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Dokument 22014D0820

2014/820/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU vom 24. Oktober 2014 eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, betreffend die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

ABl. L 333 vom 20.11.2014, s. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumentets juridiske status I kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/820/oj

20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/26


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU

vom 24. Oktober 2014

eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, betreffend die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

(2014/820/EU)

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 232 Absatz 2,

in Erwägung der Ziele nach Artikel 1 des Abkommens und der Verpflichtung zur Überwachung des Abkommens nach dessen Artikel 5 ist es zweckmäßig, die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beratende Ausschuss CARIFORUM-EU (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich zusammen aus vierzig (40) ständigen Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft, von denen

a)

fünfundzwanzig (25) in den CARIFORUM-Staaten ansässige Organisationen repräsentieren und

b)

fünfzehn (15) in der Europäischen Union ansässige Organisationen repräsentieren.

(2)   In jeder der obengenannten Gruppen müssen die Folgenden ausgewogen vertreten sein:

a)

Arbeitgeberorganisationen,

b)

Gewerkschaften,

c)

andere Wirtschafts-, Sozial- und Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Entwicklungs- und Umweltorganisationen, und

d)

die akademische Gemeinschaft.

(3)   Die Amtszeit der ständigen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Einschlägige Fachkenntnisse und eine repräsentative Bandbreite von Regionen und Sektoren sind zu gewährleisten.

(4)   Im Sinne dieses Beschlusses gelten als „Organisationen der Zivilgesellschaft“ Institutionen, Vereine, Stiftungen, Interessengruppen und andere Nichtregierungseinrichtungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und in der Lage sind, Rat oder fachliches Wissen zu unter das Abkommen fallenden Fragen beizusteuern, sowie Vertreter der akademischen Gemeinschaft.

(5)   Eine Organisation gilt als auf dem Gebiet eines CARIFORUM-Staates oder der Europäischen Union ansässig, wenn diese Organisation ihren satzungsgemäßen Sitz, die zentralen Leitungs- und Aufsichtsgremien auf dem Gebiet eines CARIFORUM-Staates bzw. der Europäischen Union hat.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU und Organisationen der Zivilgesellschaft, die nach Artikel 1 von der Europäischen Union bzw. den CARIFORUM-Staaten ausgewählt wurden, zusammen.

(2)   Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU kann die Liste der Mitglieder bei Bedarf ändern.

(3)   Vakante Stellen im Ausschuss machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das Handlungsrecht der übrigen Mitglieder.

(4)   Die Mehrheit der von der Europäischen Union bestimmten Mitglieder und die Mehrheit der von den CARIFORUM-Staaten bestimmten Mitglieder bilden das Quorum des Ausschusses.

Artikel 3

Ständigen Mitgliedern kann finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss gewährt werden.

Artikel 4

Jede Organisation, welche die Anforderungen des Artikels 232 Absatz 1 des Abkommens erfüllt, kann als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Artikel 5

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss fungiert in der Anlaufphase bis zum 31. Dezember 2014 als Sekretariat des Ausschusses. Im Anschluss fungiert eine von den CARIFORUM-Staaten bestimmte Organisation oder Einrichtung abwechselnd mit einer von der Europäischen Union bestimmten Organisation oder Einrichtung für jeweils 12 Monate als Sekretariat des Ausschusses.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2014 in Kraft.

Geschehen zu Georgetown am 24. Oktober 2014.

Für die CARIFORUM-Staaten

C. RODRIGUES-BIRKETT

Für die EU-Vertragspartei

K. DE GUCHT


Op