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Document 22023D1611

    Beschluss Nr. 1/2023 des Sonderausschusses für Fischerei nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Groẞbritannien und Nordirland andererseits vom 24. Juli 2023 in Bezug auf den Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres [2023/1611]

    PUB/2023/1055

    ABl. L 198 vom 8.8.2023, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1611/oj

    8.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 198/39


    BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE Q DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS

    vom 24. Juli 2023

    in Bezug auf den Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres [2023/1611]

    DER SONDERAUSSCHUSS FÜR FISCHEREI —

    gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe m,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 498 Absatz 8 des Abkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich und die Union (im Folgenden die „Vertragsparteien“) einen Mechanismus für die freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien einrichten.

    (2)

    In Artikel 508 des Abkommens sind die Aufgaben und Befugnisse des Sonderausschusses für Fischerei nicht erschöpfend festgelegt.

    (3)

    Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe m des Abkommens sieht vor, dass der Sonderausschuss für Fischerei einen Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 8 entwickeln kann. Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass der Sonderausschuss für Fischerei Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen in Bezug auf die in Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe m des Abkommens genannten Angelegenheiten annehmen kann.

    (4)

    Wie in den schriftlichen Aufzeichnungen über die Fischereikonsultationen zwischen den Vertragsparteien für 2021 und 2022 dargelegt, haben die Vertragsparteien bis zur Einrichtung des in Artikel 498 Absatz 8 genannten Mechanismus einen Übergangsmechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres für 2021 bzw. 2022 eingerichtet.

    (5)

    Auf der dritten Sitzung des Sonderausschusses für Fischerei vom 27. April 2022 haben die Vertragsparteien Grundsätze für die Funktionsweise des Mechanismus gemäß Artikel 498 Absatz 8 verabschiedet.

    (6)

    Wie im schriftlichen Protokoll der Fischereikonsultationen zwischen den Vertragsparteien für 2023 dargelegt, wurde der Übergangsmechanismus für 2021 und 2022 bis zur Einrichtung des Mechanismus gemäß Artikel 498 Absatz 8 auf die Fangmöglichkeiten für 2023 ausgeweitet.

    (7)

    Es ist angezeigt, dass der Sonderausschuss für Fischerei die Einzelheiten des Mechanismus für die freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres gemäß Artikel 498 Absatz 8 beschließt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Mechanismus für die freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres gemäß Artikel 498 Absatz 8 des Abkommens wird eingeführt.

    Artikel 2

    Der Mechanismus beruht auf folgenden Grundsätzen:

    (1)

    Es wird sich um einen Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien handeln.

    (2)

    Der Mechanismus wird jährlich im Rahmen einer Reihe regelmäßiger einzelner Runden zwischen den Vertragsparteien zwischen dem 1. April und dem 31. Januar des Folgejahres angewandt, in der Regel mit einem Abstand von vier Wochen zwischen den Runden. Die Vertragsparteien vereinbaren im Voraus einen Zeitplan für diese Runden, einschließlich der Termine, bis zu denen die Vertragsparteien, falls beide Übertragungen vorschlagen möchten, Listen der vorgeschlagenen Übertragungen austauschen werden.

    (3)

    Die einzelnen Austauschvorschläge enthalten die Bestandskennungen und die Mengen, die die Vertragsparteien in jede Richtung (auf das Vereinigte Königreich und auf einen Mitgliedstaat der Union) übertragen wollen.

    (4)

    Identische Vorschläge, die in den von beiden Vertragsparteien ausgetauschten Listen aufgeführt sind, werden ausgeführt.

    (5)

    Der Sonderausschuss für Fischerei kann in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Mechanismus vornehmen.

    Artikel 3

    Der Mechanismus kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer angemessenen Frist gegenüber der anderen Vertragspartei ausgesetzt oder eingestellt werden.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel und London am 24. Juli 2023.

    Für den Sonderausschuss für Fischerei

    Die Kovorsitzenden

    Eva Maria CARBALLEIRA FERNANDEZ

    Mike DOWELL


    (1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


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