EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22014A0920(01)

SCHLUSSAKTE zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens

ABl. L 278 vom 20.9.2014, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

Related Council decision

20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/4


SCHLUSSAKTE

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK KROATIEN,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

UNGARNS,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

DER EUROPÄISCHEN UNION,

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

einerseits und

DER UKRAINE

andererseits,

im Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,

die in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn

zur Unterzeichnung diejenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten sind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,

erinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:

1.

Präambel

2.

Artikel 1

3.

Titel I, II und VII.

Die Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet:

Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle,

und bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.

Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden Teile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.

Die Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie dieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf die unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische Regierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn.

 


Top