozent der Mittel werden für transnationale Initiativen vorgesehen.
2. Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen
Zwei Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, unter anderem dem Europarat, der OECD und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), zurückgestellt. Aus diesem Fonds werden die thematischen Prioritäten in den Empfängerstaaten gefördert.
3. Fonds für sozialen Dialog und menschenwürdige Arbeit
Ein Prozent des Gesamtbetrags wird für einen Fonds für sozialen Dialog und menschenwürdige Arbeit zurückgestellt.
Artikel 8
1. Abstimmung mit dem EWR-Finanzierungsmechanismus
Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus abgestimmt. Insbesondere trägt das Königreich Norwegen dafür Sorge, dass für beide Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Verfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
2. Abstimmung mit der EU-Kohäsionspolitik
Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der EU wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Artikel 9
Für die Durchführung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
1. Zusammenarbeit
Die in Artikel 1 genannten Ziele des Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und dem Königreich Norwegen unter Achtung der Werte und Grundsätze sowie der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten verfolgt.
2. Durchführungsgrundsätze
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angewandt.
3. Verwaltung der Fonds
Das Königreich Norwegen übernimmt und verantwortet die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — der in Artikel 7 genannten drei Fonds.
4. Verwaltung durch das Königreich Norwegen
Das Königreich Norwegen oder eine von ihm benannte Einrichtung ist für die allgemeine Verwaltung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus zuständig. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus, insbesondere auch Vereinfachungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Umsetzung, werden vom Königreich Norwegen nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Das Königreich Norwegen bemüht sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.
5. Aushandlung der Vereinbarungen
Das Königreich Norwegen handelt mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung — unter Ausschluss der in Artikel 7 und Absatz 3 dieses Artikels genannten Fonds — aus. In Vereinbarung werden die Programme, die Verteilung der Mittel auf die Programmbereiche, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen sowie die geltenden Bedingungen festgelegt.
6. Durchführung
a) |
Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten dem Königreich Norwegen Vorschläge für spezifische Programme vor; das Königreich Norwegen bewertet und genehmigt die Vorschläge und schließt für jedes Programm eine Finanzhilfevereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat, die die jeweiligen Bedingungen beinhaltet und eine Risikobewertung sowie risikomindernde Maßnahmen vorsieht. |
b) |
Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. |
c) |
Das Königreich Norwegen kann im Einklang mit seinen internen Anforderungen Kontrollen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. |
d) |
Um die Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, kann das Königreich Norwegen im Anschluss an eine Bewertung nach Anhörung des Empfängerstaates geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen und der Rückforderung von Mitteln, ergreifen. |
e) |
Gegebenenfalls werden für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge Partnerschaften geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen in Betracht. |
f) |
Die unter die Programme fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen ansässig sind. |
7. Verwaltungskosten
Die dem Königreich Norwegen entstehenden Verwaltungskosten, die in den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen für die Umsetzung aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten. Die für die in Artikel 7 genannten Fonds entstehenden Verwaltungskosten werden aus dem den Fonds zugewiesenen Betrag bestritten.
8. Berichterstattung
Das Königreich Norwegen erstattet über seinen Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus Bericht.
Artikel 10
1. |
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. |
2. |
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. |
3. |
Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Abkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt. |
Artikel 11
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
(1) In diesem Abkommen enthaltene Verweise auf Artikel sind, sofern nicht anders angeben, als Verweise auf Artikel dieses Abkommens zu verstehen.
ANHANG
Grüner Wandel
Grüne Geschäftsmodelle und Innovation
Forschung und Innovation
Allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung junger Menschen
Kultur
Lokale Entwicklung, gute Regierungsführung und Inklusion
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte
Öffentliche Gesundheit
Katastrophenprävention und -vorsorge
Justizwesen einschließlich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, Zugang zur Justiz, Justizvollzugsdienste sowie schwere und organisierte Kriminalität
Asyl, Migration und Integration
Institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau
Den Empfängerstaaten kommen auch aus den folgenden Fonds geförderte Projekte zugute:
|
Fonds für die Zivilgesellschaft |
|
Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen und -einrichtungen |
|
Fonds für sozialen Dialog und menschenwürdige Arbeit |
Geschlechtergleichstellung und Digitalisierung werden als Querschnittsthemen bei allen einschlägigen Programmbereichen durchgängig berücksichtigt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2602/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)