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Document 22014D0135

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 342 vom 27.11.2014, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/135/oj

27.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2014

vom 27. Juni 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66wm (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„66wn.

32011 R 0677: Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Begriff ‚Netzmanager‘ bezieht sich auf den Netzmanager, der sowohl für die EU-Mitgliedstaaten als auch für die EWR-EFTA-Staaten benannt wurde.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

c)

In Artikel 3 Absatz 3 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚Beschluss der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und‘ durch die Worte ‚Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ und die Worte ‚Die Kommission‘ durch die Worte ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

d)

In Artikel 4 Absatz 4 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

In Artikel 7 Absatz 5 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und eines Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für die EFTA-Staaten.

h)

In Artikel 18 Absatz 2 werden nach den Worten ‚des EU-Ministerrats innehat,‘ die Worte, ‚einen Vertreter des EFTA-Staats, der den Vorsitz des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten innehat,‘ eingefügt.

i)

In Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 21 Satz 1 wird ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

2.

Unter Nummer 66xa (Verordnung (EG) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0677: Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(3)  ABl. L 154 vom 22.5.2014, S. 28.


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