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Document 22022A0323(06)
International Agreement between the European Union, of the one part, and Bosnia and Herzegovina, of the other, on the participation of Bosnia and Herzegovina in the Union programme Horizon Europe – the Framework Programme for Research and Innovation
Internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas am Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
Internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas am Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
C/2021/8478
ABl. L 95 vom 23.3.2022, p. 79–94
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/323(6)/oj
23.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/79 |
INTERNATIONALES ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas am Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“), im Namen der Europäischen Union,
einerseits
und
Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Bosnien und Herzegowina“)
andererseits
(im Folgenden „Vertragsparteien“),
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (1) die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, von der Kommission und mit Bosnien und Herzegowina in Form einer Vereinbarung (2) einvernehmlich festzulegen sind;
IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Europäischen Union „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘ “) eingerichtet wurde;
IN ANBETRACHT der Bemühungen der Europäischen Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand im Rahmen der Agenda der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen, und in dem Bewusstsein, dass Forschung und Innovation wichtige Faktoren und wesentliche Instrumente für innovationsgesteuertes nachhaltiges Wachstum sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sind;
IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten allgemeinen Grundsätze;
IM BEWUSSTSEIN der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums zur Schaffung eines gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraums, der Schaffung eines Binnenmarkts für Forschung und Innovation, der Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Universitäten und dem Austausch bewährter Verfahren und attraktiven Forscherlaufbahnen, der Erleichterung der grenz- und sektorübergreifenden Mobilität von Forschenden, der Förderung des freien Verkehrs wissenschaftlicher Erkenntnisse und Innovation, der Förderung der Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, der Förderung der wissenschaftlichen Bildung und von Kommunikationstätigkeiten sowie der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der teilnehmenden Volkswirtschaften und der Tatsache, dass assoziierte Länder wichtige Partner in diesem Bestreben sind;
UNTER HERVORHEBUNG der Rolle der europäischen Partnerschaften bei der Bewältigung einiger der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen, die erheblich zu den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung der assoziierten Länder an diesen Partnerschaften;
IN ANBETRACHT dessen, dass sich Forschung und Innovation in der Westbalkanregion für die Zusammenarbeit und die Finanzierung gemeinsamer Forschungs- und Innovationsprojekte, durch die ein gegenseitiger Zugang zu Exzellenz, Wissen, Innovation, Netzwerken und Forschungsressourcen ermöglicht wird, als grundlegend erwiesen haben. Es wurden wertvolle Möglichkeiten der menschlichen Entwicklung geschaffen und die Erfolgschancen für gemeinsame Lösungen für regionale und globale Herausforderungen erhöht;
IN DEM BESTREBEN, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationssysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen, indem Unternehmen bei Innovationen und Expansionen auf den Märkten der Vertragsparteien unterstützt werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschließlich Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert werden;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein sollte; im gleichzeitigen Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen vorzubehalten oder zu beschränken, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit;
IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Forschung und Innovation, die auf den Assoziierungsabkommen zu den aufeinanderfolgenden Rahmenprogrammen in der Vergangenheit gründen, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Umfang der Assoziierung
(1) Bosnien und Herzegowina nimmt als assoziiertes Land an allen Teilen von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 genannt sind und durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 (4) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag zu allen diesen Teilen sowie einen Finanzbeitrag zum Europäischen Innovations- und Technologieinstitut.
Artikel 2
Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“
(1) Bosnien und Herzegowina nimmt gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft, sowie gemäß den Bedingungen des vorliegenden Abkommens, der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie aller sonstigen für die Durchführung des Programms „Horizont Europa“ relevanten Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung am Programm „Horizont Europa“ teil.
(2) Sofern in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen, einschließlich zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695, nichts anderes bestimmt ist, dürfen in Bosnien und Herzegowina niedergelassene Rechtsträger an indirekten Maßnahmen des Programms „Horizont Europa“ unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union (8).
