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Document 22018D0366

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2016 vom 8. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/366]

    ABl. L 73 vom 15.3.2018, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/366/oj

    15.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/16


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    NR. 144/2016

    vom 8. Juli 2016

    zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/366]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2016/371 der Kommission vom 15. März 2016 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2016/372 der Kommission vom 15. März 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (4)

    Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 109 (Verordnung (EU) 2015/2314 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

    „110.

    32016 R 0371: Verordnung (EU) 2016/371 der Kommission vom 15. März 2016 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 12)

    111.

    32016 R 0372: Verordnung (EU) 2016/372 der Kommission vom 15. März 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 16)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/371 und (EU) 2016/372 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2016.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Präsidentin

    Bergdís ELLERTSDÓTTIR


    (1)  ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 12.

    (2)  ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 16.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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