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Document 22014A0920(01)
FINAL ACT between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Ukraine, of the other part, as regards the Association Agreement
SCHLUSSAKTE zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
SCHLUSSAKTE zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
ABl. L 278 vom 20.9.2014, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
20.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/4 |
SCHLUSSAKTE
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
Die Vertreter
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
IRLANDS,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK KROATIEN,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
UNGARNS,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
RUMÄNIENS,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
DER EUROPÄISCHEN UNION,
DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
einerseits und
DER UKRAINE
andererseits,
im Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,
die in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn
zur Unterzeichnung diejenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten sind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,
erinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:
1. |
Präambel |
2. |
Artikel 1 |
3. |
Titel I, II und VII. |
Die Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet:
— |
Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, |
und bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.
Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden Teile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.
Die Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie dieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf die unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische Regierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn.