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Document 22016D0719

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/719]

    ABl. L 129 vom 19.5.2016, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/719/oj

    19.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 129/5


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 36/2015

    vom 20. März 2015

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/719]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/703/EU vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission hinsichtlich der Genehmigung eines Bekämpfungsprogramms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in Belgien und des Status des Freistaats Thüringen in Deutschland als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (4)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32014 D 0703: Durchführungsbeschluss 2014/703/EU der Kommission vom 8. Oktober 2014 (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 43)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/703/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 21. März 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 43.

    (*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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