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Document 22018D0357

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2016 vom 8. Juli 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/357]

ABl. L 73 vom 15.3.2018, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/357/oj

15.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

NR. 135/2016

vom 8. Juli 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/357]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 der Kommission vom 8. März 2016 zur Zulassung von 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 162 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/104 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„163.

32016 R 0329: Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 der Kommission vom 8. März 2016 zur Zulassung von 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH) (ABl. L 62 vom 9.3.2016, S. 5)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2016, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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