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Document 22020A1119(01)
Framework Agreement between the European Union and the United Nations for the Provision of Mutual Support in the context of their respective missions and operations in the field
Übersetzung Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort
Übersetzung Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort
ABl. L 389 vom 19.11.2020, p. 2–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2020/1726/oj
19.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 389/2 |
ÜBERSETZUNG
RAHMENABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort
IN DER ERWÄGUNG, DASS der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Vorsitz des Rates der Europäischen Union in der am 7. Juni 2007 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen VN und EU bei der Krisenbewältigung ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf dem Gebiet der Krisenbewältigung zu intensivieren, unter anderem durch den Aufbau spezifischer Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen für Krisen- und Postkonfliktsituationen, in denen sich die Vereinten Nationen und die Europäische Union engagieren;
IN DER ERWÄGUNG, DASS die Vereinten Nationen und die Europäische Union zur Verstärkung dieser Zusammenarbeit und Koordinierung vereinbart haben, ein Rahmenabkommen über die gegenseitige Unterstützung in den Bereichen Logistik, Verwaltung und Sicherheit durch Friedensmissionen und politische Missionen der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN‐Missionen“) und militärische und zivile Krisenbewältigungsoperationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (im Folgenden „EU‐Operationen“), die in Krisen- und Postkonfliktsituationen vor Ort eingesetzt sind, zu schließen;
IN DER ERWÄGUNG, DASS Ausgaben aufgrund von zivilen Operationen der Europäischen Union zulasten des Haushalts der Europäischen Union gehen und von der Europäischen Kommission ausgeführt werden;
IN DER ERWÄGUNG, DASS Ausgaben aufgrund von Operationen der EU mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehen;
IN DER ERWÄGUNG, DASS gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 ATHENA der Mechanismus ist, der mit der Verwaltung der gemeinsamen und von den Einzelstaaten getragenen Kosten für EU‐Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betraut ist;
IN DER ERWÄGUNG, DASS die Vereinten Nationen und die Europäische Union jeweils bestätigen, dass sie befugt sind, dieses Rahmenabkommen zu schließen und die darin vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen;
VEREINBAREN die Vereinten Nationen und die Europäische Union (einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“) Folgendes:
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Mit diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen“) wird der Rahmen für die Bereitstellung gegenseitiger Unterstützung in den Bereichen Logistik, Verwaltung und Sicherheit durch VN‐Missionen und EU‐Operationen, die in Krisen- und Postkonfliktsituationen vor Ort eingesetzt sind, festgelegt.
1.2 Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf
i) |
Logistik- oder sonstige Unterstützungsleistungen, die Mitgliedstaaten der VN oder Mitgliedstaaten der EU auf bilateraler Basis für VN‐Missionen bzw. für EU‐Operationen bereitstellen, |
ii) |
zwischen VN‐Missionen und EU‐Operationen geschlossene Kooperations- oder Unterstützungsvereinbarungen, die nicht die Unterstützung in den Bereichen Logistik, Verwaltung und Sicherheit betreffen, oder |
iii) |
Kooperations- oder Unterstützungsvereinbarungen zwischen VN‐Missionen und EU‐Operationen, die vor diesem Abkommen geschlossen wurden. |
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
2.1 Die zuständigen Stellen der Parteien können Vereinbarungen über die Bereitstellung gegenseitiger Unterstützung in den Bereichen Logistik, Verwaltung und Sicherheit (im Folgenden „Unterstützung“) durch VN‐Missionen und EU‐Operationen, die in Krisen- und Postkonfliktsituationen vor Ort eingesetzt sind, schließen.
2.2 Die Bereitstellung der Unterstützung ist abhängig von den jeweiligen Fähigkeiten und Einsatzgebieten der VN‐Missionen und EU‐Operationen und lässt deren Möglichkeit zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben unberührt.
2.3 Die Bereitstellung der Unterstützung unterliegt den jeweiligen Verordnungen, Vorschriften, Gepflogenheiten und Verfahren der Parteien (im Folgenden „Verordnungen und Vorschriften“).
Artikel 3
Technische Durchführungsvereinbarungen
3.1 Die genauen Modalitäten und finanziellen Regelungen für die Bereitstellung der Unterstützung werden von Fall zu Fall vereinbart und in auf die jeweilige Mission zugeschnittenen technischen Durchführungsvereinbarungen festgelegt, die nach Artikel 2 dieses Abkommens geschlossen werden (im Folgenden „technische Durchführungsvereinbarungen“). Gegebenenfalls stellt die Europäische Union außerdem sicher, dass die zuständigen Stellen im Namen von ATHENA technische Durchführungsvereinbarungen schließen.
3.2 Keine Partei i) ist verpflichtet, der anderen Partei Unterstützung bereitzustellen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einer technischen Durchführungsvereinbarung festgelegt, oder ii) haftet gegenüber der anderen Partei, wenn sie vollständig oder teilweise außer Stande ist, diese Unterstützung bereitzustellen.