(3) Bevor die Kommission darüber entscheidet, ob Rechtsträger mit Sitz in Bosnien und Herzegowina nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Europäischen Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:
a) |
Informationen darüber, ob Rechtsträger mit Sitz in der Europäischen Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen oder Projekten Bosniens und Herzegowinas gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von „Horizont Europa“ gleichwertig sind; |
b) |
Informationen darüber, ob Bosnien und Herzegowina über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines bosnisch-herzegowinischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm „Horizont Europa“ für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Europäischen Union erhalten hat, durch eine außerhalb Bosniens und Herzegowinas niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Kommission Bosnien und Herzegowina nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen die Liste der einschlägigen Rechtsträger mit Sitz in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung stellt, und |
c) |
Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von Einrichtungen mit Sitz in Bosnien und Herzegowina entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Bosnien und Herzegowina wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände nationaler Ausfuhrbeschränkungen vorlegen. |
(4) In Bosnien und Herzegowina niedergelassene Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels keine Beschränkungen zum Zwecke der Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordern.
(5) Führt die Europäische Union das Programm „Horizont Europa“ unter Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch, können sich Bosnien und Herzegowina und in Bosnien und Herzegowina niedergelassene Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Europäischen Union beteiligen.
(6) Vertreter Bosniens und Herzegowinas sind berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Bosnien und Herzegowina betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen.
Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Bosniens und Herzegowinas zusammen.
Bosnien und Herzegowina wird über das Ergebnis unterrichtet. Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für den Erhalt von Informationen und Unterlagen ein.
(7) In Bezug auf die Vertretung Bosniens und Herzegowinas im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie auf seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für assoziierte Länder.
(8) Vertreter Bosniens und Herzegowinas haben das Recht, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der JRC teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, was bei Punkten, die Bosnien und Herzegowina betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.
(9) Bosnien und Herzegowina kann sich an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (9) in ihrer aktuellen Fassung und dem Rechtsakt zur Gründung des ERIC beteiligen.
(10) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Experten Bosniens und Herzegowinas durch die Teilnahme als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ entstehen, werden von der Europäischen Union auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
(11) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Wissenschaftlern, die an den von diesem Abkommen abgedeckten Aktivitäten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Aktivitäten vorgesehen sind, zu erleichtern.
(12) Bosnien und Herzegowina ergreift gegebenenfalls alle notwendigen Maßnahmen, damit in Bosnien und Herzegowina erworbene oder nach Bosnien und Herzegowina eingeführte Waren und Dienstleistungen, die teilweise oder vollständig gemäß den zur Durchführung von Aktivitäten auf Grundlage dieses Abkommens geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen finanziert werden, von in Bosnien und Herzegowina geltenden Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen steuerlichen Abgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer, befreit werden.
Artikel 3
Finanzbeitrag
(1) Bosnien und Herzegowina oder in Bosnien und Herzegowina niedergelassene Rechtsträger nehmen unter der Voraussetzung am Programm „Horizont Europa“ teil, dass Bosnien und Herzegowina im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) einen Finanzbeitrag zum Programm und zu den damit verbundenen Verwaltungs- und Durchführungskosten leistet.
(2) Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus
a) |
einem operativen Beitrag und |
b) |
einer Teilnahmegebühr. |
(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in zwei Tranchen geleistet und ist spätestens im Mai bzw. im Juli fällig.
(4) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben für das Programm ab und wird sowohl hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen als auch hinsichtlich der Mittel für Zahlungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für das Programm „Horizont Europa“ vorgesehen sind, einschließlich aller Mittel, die sich aus aufgehobenen Mittelbindungen ergeben, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) in der aktuellen Fassung wieder eingesetzt werden, und erhöht um externe zweckgebundene Einnahmen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zum Programm „Horizont Europa“ ergeben (11).
