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Document 22023D0578

Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Strassenverkehr eingerichtet durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten königreich grossbritannien und nordirland andererseits vom 21. November 2022 über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI [2023/578]

PUB/2023/148

ABl. L 75 vom 14.3.2023, p. 26–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/578/oj

14.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/26


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRASSENVERKEHR EINGERICHTET DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS

vom 21. November 2022

über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI [2023/578]

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRASSENVERKEHR —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt ein auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen den zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, eine Entsendemeldung vor, wobei seit dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Binnenmarktinformationssystem (IMI) angeschlossen ist. Eine zuständige Behörde kann jede Stelle sein, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet und im IMI registriert ist und über besondere Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften verfügt.

(2)

Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglicht das IMI auch Ersuchen um Unterstützung durch die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Datum der Aufforderung vorlegt.

(3)

Drittländer können das IMI nutzen, wenn die Bedingungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erfüllt sind und sich das Drittland, dem Zugang zum IMI gewährt wird, an den Betriebskosten des IMI beteiligt.

(4)

Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich fest. Diese Spezifikationen sind notwendig, um den Anschluss der Unternehmen und der zuständigen Behörden an das IMI zu ermöglichen, damit die Unternehmer ihre Entsendemeldungen einreichen und die zuständigen Behörden an der in den Erwägungsgründen 1 und 2 beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit teilnehmen können. Die Union hat diese Spezifikationen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission (3) umgesetzt.

(5)

Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des IMI. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest. Es ist daher erforderlich, die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch seine Nutzung des IMI entstehenden Kosten festzulegen. Der finanzielle Beitrag wird aus zwei Teilen bestehen: jährliche Wartungskosten (jährlicher Beitrag) und Entwicklungskosten (einmalige Zahlung) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Funktionen

(1)   Die Union stellt sicher, dass über die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI Unternehmen des Vereinigten Königreichs insbesondere die folgenden technischen Funktionen zur Verfügung stehen:

a)

Erstellung eines Kontos für den sicheren Zugang zum reservierten Bereich des Unternehmens;

b)

Gewährleistung einer angemessenen Protokollierung der Nutzeraktivität;

c)

Erfassung der Kontaktangaben des Unternehmens, der zugelassenen Nutzer, des Verkehrsleiters und der entsendeten Kraftfahrer im Konto;

d)

Verwaltung der Entsendemeldungen:

i)

Erfassung der Angaben gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

ii)

Übermittlung einer Entsendemeldung mit den unter Ziffer i genannten Angaben für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten;

iii)

Bearbeitung der Angaben in der Entsendemeldung, um diese auf dem neuesten Stand zu halten;

iv)

Herunterladen einer Kopie einer Entsendemeldung in elektronischer Form und in einem Format, das ein Ausdrucken ermöglicht;

v)

Verlängerung der Entsendemeldung;

vi)

Rücknahme der Entsendemeldung;

e)

Erhalt und Bearbeitung von Unterlagenanforderungen gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

f)

Zugriff auf und Einsichtnahme in die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats übermittelten Unterlagen;

g)

Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Staates, in den die Entsendung erfolgte;

h)

Information über das Schließen der Anforderung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats.

(2)   Die Union stellt sicher, dass die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI auch technische Funktionen bietet, die einer oder mehreren zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Folgendes ermöglichen:

a)

Erhalt von Entsendemeldungen,

b)

Anforderung von Unterlagen nach dem Verfahren gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

c)

Eingabe des endgültigen Ergebnisses der Bewertung der Einhaltung der Entsendevorschriften durch das Unternehmen und Schließen der Anforderung im IMI.

(3)   Als zuständige Behörden des Vereinigten Königreichs gelten alle Stellen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet und im IMI registriert sind und über besondere Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verfügen. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden von der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten IMI-Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs im IMI registriert.

(4)   Die Union ist berechtigt, den Zugang des Vereinigten Königreichs zum IMI zu sperren, wenn das Vereinigte Königreich die Bedingungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 nicht mehr erfüllt.

Artikel 2

Funktionen im Zusammenhang mit der Unterlagenanforderung

(1)   Über die öffentliche Schnittstelle ist es einer zuständigen Behörde des Staates, in den die Entsendung erfolgte, möglich, beim Unternehmen die in Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Unterlagen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor dem Anforderungsdatum anzufordern. Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht es dem Unternehmen, die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einzureichen.

(2)   Werden beim Unternehmen weitere Unterlagen angefordert, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anforderung waren, so berechnet die öffentliche Schnittstelle die Achtwochenfrist für die Bereitstellung der Unterlagen ab dem Datum der Anforderung weiterer Unterlagen.

(3)   Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht es, das Unternehmen zu informieren, wenn der Aufnahmestaat den Niederlassungsstaat um Amtshilfe ersucht.

(4)   Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats infolge eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens hochgeladen werden, sind im Konto des Unternehmens sichtbar.

(5)   Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Benachrichtigung des Unternehmens, wenn die Unterlagenanforderung geschlossen wird, mit Anzeige des endgültigen Ergebnisses nach Überprüfung der angeforderten Unterlagen durch die zuständigen Behörden.

(6)   Unterlagenanforderungen, die noch nicht durch die anfordernde zuständige Behörde des Aufnahmestaats geschlossen wurden, werden 24 Monate nach dem Anforderungsdatum automatisch geschlossen.

Artikel 3

Funktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Daten

(1)   Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht die Löschung aller Daten, die in dieser öffentlichen Schnittstelle und den Konten der Unternehmen gespeichert werden, wenn diese Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Versendung einer Erinnerung bezüglich der Überprüfung und gegebenenfalls der Löschung der personenbezogenen Daten des Kraftfahrers an das Unternehmen.

(2)   Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die automatische Löschung der darüber übermittelten Entsendemeldungen nach dem in Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Zeitraum von 24 Monaten.

(3)   Haben die Unternehmen im Rahmen einer Unterlagenanforderung Unterlagen übermittelt, so bleiben die angeforderten Unterlagen nicht länger verfügbar als für die Zwecke, zu denen sie eingeholt wurden, erforderlich und höchstens 12 Monate nach Schließen der Unterlagenanforderung.

Artikel 4

Nutzung des IMI

(1)   Das Vereinigte Königreich nutzt das mit der IMI-Verordnung eingerichtete IMI für den Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, mit den zuständigen Behörden.

(2)   Das Vereinigte Königreich richtet für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 2 eine IMI-Kontaktstelle ein und unterrichtet die Kommission und den Sonderausschuss für Straßenverkehr davon.

Artikel 5

Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI bei. Der jährliche Beitrag gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Für das erste Jahr ist die Zahlung des Beitrags innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu leisten. Für die folgenden Jahre ist der Beitrag bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu zahlen. Der Beitrag für das erste Jahr wird auf 86 204 EUR festgesetzt und danach jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich den angepassten Betrag schriftlich mit.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt zu den Gesamtentwicklungskosten der öffentlichen Schnittstelle des IMI bei. Dieser Beitrag wird einmalig geleistet und ist ein Festbetrag in Höhe von 232 835 EUR. Die einmaligen Entwicklungskosten werden innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gezahlt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge werden in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen.

(4)   Im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesamtkosten des IMI aufgrund technologischer Anpassungen oder aus anderen Gründen erlässt der Sonderausschuss für Straßenverkehr auf Antrag eines der Vorsitzenden des Ausschusses einen neuen Beschluss über den Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu London am 21. November 2022.

Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr

Der gemeinsame Vorsitz

Jean-Louis COLSON

Katherine MACDIVITT


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 68).


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