3.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer technischen Durchführungsvereinbarung sind die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
Artikel 4
Planung und Koordination
4.1 Die Parteien benennen jeweils einen Beamten (im Folgenden „VN‐Koordinator“ bzw. „EU‐Koordinator“), der die Bereitstellung der Unterstützung nach diesem Abkommen koordiniert.
4.2 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind der VN‐Koordinator und der EU‐Koordinator Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen.
4.3 Der VN‐Koordinator und der EU‐Koordinator konsultieren einander regelmäßig, um die rechtzeitige Übermittlung aller relevanten Informationen, die für die Planung, Ermittlung, Priorisierung und Koordinierung des Unterstützungsbedarfs von VN‐Missionen und EU‐Operationen erforderlich sein könnten, an die jeweils andere Partei zu überprüfen und zu koordinieren.
Artikel 5
Arten der Unterstützung
5.1 Die auf Grundlage dieses Abkommens geschlossenen technischen Durchführungsvereinbarungen können folgende Arten der Unterstützung umfassen:
i) |
die Bereitstellung von logistischen Gütern, Lieferungen oder Dienstleistungen, |
ii) |
die Überlassung (den Verkauf) von Ausrüstung, |
iii) |
den Bau, die Instandsetzung und/oder die Übergabe von Infrastrukturen, |
iv) |
die Erbringung von Dienstleistungen für die Sicherheit oder zum Schutz von Personal und/oder Eigentum und/oder |
v) |
den Austausch von Verschlusssachen. |
5.2 Die vorstehende Liste von Unterstützungsarten dient lediglich der Veranschaulichung und darf nicht als ausschließlich oder als Verpflichtung zur Bereitstellung einer solchen Unterstützung ausgelegt werden.
Artikel 6
Bestimmungen über die Unterstützung
6.1 Die auf Grundlage einer technischen Durchführungsvereinbarung bereitgestellten logistischen Gütern, Lieferungen oder Dienstleistungen können unter anderem die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Arten von logistischen Gütern, Lieferungen und Dienstleistungen umfassen.
i) |
Sofern in der jeweils geltenden technischen Durchführungsvereinbarung nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die logistischen Güter, Lieferungen oder Dienstleistungen, die die VN‐Mission oder die EU‐Operation der anderen Partei bereitstellt, qualitativ gleichwertig mit denjenigen des eigenen Personals des Anbieters; |
ii) |
Die VN‐Mission und die EU‐Operation können für die Zwecke der Bereitstellung von logistischen Gütern, Lieferungen oder Dienstleistungen auf bestehende Verträge oder Vereinbarungen zurückgreifen, die vom Anbieter oder in seinem Namen geschlossen wurden; die Parteien stellen sicher, dass alle Dienstleistungen, Ausrüstungen und Lieferungen, die vom Anbieter oder in seinem Namen erworben werden, im Einklang mit den Verordnungen und Vorschriften des Anbieters beschafft werden. |
6.2 Die auf Grundlage einer technischen Durchführungsvereinbarung überlassene Ausrüstung kann unter anderem die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten von Ausrüstung umfassen.
i) |
Soweit die technische Durchführungsvereinbarung die Überlassung (den Verkauf) von Ausrüstung vorsieht, können die VN‐Mission und die EU‐Operation, die jederzeit im Einklang mit ihren jeweiligen Verordnungen und Vorschriften handeln, auf der nachstehenden Grundlage Ausrüstungen an die jeweils andere Partei weitergeben, verkaufen oder veräußern:
|
ii) |
Zusätzliche Bedingungen für die Überlassung der Ausrüstung werden in der jeweils geltenden technischen Durchführungsvereinbarung festgelegt. |
6.3 Die besonderen Bedingungen für den Bau, die Instandsetzung und/oder die Übergabe von Infrastrukturen werden gegebenenfalls von Fall zu Fall vereinbart und in der technischen Durchführungsvereinbarung festgelegt. Für die Zwecke des Baus, der Instandsetzung und/oder der Übergabe von Infrastrukturen konsultieren die zuständigen Stellen der Parteien außerdem die Regierung des Aufnahmelandes bzw. den Grundeigentümer und holen erforderlichenfalls deren Genehmigung oder Zustimmung ein.
6.4 Die besonderen Bedingungen, unter denen Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen vor Ort ausgetauscht werden dürfen, werden in den auf Grundlage dieses Abkommens geschlossenen technischen Durchführungsvereinbarungen festgelegt. Die Bereitstellung oder der Austausch von Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen unterliegt den jeweiligen Grundsätzen, Verfahren und Gepflogenheiten der Parteien.
6.5 Die besonderen Bedingungen für die Erbringung von Sicherheits- oder Schutzdienstleistungen werden in der jeweils geltenden technischen Durchführungsvereinbarung festgelegt. Die Erbringung von Sicherheits- oder Schutzdienstleistungen unterliegt dem jeweiligen Mandat der VN‐Missionen und der EU‐Operationen und beeinträchtigt nicht die Verantwortung des Empfängers, angemessene Maßnahmen zum Schutz seines Personals und seines Eigentums zu ergreifen.
Artikel 7
Finanzielle Regelungen
7.1 Die auf Grundlage dieses Abkommens geschlossenen technischen Durchführungsvereinbarungen enthalten geeignete finanzielle Regelungen, die unter anderem auf den folgenden Finanzvorschriften beruhen.
I. Allgemeine Grundsätze
7.2 Sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird die Unterstützung, die eine Partei auf Grundlage dieses Abkommens einer anderen Partei bereitstellt, gegen Kostenerstattung gewährt. Die einzelnen Kosten jeder Unterstützungsmaßnahme und die Methode für ihre Berechnung werden in den in Artikel 3 genannten einschlägigen technischen Durchführungsvereinbarungen näher ausgeführt.
7.3 Die Parteien stellen sicher, dass die bei der Bereitstellung der Unterstützung angefallenen Kosten
i) |
durch genaue und aktuelle Aufzeichnungen und Unterlagen belegt werden und nur tatsächlich entstandene Kosten enthalten, die unmittelbar der Unterstützung der anderen Partei zuzurechnen sind; und |
ii) |
erstattet werden, wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten Kriterien sowie alle zusätzlichen Bedingungen erfüllen, die in den technischen Durchführungsvereinbarungen festgelegt und vorab vereinbart wurden. |
7.4 Der Anbieter legt dem Empfänger nach Lieferung oder Leistung der Unterstützung Rechnungen vor. Der Anbieter stellt dem Empfänger mindestens einmal jährlich alle zuvor nicht in Rechnung gestellten Transaktionen in Rechnung. Den Rechnungen werden die erforderlichen Belege beigefügt, und die Rechnungen werden innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungsdatum beglichen. Die Zahlung erfolgt in der Währung des Anbieters oder ansonsten wie vereinbart.
II. Bereitstellung von logistischen Gütern, Lieferungen oder Dienstleistungen und Sicherheitsunterstützung
7.5 Logistische Güter, Lieferungen und Dienstleistungen sowie die Erbringung von Sicherheits- oder Schutzdienstleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen direkten Kosten, die dem Anbieter durch die Bereitstellung der Unterstützung entstehen, in Rechnung gestellt.
III. Überlassung von Ausrüstung und Infrastrukturen
7.6 Der Kaufpreis wird (gegebenenfalls) auf der Grundlage des Nettomarktwerts festgelegt oder wenn kein Marktwert ermittelt werden kann, hat der Kaufpreis unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und der von den jeweiligen zuständigen Stellen angewandten Abschreibungssätze fair und angemessen zu sein.
7.7 Der Empfänger der Ausrüstung trägt die mit der Überlassung der Ausrüstung verbundenen Kosten, einschließlich sämtlicher Transportkosten.
7.8 Gegebenenfalls können die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Verordnungen und Vorschriften einen Beitrag zu den Kosten der Infrastrukturen leisten, die von einer Partei für die Zwecke der Nutzung durch die andere Partei und/oder beide Parteien errichtet, instand gesetzt oder verbessert wurden. Die Bedingungen für derartige Beiträge werden von den zuständigen Stellen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart und in der jeweils geltenden technischen Durchführungsvereinbarung festgelegt.
7.9 Soweit die Bereitstellung oder Übergabe von Infrastrukturen Räumlichkeiten, Lager oder andere Infrastrukturen betrifft, die von einer der Parteien für ihre eigenen Zwecke bei der Ausführung ihres Mandats errichtet, instand gesetzt oder verbessert wurden, werden die Modalitäten der Übergabe, einschließlich etwaiger finanzieller Regelungen, gegebenenfalls in einer technischen Durchführungsvereinbarung festgelegt.
IV. Austausch von Verschlusssachen
7.10 Der Austausch von Verschlusssachen zwischen EU‐Operationen und VN‐Missionen erfolgt kostenfrei.
Artikel 8
Zusätzliche Bestimmungen der technischen Durchführungsvereinbarungen
8.1 Die Bedingungen der technischen Durchführungsvereinbarungen, die auf Grundlage dieses Abkommens geschlossen werden, stehen mit diesem Abkommen im Einklang und beinhalten Folgendes:
i) |
geeignete Bestimmungen über Haftung und Schadenersatz, die auf die Bestimmungen des Artikels 9 gestützt sind. An den Bestimmungen über Haftung und Schadenersatz werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen, um den Parteien der jeweils geltenden technischen Durchführungsvereinbarung Rechnung zu tragen. Insbesondere für die Zwecke der technischen Durchführungsvereinbarungen, die Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen, gilt, dass die Beamten, das Personal, die Bediensteten und die Beauftragten der Europäischen Union gemäß Artikel 9 auch die Beamten, das Personal, die Bediensteten und die Beauftragten von ATHENA und den teilnehmenden Staaten der Europäischen Union umfassen; |
ii) |
geeignete Bestimmungen über Konsultation und Streitbeilegung, die auf die Bestimmungen des Artikels 11 gestützt sind; |
iii) |
Bestimmungen betreffend die Richtlinien für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht und die Vorrechte und Befreiungen gemäß Artikel 10 und Artikel 12. |
8.2 Die technischen Durchführungsvereinbarungen enthalten außerdem unter anderem geeignete Bestimmungen über Kontaktierung und Koordinierung, Durchführungsverfahren und Rechnungsstellungs-/Zahlungsverfahren sowie Bestimmungen über das Führen von Aufzeichnungen, Audits und Untersuchungen.