In Bezug auf externe zweckgebundene Einnahmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (12) zugewiesen werden, entspricht diese Erhöhung den jährlichen Mitteln, die in den Begleitunterlagen zum Entwurf des Haushaltsplans für das Programm „Horizont Europa“ angegeben sind.
(5) Der ursprüngliche operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Bosniens und Herzegowinas zu Marktpreisen und dem BIP der Europäischen Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden Werte für das BIP zu Marktpreisen werden von den einschlägigen Dienststellen der Kommission auf Grundlage der neuesten statistischen Daten bestimmt, die für Haushaltsberechnungen in dem Jahr, das dem Jahr der Fälligkeit der jährlichen Zahlung vorausgeht, zur Verfügung stehen. Abweichend davon stützt sich der ursprüngliche operative Beitrag für 2021 auf das BIP des Jahres 2019 zu Marktpreisen. Anpassungen dieses Beitragsschlüssels sind in Anhang I geregelt.
(6) Zur Berechnung des ursprünglichen operativen Beitrags wird der angepasste Beitragsschlüssel auf die nach Absatz 4 dieses Artikels erhöhten ursprünglichen Mittel für Verpflichtungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ angewandt, die im endgültig erlassenen Haushalt der Europäischen Union für das betreffende Jahr eingestellt wurden.
(7) Die Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels berechneten ursprünglichen jährlichen operativen Beitrags; sie wird schrittweise gemäß Anhang I eingeführt. An der Teilnahmegebühr werden keine rückwirkenden Anpassungen oder Korrekturen vorgenommen.
(8) Der ursprüngliche operative Beitrag für ein Jahr N kann rückwirkend in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen für die Mittel für Verpflichtungen des betreffenden Jahres N, die in Einklang mit Absatz 4 dieses Artikels erhöht wurden, und auf Grundlage ihrer Ausführung durch rechtliche Verpflichtungen und der Aufhebung von Mittelbindungen nach oben oder nach unten angepasst werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang I im Einzelnen niedergelegt.
(9) Die Europäische Union stellt Bosnien und Herzegowina Informationen in Bezug auf seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Europäischen Union hinsichtlich des Programms „Horizont Europa“ zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union und Bosniens und Herzegowinas bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt Bosnien und Herzegowina gemäß Anhang III berechtigt ist.
(10) Sämtliche Beiträge Bosniens und Herzegowinas bzw. Zahlungen der Europäischen Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
Artikel 4
Automatischer Korrekturmechanismus
(1) Auf den ursprünglichen operativen Beitrag Bosniens und Herzegowinas für das Jahr N, wie nach Artikel 3 Absatz 8 angepasst, wird ein automatischer Korrekturmechanismus angewendet und in Jahr N+2 berechnet. Er stützt sich auf die Leistung Bosniens und Herzegowinas und in Bosnien und Herzegowina niedergelassener Rechtsträger in den Teilen des Programms „Horizont Europa“, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden, die aus Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert und gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhöht werden.
Der Betrag der automatischen Korrektur wird auf der Grundlage der Differenz aus Folgendem errechnet:
a) |
den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen für wettbewerbliche Finanzhilfen, die tatsächlich mit Bosnien und Herzegowina oder in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhöhten Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert werden und |
b) |
dem von Bosnien und Herzegowina gezahlten entsprechenden operativen Beitrag für das Jahr N, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst wurde, ausschließlich der nicht interventionsbezogenen Kosten, die aus gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhöhten Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert werden. |
(2) Übersteigt der in Absatz 1 genannte Betrag, unabhängig davon, ob dieser Betrag positiv oder negativ ist, 8 % des entsprechenden ursprünglichen operativen Beitrags, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst wurde, so wird der ursprüngliche operative Beitrag Bosniens und Herzegowinas für das Jahr N berichtigt. Der Betrag, der im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus als zusätzlicher Beitrag von Bosnien und Herzegowina zu entrichten ist bzw. Bosnien und Herzegowina als Verringerung seines Beitrags zusteht, entspricht dem Betrag, der über dieser 8 %-Schwelle liegt. Der unter dieser Schwelle von 8 % liegende Betrag wird bei der Berechnung des zusätzlich fälligen oder zu erstattenden Beitrags nicht berücksichtigt.
