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Document 22015D2122

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 255/2014 vom 12. Dezember 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2015/2122]

    ABl. L 311 vom 26.11.2015, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2122/oj

    26.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/3


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 255/2014

    vom 12. Dezember 2014

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2015/2122]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (3)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird nach Nummer 58 (Richtlinie 2010/60/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „59.

    32014 D 0150: Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29.

    (2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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