Artikel 9
Haftung und Schadenersatz
9.1 Sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen, übernehmen die Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Beamten, ihres Personals, ihrer Bediensteten und Beauftragten, und die Europäische Union, einschließlich ihrer Beamten, ihres Personals, ihrer Bediensteten und Beauftragten, keinerlei Haftung, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens ergibt. Insbesondere und unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehenden Absatzes übernehmen die Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Beamten, ihres Personals, ihrer Bediensteten und Beauftragten, und die Europäische Union, einschließlich ihrer Beamten, ihres Personals, ihrer Bediensteten und Beauftragten, keinerlei Haftung für militärische oder sonstige Operationen oder Tätigkeiten, die von der jeweils anderen Partei, einschließlich der Beamten, des Personals, der Bediensteten und Beauftragten dieser anderen Partei, durchgeführt werden.
9.2 Die Vereinten Nationen und die Europäische Union sind jeweils verantwortlich für Beilegung und sichern die andere Partei, ihre Beamten, ihr Personal, ihre Bediensteten und Beauftragten und halten sie schadlos gegen alle Ansprüche, Forderungen, Verluste und Haftung jeder Art hinsichtlich Tod, Verletzung, Krankheit oder Verlust oder Beschädigung persönlichen Eigentums ihrer jeweiligen Beamten, ihres jeweiligen Personals, ihrer jeweiligen Bediensteten oder Beauftragten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens ergeben, soweit diese Ansprüche oder Forderungen nicht aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten der anderen Partei oder ihrer Beamten, ihres Personals, ihrer Bediensteten und Beauftragten resultieren.
9.3 Die Vereinten Nationen und die Europäische Union sind jeweils verantwortlich für Beilegung und sichern die andere Partei, ihre Beamten, ihr Personal, ihre Bediensteten und Beauftragten und halten sie schadlos gegen alle Ansprüche, Forderungen, Verluste und Haftung jeder Art, die von einer dritten Partei geltend gemacht werden und die auf ihren jeweiligen Handlungen oder Unterlassungen oder den Handlungen oder Unterlassungen ihrer jeweiligen Beamten, ihres jeweiligen Personals, ihrer jeweiligen Bediensteten oder Beauftragten bei der Durchführung dieses Abkommens beruhen, daraus entstehen oder damit in Verbindung oder im Zusammenhang stehen.
Artikel 10
Richtlinien für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht
Die Verantwortlichkeiten der Vereinten Nationen gemäß diesem Abkommen unterliegen den Bestimmungen der Richtlinien für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht bei der Unterstützung der Vereinten Nationen für nicht zu den Vereinten Nationen gehörende Sicherheitskräfte (S/2013/110), von denen eine Abschrift diesem Abkommen als Anhang 3 beigefügt ist.
Artikel 11
Konsultation und Streitbeilegung
11.1 Die Vereinten Nationen und die Europäische Union überwachen die Durchführung dieses Abkommens genau und konsultieren einander zu diesem Zweck regelmäßig und eingehend.
11.2 Der VN‐Koordinator und der EU‐Koordinator konsultieren einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Antrag einer Partei regelmäßig zu allen Schwierigkeiten, Problemen, Anliegen oder Streitigkeiten, die bei der Durchführung dieses Abkommens auftreten können, und bemühen sich nach besten Kräften, alle Fragen in Verhandlungen zu erörtern und gütlich zu lösen.
11.3 Sind der VN‐Koordinator und der EU‐Koordinator nicht imstande, Schwierigkeiten, Probleme, Anliegen oder Streitigkeiten zur Zufriedenheit der Parteien zu lösen, so werden die Konsultationen zwischen dem Untergeneralsekretär für operative Unterstützung und dem Stellvertretenden Generalsekretär für Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Krisenmanagement und letztlich, falls erforderlich, auf Antrag einer Partei, zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik fortgesetzt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
11.4 Mit allen Ansprüchen oder Streitigkeiten, die nicht gemäß diesem Artikel auf andere Weise beigelegt werden, kann ein einvernehmlich vereinbarter Vermittler oder Schlichter befasst werden. Alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die durch diese Vermittlung oder Schlichtung nicht beigelegt werden konnten, können auf Antrag einer Partei einem Schiedsgremium unterbreitet werden. Jede Partei ernennt eine Schiedsperson, und die beiden auf diese Weise ernannten Schiedspersonen ernennen eine dritte Schiedsperson, die den Vorsitz führt. Hat eine Partei innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Tag, an dem ein Schiedsverfahren beantragt wurde, keine Schiedsperson ernannt oder wurde die dritte Schiedsperson nicht innerhalb von dreißig Tagen ab der Ernennung der beiden Schiedspersonen ernannt, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung einer Schiedsperson ersuchen. Die Schiedsverfahren müssen mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden UNCITRAL-Schiedsordnung im Einklang stehen. Die Schiedspersonen sind nicht befugt, Schadenersatz mit Strafwirkung zu verhängen. Der Schiedsspruch enthält eine Begründung, auf die er sich stützt, und er wird von den Parteien als endgültige Entscheidung über einen Anspruch oder eine Streitigkeit akzeptiert.