(3) Die Regeln für den automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I im Einzelnen festgelegt.
Artikel 5
Gegenseitigkeit
(1) Rechtsträger mit Sitz in der Europäischen Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften Bosniens und Herzegowinas an Programmen und Projekten Bosniens und Herzegowinas teilnehmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gleichwertig sind.
(2) Anhang II enthält die Liste der entsprechenden Programme oder Projekte Bosniens und Herzegowinas, die in der Europäischen Union niedergelassenen Rechtsträgern zur Teilnahme offenstehen.
(3) Die Finanzierung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union durch Bosnien und Herzegowina unterliegt den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften über die Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen oder -projekten. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich Rechtsträger mit Sitz in der Union mit eigenen Mitteln beteiligen.
Artikel 6
Offene Wissenschaft
Die Vertragsparteien fördern in ihren Programmen oder Projekten im Einklang mit den Regeln des Programms „Horizont Europa“ und den Rechtsvorschriften Bosniens und Herzegowinas gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.
Artikel 7
Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Rechnungshofs der Europäischen Union in Bezug auf Überwachung und Evaluierung des Programms „Horizont Europa“ wird die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an diesem Programm fortlaufend und auf partnerschaftlicher Basis von der Kommission und Bosnien und Herzegowina überwacht.
(2) Die Regeln in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der Finanzkontrolle, der Einziehung von Forderungen und sonstiger Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, hinsichtlich der im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Mittel der Europäischen Union sind in Anhang III niedergelegt.
Artikel 8
Gemischter Ausschuss für Forschung und Innovation EU–Bosnien und Herzegowina
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für Forschung und Innovation EU-Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina“) eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina hat folgende Aufgaben:
a) |
Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere:
|
b) |
Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere bezüglich Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit; |
c) |
Prüfung vom Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und auszubauen; und |
d) |
gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Forschungs- und Innovationspolitik sowie der Forschungsplanung von gemeinsamem Interesse |
e) |
Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Forschungs- und Innovationsprogramme, die für die Durchführung dieses Abkommens von Bedeutung sind. |
(2) Der Gemischte Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und Bosniens und Herzegowinas zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Gemischte Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina kann ad-hoc-Arbeitsgruppen/Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens Unterstützung leisten können.
(4) Der Gemischte Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände dies erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen werden abwechselnd von der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina organisiert und ausgerichtet.
(5) Der Gemischte Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina arbeitet laufend über einen Austausch sachdienlicher Informationen über Kommunikationsmittel jeglicher Art, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung/Leistung in Bosnien und Herzegowina niedergelassener Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss EU-Bosnien und Herzegowina kann seine Aufgaben insbesondere schriftlich wahrnehmen, wann immer dies erforderlich ist.
Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(2) Dieses Abkommen gilt ab dem 1. Januar 2021. Es bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten oder Teile hiervon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.
(3) Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina können dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(4) Teilt Bosnien und Herzegowina der im Namen der Europäischen Union handelnden Kommission mit, dass es seine für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren nicht abschließen wird, so wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens am Tag des Eingangs dieser Mitteilung bei der Kommission, der für die Zwecke dieses Abkommens das Beendigungsdatum ist, beendet.
(5) Die Anwendung dieses Abkommens kann von der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn Bosnien und Herzegowina den im Rahmen dieses Abkommens zu leistenden Finanzbeitrag teilweise oder vollständig nicht gezahlt hat.
Im Falle einer Nichtzahlung, die die Durchführung und Verwaltung des Programms „Horizont Europa“ erheblich gefährden könnte, übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Mahnschreiben keine Zahlung, teilt die Kommission Bosnien und Herzegowina die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens durch ein förmliches Benachrichtigungsschreiben mit, und sie wird 15 Tage nach Eingang dieses Schreibens in Bosnien und Herzegowina wirksam.
