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Document 22023D2332
Decision of the EEA Joint Committee No 50/2023 of 17 March 2023 amending Annex V (Free movement of workers) and Annex VIII (Right of establishment) to the EEA Agreement [2023/2332]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/2332]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/2332]
ABl. L, 2023/2332, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2332/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2332 |
26.10.2023 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/2332]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Das EWR-Abkommen beinhaltet nicht den Begriff der „Unionsbürgerschaft“. |
(3) |
Die Zuwanderungspolitik ist nicht Teil des EWR-Abkommens, sodass das Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt. |
(4) |
Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen, genießen jedoch bestimmte abgeleitete Rechte von EWR-Bürgern. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2019/1157 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen. |
(6) |
Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
„1a. |
Der unter Nummer 10a des Anhangs VIII genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates) in der für die Zwecke des Abkommens angepassten Fassung gilt entsprechend für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche.“ |
Artikel 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10 folgende Nummer eingefügt:
„10a. |
32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 18 März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67.
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2332/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)