Artikel 12
Vorrechte und Befreiungen
Keine in diesem Abkommen enthaltene oder sich darauf beziehende Bestimmung kann als ausdrücklicher oder impliziter Verzicht auf Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Nebenorgane, oder der Europäischen Union, einschließlich ihrer Organe und zuständigen Stellen, ausgelegt werden.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
13.1 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
13.2 Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert oder ergänzt werden.
13.3 Dieses Abkommen wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.
13.4 Dieses Abkommen kann von einer Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechzig (60) Tagen gekündigt werden. Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 9, 11 und 12 dieses Abkommens in Kraft, bis alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen geregelt sind.
13.5 Die Anhänge dieses Abkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens.
Zu URKUND DESSEN wird dieses Abkommen durch die gehörig befugten Vertreter der Europäischen Union und der Vereinten Nationen unterzeichnet.
Geschehen zu New York am 29. September 2020 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
im Namen der Europäischen Union:
im Namen der Vereinten Nationen:
ANHANG 1
Kategorien logistischer Güter, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die bereitgestellt werden können:
|
Transport- und Beförderungsdienste |
|
Infrastruktur und Ingenieurdienstleistungen
|
|
Technische Ausstattung
|
|
Allgemeine Dienste
|
|
Management-Dienstleistungen
|
|
Kontrolldienste
|
|
Realversorgung
|
|
Versorgungsdienste
|
|
Kommunikationsdienste |
|
Sanitätsdienstliche Unterstützung
|
|
Sicherheitsdienstleistungen |
ANHANG 2
Kategorien von Ausrüstung, die überlassen werden kann:
— |
Unterbringung (einschließlich Gebäude und vorläufige Unterbringung/Zeltunterbringung) |
Sonstige Infrastruktur
— |
Fahrzeuge (Mehrzweckfahrzeuge, gepanzerte Fahrzeuge, Spezialfahrzeuge) |
— |
Konstruktion, Materialhandhabung und sonstige Spezialausrüstung und ‐maschinen |
— |
Pumpen, Wasseraufbereitungsanlagen und Maschinen |
— |
Nichtletale militärische Ausrüstung |
— |
Kraftstoffe und Schmiermittel |
— |
Bekleidung |
— |
IT- und Kommunikationsausrüstung |
— |
Medizinische Güter, Ausrüstung und/oder Arzneimittel |
— |
Munition |
— |
Ersatzteile |
— |
Generatoren |
— |
Möbel |
ANHANG 3
Richtlinien der Vereinten Nationen für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht
Anlage
[Original: Englisch und Französisch]
Richtlinien für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht bei der Unterstützung der Vereinten Nationen für nicht zu den Vereinten Nationen gehörende Sicherheitskräfte
I. Grundprinzipien
1. |
Die Unterstützung durch Institutionen der Vereinten Nationen für nicht zu den Vereinten Nationen gehörende Sicherheitskräfte muss mit den Zielen und Grundsätzen der Organisation, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, und mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Achtung, Förderung und Festigung der Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Flüchtlingsrechts im Einklang stehen. Eine derartige Unterstützung sollte den Empfängern dabei helfen, einen Zustand zu erreichen, in dem die Einhaltung dieser Grundsätze und Rechtsvorschriften zur Norm wird, was durch die Rechtsstaatlichkeit garantiert wird. Im Einklang mit diesen Verpflichtungen kann die Unterstützung der Vereinten Nationen nicht gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Empfänger schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht begehen und wenn die zuständigen Behörden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen unterlassen. Wenn die Vereinten Nationen zuverlässige Informationen erhalten, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern, dass ein Empfänger von Unterstützung der Vereinten Nationen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht begeht, muss die Institution der Vereinten Nationen, die diese Unterstützung leistet, aus denselben Gründen bei den zuständigen Behörden intervenieren, damit diesen Verstößen ein Ende gesetzt wird. Dauert der Zustand trotz dieser Intervention weiter an, so müssen die Vereinten Nationen die Unterstützung für diejenigen, die die Verstöße begehen, aussetzen. Ungeachtet dieser Richtlinien gelten die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des Flüchtlingsrechts weiter für alle Tätigkeiten der Vereinten Nationen. |
2. |
Institutionen der Vereinten Nationen, die in Erwägung ziehen, nicht zu den Vereinten Nationen gehörende Sicherheitskräfte zu unterstützen, oder dies bereits tun, müssen daher der Sorgfaltspflicht nachkommen, die folgende Schlüsselelemente beinhaltet:
|
3. |
Die Wahrnehmung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ist wichtig, um die Legitimität, die Glaubwürdigkeit und das öffentliche Ansehen der Vereinten Nationen zu wahren und die Einhaltung der Charta und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Organisation sicherzustellen. |
4. |