Wird die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt, so können in Bosnien und Herzegowina niedergelassene Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
Die Europäische Union teilt Bosnien und Herzegowina unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Europäischen Union eingegangen ist. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind in Bosnien und Herzegowina niedergelassene Rechtsträger bei Gewährungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung über ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens kündigen. Die Kündigung wird drei Kalendermonate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung beim Empfänger eingeht. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Kündigungsdatum.
(7) Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommen gemäß Absatz 4 dieses Artikels beendet oder wird es gemäß Absatz 6 dieses Artikels gekündigt, so kommen die Vertragsparteien überein, dass
a) |
Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten oder Teile davon, für die während der vorläufigen Anwendung und/oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und vor der Beendigung der Anwendung bzw. der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt werden; |
b) |
der jährliche Finanzbeitrag für das Jahr N, in dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird bzw. in dem das Abkommen gekündigt wird, vollständig gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gezahlt wird. Der operative Beitrag für das Jahr N wird gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst und gemäß Artikel 4 dieses Abkommens berichtigt. Die für das Jahr N gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch berichtigt; und |
c) |
nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen nicht mehr vorläufig angewandt wird oder gekündigt wird, die ursprünglichen operativen Beiträge, die für die Jahre, in denen dieses Abkommen Anwendung findet, entrichtet wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst und automatisch gemäß Artikel 4 dieses Abkommens berichtigt werden. |
Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Kündigung bzw. der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.
(8) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
(9) Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen ist in Urschriften in englischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember des Jahres 2021 und zu Sarajevo am 22. Dezember des Jahres 2021.
Für die Kommission, im Namen der Europäischen Union,
Mariya GABRIEL
Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend
Für Bosnien und Herzegowina
Ankica GUDELJEVIĆ
Minister für Zivilangelegenheiten, Bosnien und Herzegowina
(1) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.
(2) Dieses Abkommen stellt eine Vereinbarung im Sinne des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft dar und hat die gleiche Rechtswirkung.
(3) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61).
(6) Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91).
(7) Rechtsträger bezeichnet eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung über das Programm „Horizont Europa“. Der Begriff Rechtsträger bezieht sich weder direkt noch indirekt auf die beiden Einheiten, die Bosnien und Herzegowina bilden, nämlich die Föderation Bosnien und Herzegowina und die Republika Srpska.
(8) Die restriktiven Maßnahmen der EU werden gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union bzw. Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen.
(9) Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11) Dies umfasst insbesondere die Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23) geschaffenen Aufbauinstrument.
ANHANG I
Regeln für den Finanzbeitrag Bosniens und Herzegowinas zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027)
I. Berechnung des Finanzbeitrags Bosniens und Herzegowinas
1. |
Der Finanzbeitrag Bosniens und Herzegowinas zum Programm „Horizont Europa“ wird jährlich proportional zu – und zusätzlich zu – dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Unionshaushalt für die Mittel für Verpflichtungen ausgewiesen wird, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms „Horizont Europa“ benötigt werden, und wird im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens erhöht. |
2. |
Die Teilnahmegebühr gemäß Artikel 3 Absatz 7 dieses Abkommens wird schrittweise wie folgt eingeführt:
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3. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieses Abkommens wird zur Berechnung des ursprünglichen operativen Beitrags Bosniens und Herzegowinas für seine Teilnahme am Programm „Horizont Europa“ für die betreffenden Haushaltsjahre eine Anpassung des Beitragsschlüssels vorgenommen.
