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Document 22017D2047

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2047]

ABl. L 300 vom 16.11.2017, p. 49–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2047/oj

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 97/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2047]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2014/24/EU wird die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Richtlinie 2014/25/EU wird die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des Abkommens wird einschließlich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/23/EU, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, 2014/24/EU und 2014/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(3)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(5)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens wird einschließlich der Anlagen 1 bis 14 wie folgt geändert:

Artikel 1

In Absatz 1 der Sektoralen Anpassungen werden die Worte „2004/17/EG und 2004/18/EG“ durch die Worte „2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU“ ersetzt.

Artikel 2

Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„2.

32014 L 0024: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)

Bezugnahmen auf Artikel 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.

c)

Die Anhänge I, III und XI werden durch die Anlagen 1 bis 3 des vorliegenden Anhangs ergänzt.

d)

In Artikel 73 werden die Worte „aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat,“ durch die Worte „aus dem EWR-Abkommen und dieser Richtlinie, die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgestellt hat,“ ersetzt.

e)

Artikel 25 findet keine Anwendung.

f)

Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäß den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind.“

Artikel 3

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„4.

32014 L 0025: Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)

Die Artikel 43, 85 und 86 finden keine Anwendung.

c)

Bezugnahmen auf Artikel 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.

d)

In Artikel 90 werden die Worte „aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat,“ durch die Worte „aus dem EWR-Abkommen und dieser Richtlinie, die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgestellt hat,“ ersetzt.

e)

Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang XIV gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäß den in Anhang XIV genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind.“

Artikel 4

Unter den Nummern 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) und 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24

Artikel 5

Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„6f.

32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Artikel 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.

b)

Artikel 44 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„der EFTA-Gerichtshof entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, dass ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses EFTA-Staats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus dieser Richtlinie vergeben hat.“

c)

Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäß den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind.“

Artikel 6

Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung:

ANLAGE 1

VERZEICHNISSE DER ZENTRALEN REGIERUNGSBEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 2 NUMMER 1 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2014/24/EU

I.

In ISLAND

Forsætisráðuneytið

Amt des Premierministers

Atvinnuvega- og nýsköpunarráðuneytið

Ministerium für Industrie und Innovation

Fjármála- og efnahagsráðuneytið

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Innanríkisráðuneytið

Ministerium für innere Angelegenheiten

Mennta- og menningarmálaráðuneytið

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Umhverfis- og auðlindaráðuneytið

Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen

Utanríkisráðuneytið

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Velferðarráðuneytið

Ministerium für Wohlfahrt

II.

In LIECHTENSTEIN:

Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Regierung des Fürstentums Liechtenstein

III.

In NORWEGEN:

Statsministerens kontor

Amt des Premierministers

Arbeids- og sosialdepartementet

Ministerium für Arbeit und Soziales

Barne-, likestillings- og inkluderingsdepartementet

Ministerium für Kinder, Gleichstellung und soziale Inklusion

Finansdepartementet

Finanzministerium

Forsvarsdepartementet

Verteidigungsministerium

Helse- og omsorgsdepartementet

Ministerium für Gesundheit und Pflege

Justis- og beredskapsdepartementet

Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit

Klima- og miljødepartementet

Ministerium für Klima und Umwelt

Kommunal- og moderniseringsdepartementet

Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung

Kulturdepartementet

Ministerium für Kultur

Kunnskapsdepartementet

Ministerium für Bildung und Forschung

Landbruks- og matdepartementet

Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung

Nærings- og fiskeridepartementet

Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei

Olje- og energidepartementet

Ministerium für Erdöl und Energie

Samferdselsdepartementet

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Utenriksdepartementet

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Diesen Ministerien unterstellte Ämter und Einrichtungen.

ANLAGE 2

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE b DER RICHTLINIE 2014/24/EU GENANNTEN WAREN BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

 

ISLAND

 

LIECHTENSTEIN

 

NORWEGEN

Maßgebend für die Zwecke dieser Richtlinie ist allein der Wortlaut von Anhang 4 Nummer 2 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, auf den sich das folgende indikative Warenverzeichnis stützt:

Kapitel 25

:

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26

:

Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27

:

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen:

ex ex 27.10

Spezialtreibstoffe

Kapitel 28

:

Anorganische chemische Erzeugnisse; organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen:

ex ex 28.09

Sprengstoffe

ex ex 28.13

Sprengstoffe

ex ex 28.14

Tränengase

ex ex 28.28

Sprengstoffe

ex ex 28.32

Sprengstoffe

ex ex 28.39

Sprengstoffe

ex ex 28.50

toxische Stoffe

ex ex 28.51

toxische Stoffe

ex ex 28.54

Sprengstoffe

Kapitel 29

:

Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen:

ex ex 29.03

Sprengstoffe

ex ex 29.04

Sprengstoffe

ex ex 29.07

Sprengstoffe

ex ex 29.08

Sprengstoffe

ex ex 29.11

Sprengstoffe

ex ex 29.12

Sprengstoffe

ex ex 29.13

toxische Stoffe

ex ex 29.14

toxische Stoffe

ex ex 29.15

toxische Stoffe

ex ex 29.21

toxische Stoffe

ex ex 29.22

toxische Stoffe

ex ex 29.23

toxische Stoffe

ex ex 29.26

Sprengstoffe

ex ex 29.27

toxische Stoffe

ex ex 29.29

Sprengstoffe

Kapitel 30

:

Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31

:

Düngemittel

Kapitel 32

:

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten

Kapitel 33

:

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Kapitel 34

:

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Kapitel 35

:

Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 37

:

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Kapitel 38

:

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen:

ex ex 38.19

toxische Stoffe

Kapitel 39

:

Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus

ex ex 39.03

Sprengstoffe

Kapitel 40

:

Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen:

ex ex 40.11

kugelsichere Reifen

Kapitel 41

:

Häute und Felle, Leder

Kapitel 42

:

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 43

:

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44

:

Holz, Holzkohle und Holzwaren

Kapitel 45

:

Kork und Korkwaren

Kapitel 46

:

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47

:

Ausgangsstoffe für die Papierherstellung

Kapitel 48

:

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Kapitel 49

:

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Kapitel 65

:

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66

:

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67

:

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68

:

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69

:

Keramische Waren

Kapitel 70

:

Glas und Glaswaren

Kapitel 71

:

Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck

Kapitel 73

:

Eisen und Stahl und Waren daraus

Kapitel 74

:

Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75

:

Nickel und Waren daraus

Kapitel 76

:

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 77

:

Magnesium, Beryllium und Waren daraus

Kapitel 78

:

Blei und Waren daraus

Kapitel 79

:

Zink und Waren daraus

Kapitel 80

:

Zinn und Waren daraus

Kapitel 81

:

Andere unedle Metalle und Waren daraus

Kapitel 82

:

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon ausgenommen:

ex ex 82.05

Werkzeuge

ex ex 82.07

Werkzeugteile

Kapitel 83

:

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84

:

Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon ausgenommen:

ex ex 84.06

Motoren

ex ex 84.08

andere Triebwerke

ex ex 84.45

Maschinen

ex ex 84.53

automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex ex 84.55

Teile für Maschinen der Position 84.53

ex ex 84.59

Kernreaktoren

Kapitel 85

:

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren, Teile davon ausgenommen:

ex ex 85.13

Telekommunikationsausrüstung

ex ex 85.15

Sendegeräte

Kapitel 86

:

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon ausgenommen:

ex ex 86.02

gepanzerte Lokomotiven, elektrisch

ex ex 86.03

andere gepanzerte Lokomotiven

ex ex 86.05

gepanzerte Wagen

ex ex 86.06

Werkstattwagen

ex ex 86.07

Wagen

Kapitel 87

:

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon ausgenommen:

ex ex 87.01

Zugmaschinen

ex ex 87.02

Militärfahrzeuge

ex ex 87.03

Abschleppwagen

ex ex 87.08

Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge

ex ex 87.09

Krafträder

ex ex 87.14

Anhänger

Kapitel 89

:

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen:

ex ex 89.01A

Kriegsschiffe

Kapitel 90

:

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon: ausgenommen:

ex ex 90.05

Ferngläser

ex ex 90.13

verschiedene Instrumente, Laser

ex ex 90.14

Entfernungsmesser

ex ex 90.28

elektrische oder elektronische Messinstrumente

ex ex 90.11

Mikroskope

ex ex 90.17

medizinische Instrumente

ex ex 90.18

Apparate und Geräte für Mechanotherapie

ex ex 90.19

orthopädische Apparate

ex ex 90.20

Röntgenapparate und -geräte

Kapitel 91

:

Uhrmacherwaren

Kapitel 92

:

Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 94

:

Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen:

ex ex 94.01A

Sitze für Luftfahrzeuge

Kapitel 95

:

Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 96

:

Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 98

:

Verschiedene Waren

ANLAGE 3

REGISTER GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2014/24/EU

in Island das ‚Ríkisskattstjóri‘

in Liechtenstein das ‚Gewerberegister‘ und das ‚Handelsregister‘

in Norwegen das ‚Foretaksregisteret‘


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