Die einschlägigen Strategien und Leitlinien für spezifische Unterstützungsbereiche, einschließlich der Leitfaden der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Reform des Sicherheitssektors, müssen mit den Richtlinien für Sorgfaltspflicht in Einklang stehen. |
5. |
Diese Richtlinien sollen die normale Arbeit der Organisation in keiner Weise behindern, mit der die Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte oder des Flüchtlingsrechts gefördert werden soll, was auch den Aufbau von Kapazitäten sowie die Ermittlung und Meldung von Verstößen gegen diese Rechtsrahmen und die Intervention bei den zuständigen Behörden einschließt, um gegen solche Verstöße zu protestieren, Abhilfemaßnahmen sicherzustellen und eine Wiederholung zu verhindern. Die Richtlinien sollen diese normalen Prozesse ergänzen. |
II. Richtlinien für die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht
A. Anwendungsbereich der Richtlinien
6. |
Die Richtlinien für die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht gelten für alle Institutionen der Vereinten Nationen, die nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften Unterstützung leisten. Daher gelten sie nicht nur für Friedenssicherungseinsätze und politische Sondermissionen, sondern auch für alle Büros, Ämter, Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, die an derartigen Tätigkeiten beteiligt sind. |
B. Begriffsbestimmungen
7. |
Im Sinne dieser Richtlinien umfasst der Begriff „nicht zu den Vereinten Nationen gehörende Sicherheitskräfte“
|
8. |
Der Begriff „Unterstützung“ bezeichnet folgende Tätigkeiten:
|
9. |
Der Begriff „Unterstützung“ umfasst nicht folgende Tätigkeiten:
|
10. |
Die „Unterstützung“ kann direkt oder indirekt, d. h. über Durchführungspartner, erfolgen. |
11. |
Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tätigkeit um Unterstützung im Sinne der Nummern 8 und 9 handelt, sollten die Institutionen der Vereinten Nationen berücksichtigen, dass gemäß den Nummern 18 und 20 die Kohärenz bei der Umsetzung der Richtlinien im gesamten VN-System gefördert werden muss. |
12. |
Der Begriff „schwere Verstöße“ bezeichnet für die Zwecke dieser Richtlinien
|
13. |
Der Begriff „Vereinte Nationen“ umfasst alle Büros und Ämter, Direktionen, Organisationen, Programme, Fonds, Operationen oder Missionen der Vereinten Nationen. |
C. Risikobewertung
14. |
Bevor die unmittelbar betroffene Institution der Vereinten Nationen die Unterstützung aufnimmt, muss sie eine Bewertung der mit der Unterstützung verbundenen potenziellen Risiken und Erfolge vornehmen. Bei dieser Bewertung sollten die folgenden Elemente berücksichtigt werden (verfügt eine Institution der Vereinten Nationen über einen bestehenden Mechanismus, so kann dieser zur Durchführung der Bewertung im Einklang mit Nummer 19 herangezogen werden):
|
15. |
Bei den Vereinten Nationen oder aus anderen zuverlässigen Quellen sollten Informationen über den Leumund des vorgesehenen Empfängers hinsichtlich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Flüchtlingsrechts eingeholt werden. |
16. |
Kommt die unmittelbar betroffene Institution der Vereinten Nationen aufgrund dieser Risikobewertung zu dem Schluss, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Empfänger trotz etwaiger Abhilfemaßnahmen seitens der Vereinten Nationen schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht begeht, so darf die Institution der Vereinten Nationen diesem vorgesehenen Empfänger keine Hilfe leisten. Die Institution der Vereinten Nationen sollte klarstellen, dass Unterstützung nur und erst dann möglich ist, wenn der vorgesehene Empfänger Maßnahmen ergreift, die zur Folge haben, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass tatsächlich die Gefahr derartiger schwerwiegender Verstöße besteht. Zu solchen Maßnahmen könnte beispielsweise die Abberufung eines Offiziers aus einer Führungsposition gehören, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser Offizier für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht verantwortlich ist. |
17. |
Kommt die unmittelbar betroffene Institution der Vereinten Nationen aufgrund dieser Risikobewertung zu dem Schluss, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dass tatsächlich eine Gefahr derartiger Verstöße durch den vorgesehenen Empfänger besteht, so darf die betreffende Institution der Vereinten Nationen mit der Maßgabe, dass die folgenden Abschnitte dieser Richtlinien eingehalten werden, mit der Leistung von Unterstützung beginnen. |
D. Transparenz
18. |
Für eine effektive Umsetzung der Politik sind das Verständnis und die Zusammenarbeit aller Beteiligten, einschließlich der Geber- und Programmländer, der Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder und der Gastländer der friedenserhaltenden und politischen Missionen der Vereinten Nationen erforderlich. Jede Institution, die mit der Unterstützung von nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften beauftragt ist oder diese vorwegnimmt, setzt sich proaktiv mit den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Partnern und Interessenträgern in Verbindung, um die Richtlinien zu erläutern. |
19. |