Der Beitragsschlüssel wird wie folgt angepasst: Contribution Key Adjusted = Contribution Key × Coefficient Der Koeffizient für die oben genannte Berechnung zur Anpassung des Beitragsschlüssels beträgt 0,09. |
4. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 dieses Abkommens wird die erste Anpassung für den Haushaltsvollzug des Jahres N im Jahr N+1 vorgenommen, wobei der ursprüngliche operative Beitrag für das Jahr N nach oben oder unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen
Beginnend im Jahr N+2 und in jedem darauffolgenden Jahr bis alle aus nach Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens erhöhten Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanzierten Mittelbindungen bedient oder die Mittelbindung aufgehoben wurde, und spätestens 3 Jahre nach Ende des Programms „Horizont Europa“, berechnet die Union eine Anpassung des operativen Beitrags für das Jahr N, wodurch der operative Beitrag Bosniens und Herzegowinas um den Betrag verringert wird, der durch die Anwendung des angepassten Beitragsschlüssels für das Jahr N auf die in den einzelnen Jahren aufgehobenen Mittelbindungen für die Mittelbindungen für das Jahr N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus aufgehobenen Mittelbindungen, die erneut verfügbar gemacht werden, ermittelt wurde. Werden die Beträge aus externen zweckgebundenen Einnahmen des Jahres N (zur Berücksichtigung von Mitteln für Verpflichtungen und – bei Beträgen gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates – den jährlichen Richtbeträgen in der MFR-Programmplanung), die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zum Programm „Horizont Europa“ ergeben, annulliert, so wird der operative Beitrag Bosniens und Herzegowinas um den Betrag gekürzt, der sich aus der Anwendung des für das Jahr N angepassten Beitragsschlüssels auf den annullierten Betrag ergibt. |
II. Automatische Korrektur des operativen Beitrags Bosniens und Herzegowinas
1. |
Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 4 dieses Abkommens gelten folgende Modalitäten:
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2. |
Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:
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III. Zahlung des Finanzbeitrags Bosniens und Herzegowinas, Zahlung der Anpassungen des operativen Beitrags Bosniens und Herzegowinas und Zahlung der automatischen Korrektur des operativen Beitrags Bosniens und Herzegowinas
1. |
Die Kommission übermittelt Bosnien und Herzegowina so bald wie möglich, spätestens jedoch zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr folgende Angaben:
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. September des Haushaltsjahres, informationshalber eine Schätzung für das folgende Jahr für die unter den Buchstaben a und b genannten Angaben vor. |
2. |
Spätestens im April und im Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an Bosnien und Herzegowina eine Zahlungsaufforderung für dessen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens.
In jeder Zahlungsaufforderung wird vorgesehen, dass Bosnien und Herzegowina sechs Zwölftel seines Beitrags spätestens 45 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung leistet. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum, ab dem dieses Abkommen Rechtswirkung entfaltet, eine einzige Zahlungsaufforderung aus. |
3. |
Von 2023 an spiegeln die Zahlungsaufforderungen jedes Jahr auch den Betrag der automatischen Korrektur wider, die auf den für das Jahr N-2 gezahlten operativen Beitrag anwendbar ist.
Die spätestens im April ausgestellte Zahlungsaufforderung kann auch Anpassungen des Finanzbeitrags enthalten, den Bosnien und Herzegowina für die Durchführung, Verwaltung und den Betrieb der früheren Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, an denen Bosnien und Herzegowina teilgenommen hat, gezahlt hat. Für die Haushaltsjahre 2028, 2029 und 2030 wird der Betrag, der sich aus der automatischen Korrektur der 2026 und 2027 von Bosnien und Herzegowina gezahlten operativen Beiträge oder den Anpassungen nach Artikel 3 Absatz 8 dieses Abkommens ergibt, von oder zugunsten von Bosnien und Herzegowina geschuldet. |
4. |
Bosnien und Herzegowina zahlt seinen Finanzbeitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß Nummer III dieses Anhangs. Leistet Bosnien und Herzegowina bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben.
Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Finanzbeitrag werden Bosnien und Herzegowina ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitstag nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. |
(1) Dies umfasst insbesondere die Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23) geschaffenen Aufbauinstrument.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.
