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Document 22019D1630

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2017 vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1630]

ABl. L 254 vom 3.10.2019, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1630/oj

3.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 222/2017

vom 15. Dezember 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1630]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission vom 6. April 2017 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2018, 2019 und 2020 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 128 (Verordnung (EU) 2017/1202 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„129.

32017 R 0660: Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission vom 6. April 2017 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2018, 2019 und 2020 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 12).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II Nummer 5 wird in der Tabelle Folgendes angefügt:

IS

12

NO

12 “

2.

Der Text von Nummer 121 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(1)  ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 12.

(2)  ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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