Bevor der/die verantwortliche(n) leitende(n) Beamte(n) der Vereinten Nationen (z.B. Sonderbeauftragte des Generalsekretärs, residierende Koordinatoren, Vertreter in den jeweiligen Ländern) mit der Unterstützung von nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften beginnt/beginnen, sollte(n) er/sie die Empfängerbehörde(n) schriftlich über die Grundprinzipien für die Unterstützung von nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften gemäß diesen Richtlinien informieren. Insbesondere sollten die Empfänger davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Vereinten Nationen Einheiten nicht unterstützen können, die unter der Befehlsgewalt von Personen stehen, gegen die begründete Vorwürfe schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht vorliegen. Die Empfängerbehörde sollte auch Beratung über Verfahren oder Mechanismen zur Umsetzung der Richtlinien gemäß Abschnitt III erhalten. Dem Empfänger sollte deutlich gemacht werden, dass die Vereinten Nationen im Hinblick auf die Beibehaltung der Unterstützung kontinuierlich prüfen müssen, ob die Handlungen des Empfängers mit den Verpflichtungen der Organisation gemäß den einschlägigen Rechtsrahmen vereinbar sind. Jede Institution der Vereinten Nationen darf zwar Aufklärungs- und Kommunikationstätigkeiten durchführen, doch sollten diese aufeinander abgestimmt werden, um die Kohärenz der Maßnahmen der Vereinten Nationen im betreffenden Land zu voranzubringen; der ranghöchste Beamte der Vereinten Nationen in einem bestimmten Land (Sonderbeauftragter des Generalsekretärs und/oder residierender Koordinator) sollte über diese Schritte auf dem Laufenden gehalten werden. |
III. Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung
A. Elemente eines Umsetzungsrahmens
20. |
Bei der Umsetzung der Richtlinien für die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht müssen das konkrete Mandat der betreffenden Institution der Vereinten Nationen sowie die Art und der Umfang der Unterstützung sowie das politische und operative Umfeld, in dem sie geleistet wird, berücksichtigt werden. |
21. |
Jede Institution der Vereinten Nationen, die Unterstützung leistet, muss im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis einen Umsetzungsrahmen festlegen, um die Einhaltung dieser Richtlinien sicherzustellen. Dieser Rahmen sollte eindeutig in der Form eines Ständigen Einsatzverfahrens oder eines ähnlichen Instruments festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte der das Mandat erteilenden Stelle über den Rahmen Bericht erstattet werden. Ein solcher Rahmen sollte erforderlichenfalls Folgendes umfassen:
|
22. |
Bei der Umsetzung der Richtlinien und der Anwendung der unter Nummer 21 Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen auf Landesebene sollte jede Institution der Vereinten Nationen berücksichtigen, dass bei der Anwendung der Richtlinien im gesamten VN-System Kohärenz angestrebt werden muss. Der ranghöchste Beamte der Vereinten Nationen im Land (Sonderbeauftragter des Generalsekretärs und/oder residierender Koordinator) ist für die Einleitung von Konsultationen über den Umsetzungsrahmen mit allen nationalen und internationalen Akteuren zuständig. Bei integrierten Missionen sollten Konsultationen zwischen dem Missionsteam und dem Länderteam der Vereinten Nationen Teil des festgelegten Verfahrens sein. |
B. Vorherige Beratung der gesetzgebenden Gremien der Vereinten Nationen
23. |
Angesichts der besonderen Risiken, des potenziellen Schadens und der großen Öffentlichkeitswirkung erfordern Maßnahmen von Institutionen der Vereinten Nationen zur Unterstützung von nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften ganz besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Es ist deshalb wichtig, dass die Institutionen der Vereinten Nationen die gebotene Sorgfalt walten lassen, insbesondere indem eine Risikobewertung durchgeführt wird, bevor ein Mandat oder eine Richtlinie zur Unterstützung von nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften angenommen wird. Die daraus resultierende Bewertung sollte gegebenenfalls in die Berichte oder Briefings für die gesetzgebenden Gremien aufgenommen werden. Im Kontext der Friedenssicherung sollten solche Bewertungen in die die Mandate betreffenden Vorschläge des Generalsekretärs an die gesetzgebenden Gremien einfließen. |
C. Berichterstattung und Aufsicht
24. |
Die einschlägigen offiziellen Berichte der Vereinten Nationen (z. B. Berichte des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat, länder‐ und themenspezifische Berichte der Büros, Ämter, Programme, Organisationen und Fonds der Vereinten Nationen) sollten auch die Unterstützung nicht zu den Vereinten Nationen gehörender Sicherheitskräfte - einschließlich der Art und des Umfangs der Unterstützung -, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht, damit zusammenhängende Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Grundprinzipien der Unterstützung der Vereinten Nationen sowie eine Folgenabschätzung der Unterstützung umfassen. |
25. |