(3) Unter sonstige Maßnahmen fallen insbesondere Auftragsvergabe, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Sachverständige (Bewerter, Projektüberwachung) usw.
(4) Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).
ANHANG II
Nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme oder Projekte Bosniens und Herzegowinas
Die nachstehende nicht erschöpfende Liste enthält Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina, die dem Programm „Horizont Europa“ als gleichwertig erachtet werden:
[…]
ANHANG III
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Schutz der finanziellen Interessen und Einziehung
Artikel 1
Überprüfungen und Audits
(1) Die Europäische Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Bosnien und Herzegowina wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Bosnien und Herzegowina wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Diese Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden.
(2) Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; dies schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.
(3) Bosnien und Herzegowina darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise nach Bosnien und Herzegowina und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
(4) Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 9 Absatz 5, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung und zwar gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Europäische Union vor dem Tag des Inkrafttretens der Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 9 Absatz 5, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.
Artikel 2
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind berechtigt, im Hoheitsgebiet Bosniens und Herzegowinas administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäß den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt.
(2) Die zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
(3) In den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person und jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Bosnien und Herzegowina wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Bosnien und Herzegowina wohnhaft bzw. niedergelassen ist, können Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.
(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der vom Ministerrat Bosniens und Herzegowinas benannten zuständigen Behörde Bosniens und Herzegowinas vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(5) Auf Ersuchen der Behörden Bosniens und Herzegowinas können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.
(6) Die Bediensteten der Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.
(7) Widersetzen sich Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die bosnisch-herzegowinischen Behörden die Europäische Kommission bzw. das OLAF gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener geeigneter Sicherungsmaßnahmen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern.
(8) Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die Behörden Bosniens und Herzegowinas über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF der zuständigen Behörde Bosniens und Herzegowinas so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(9) Unbeschadet der Anwendung des Strafrechts Bosniens und Herzegowinas kann die Kommission im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union gegen juristische oder natürliche Personen aus Bosnien und Herzegowina, die an der Durchführung eines Programms oder einer Aktivität beteiligt sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.
(10) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas regelmäßig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.
(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennt Bosnien und Herzegowina eine Kontaktstelle.
(12) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.
(13) Die Behörden Bosniens und Herzegowinas arbeiten mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, damit diese im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Pflicht zur Untersuchung und Verfolgung sowie zur Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, nachkommen kann.
Artikel 3
Einziehung und Vollstreckung
(1) Beschlüsse der Europäischen Kommission, die natürlichen oder juristischen Personen außer Staaten eine Zahlung in Verbindung mit Forderungen auferlegen, die sich aus dem Programm „Horizont Europa“ ergeben, sind in Bosnien und Herzegowina vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der Behörde, die der Ministerrat Bosniens und Herzegowinas zu diesem Zweck benennt. Der Ministerrat Bosniens und Herzegowinas teilt der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde von ihr benannt wurde. Im Einklang mit Artikel 4 ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen Personen und Rechtsträgern, die in Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind bzw. niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften Bosniens und Herzegowinas.
(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekte der Union enthalten ist, sind in Bosnien und Herzegowina in der gleichen Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Absatz 1 genannten Beschlusses der Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte Bosniens und Herzegowinas zuständig.
Artikel 4
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ oder an Kontrollen im Zusammenhang mit diesem Programm beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen Personen und Rechtsträgern, die in Bosnien und Herzegowina wohnhaft bzw. niedergelassen sind und Unionsmittel erhalten, sowie mit Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt und in Bosnien und Herzegowina wohnhaft bzw. niedergelassen sind, zu kommunizieren, auch über elektronische Kommunikationssysteme. Diese Personen, Rechtsträger und Parteien können den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den für das Unionsprogramm geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den zur Durchführung dieses Programms der Union geschlossenen Vereinbarungen und Verträgen vorzulegen haben.