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Document 22017D0526

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens [2017/526]

    ABl. L 85 vom 30.3.2017, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/526/oj

    30.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 85/41


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 219/2015

    vom 25. September 2015

    zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens [2017/526]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Anhang V des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:

    „8.

    32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Bezugnahmen auf ‚Unionsbürger‘ beziehungsweise ‚Bürger der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

    b)

    Bezugnahmen auf ‚Arbeitnehmer der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

    c)

    In den Artikeln 1 und 3 wird die Angabe ‚Artikel 45 AEUV‘ durch die Angabe ‚Artikel 28 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.''

    d)

    In Artikel 4 werden die Worte ‚des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit‘ durch die Worte ‚der Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    e)

    In Artikel 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    f)

    In Artikel 7 finden die Wörter ‚Artikel 21 AEUV und‘ keine Anwendung.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2014/54/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Präsidentin

    Ingrid SCHULERUD


    (1)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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