Treten im Zusammenhang mit einer solchen Unterstützungsmaßnahme einschlägige Probleme auf, sollten die Institutionen der Vereinten Nationen umgehend den zuständigen entscheidungsbefugten Beamten und gesetzgebenden Gremien der Vereinten Nationen gegebenenfalls über Entwicklungen im Zusammenhang mit den Elementen der Risikobewertung Bericht erstatten, von denen die Gefahr ausgeht, dass die Organisation oder ihr Personal mit schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht in Verbindung gebracht wird. Die beteiligten Institutionen der Vereinten Nationen sollten über die Umstände, alle Abhilfemaßnahmen sowie die Empfehlungen für Folgemaßnahmen Bericht erstatten. |
D. Abhilfemaßnahmen
26. |
Wenn die Vereinten Nationen zuverlässige Informationen erhalten, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern, dass ein Empfänger von Unterstützung der Vereinten Nationen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht begeht, sollte die Unterstützung leistende Institution der Vereinten Nationen diese Gründe den zuständigen nationalen Behörden melden, damit diesen Verstößen ein Ende gesetzt wird. |
27. |
Wenn die Vereinten Nationen trotz Intervention der betreffenden VN-Institution zuverlässige Informationen erhalten, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern, dass die Empfängerinstitution weiterhin schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht begeht, dann muss die Institution der Vereinten Nationen die Unterstützung des Empfängers aussetzen oder sie ihm entziehen. |
E. Operative Herausforderungen
28. |
Im Kontext der Friedenssicherung kann die Vorenthaltung oder der Entzug der Unterstützung angesichts der Nichtachtung der Grundprinzipien der Richtlinien durch die Sicherheitskräfte der Empfängerseite die Fähigkeit der Mission, ihr Gesamtmandat und die vom Sicherheitsrat festgelegten übergeordneten Ziele zu verwirklichen, in erheblichem Maße verringern.. Die Aussetzung oder der Entzug logistischer, materieller und technischer Unterstützung kann jedoch erforderlich werden, wenn eine anhaltende Unterstützung die Organisation in schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht verwickeln würde. Der Generalsekretär sollte den Rat über die im Rahmen einer Friedenssicherungsoperation nach diesen Richtlinien ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden halten; und sollte man zu dem Schluss gelangen, dass die Anwendung dieser Richtlinien die Fähigkeit der Operation zur Erfüllung ihres Mandats beeinträchtigt, so sollte der Generalsekretär den Rat rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen und um dessen Empfehlungen für das weitere Vorgehen ersuchen. Sollte die Vorenthaltung oder der Entzug der Unterstützung durch eine Organisation, einen Fonds oder ein Programm der Vereinten Nationen diese Institution in ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihres Mandats beeinträchtigen, so setzt der Leiter der betreffenden Organisation, des betreffenden Fonds oder des betreffenden Programms den Verwaltungsrat der Organisation, des Fonds oder des Programms rechtzeitig darüber in Kenntnis und ersucht um dessen Empfehlungen für das weitere Vorgehen. |
F. Rechenschaftspflicht
29. |
Nach der Billigung des vorliegenden Rahmens für die Richtlinien durch den Generalsekretär ist das höhere Management am Hauptsitz (Untergeneralsekretäre, Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP), Exekutivdirektoren der Fonds und Programme) dafür zuständig zu gewährleisten, dass die Unterstützung von nicht zu den Vereinten Nationen gehörenden Sicherheitskräften und Institutionen und die Umsetzung der Richtlinien in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen regelmäßig überprüft werden. Sie sind außerdem dafür zuständig sicherzustellen, dass wichtige Entwicklungen bei der Umsetzung dieser Richtlinien, einschließlich entsprechender Abhilfemaßnahmen, dem Generalsekretär und den einschlägigen gesetzgebenden Gremien rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden. |
30. |
Gegebenenfalls sollten integrierte Missionsarbeitsstäbe und integrierte Task Forces die Überprüfung und Bewertung der Unterstützung von Sicherheitskräften, die nicht den Vereinten Nationen angehören, als festen Punkt in ihre Tagesordnungen aufnehmen. |
31. |
In einem Jahr sollte unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen eine weitere Vorlage für den Politischen Ausschuss angefertigt werden, um unter anderem festzustellen, ob weitere Umsetzungsmaßnahmen oder -mechanismen erforderlich sind. |
ANHANG 4
Ansprechpartner (POCs) der VN und der EU
EU
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EUMS D.2, LOG DIR/RES Militärstab der Europäischen Union, Logistik Ressourcenunterstützung EUMS-LOGISTICS-DIRECTORATE@eeas.europa.eu |
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CPCC, Ziviler Planungs- und Durchführungsstab cpcc.secretariat@eeas.europa.eu |
UN
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DOS/DSA/SPS Department of Operational Support Division for Special Activities, Support Partnerships Service dos-sps@un.org |
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DOS/OSCM/OASG Department of Operational Support Office of the Assistant Secretary-General for Supply Chain Management oscm-oasg@un.org |