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Document 22013D0228
2013/228/EU: Decision No 1/2012 of the Committee established under the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on mutual recognition in relation to conformity assessment of 17 December 2012 on the inclusion in Annex 1 of a new Chapter 20 on explosives for civil use, the amendment of Chapter 3 on toys and the update of legal references listed in Annex 1
2013/228/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 17. Dezember 2012 zur Aufnahme eines neuen Kapitels 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) in Anhang 1, der Änderung des Kapitels 3 (Spielzeug) und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
2013/228/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 17. Dezember 2012 zur Aufnahme eines neuen Kapitels 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) in Anhang 1, der Änderung des Kapitels 3 (Spielzeug) und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ABl. L 136 vom 23.5.2013, p. 17–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
23.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/17 |
BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES
vom 17. Dezember 2012
zur Aufnahme eines neuen Kapitels 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) in Anhang 1, der Änderung des Kapitels 3 (Spielzeug) und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(2013/228/EU)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Vertragsparteien dieses Abkommens sind übereingekommen, Anhang 1 des Abkommens dahin gehend zu ändern, dass ein neues Kapitel (Explosivstoffe für zivile Zwecke) aufgenommen wird. |
(2) |
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (1) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als mit der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig gelten. |
(3) |
In Anhang 1 sollte Kapitel 3 (Spielzeug) geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. |
(4) |
Im Anhang des Abkommens müssen bestimmte Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aktualisiert werden. |
(5) |
Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss auf Vorschlag einer Vertragspartei die Anhänge dieses Abkommens ändern kann — |
BESCHLIESST:
1. |
Anhang 1 des Abkommens wird dahin gehend geändert, dass ein neues Kapitel 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke — ausgenommen Munition) nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses aufgenommen wird. |
2. |
In Anhang 1 des Abkommens wird Kapitel 3 (Spielzeug) nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang B dieses Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang 1 des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage C dieses Beschlusses geändert. |
4. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Unterzeichnet in Bern am 17. Dezember 2012.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Christophe PERRITAZ
Unterzeichnet in Brüssel am 12. Dezember 2012.
Für die Europäische Union
Fernando PERREAU DE PINNINCK
(1) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
ANLAGE A
In den Anhang 1, Produktbereiche, wird das nachstehende Kapitel 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke — ausgenommen Munition) eingefügt:
„KAPITEL 20
EXPLOSIVSTOFFE FÜR ZIVILE ZWECKE
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
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Schweiz |
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Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
Benennende Behörden
Die von den Vertragsparteien notifizierte Liste der benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in der Richtlinie 93/15/EWG Artikel 6 Absatz 2 sowie Anhang III festgelegten Kriterien.
Zusätzliche Bestimmungen
1. Kennzeichnung von Produkten
Beide Parteien stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen. Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach der Richtlinie 2008/43/EG und/oder nach der Sprengstoffverordnung nicht mehr vorhanden ist.
Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die Komponenten gemäß dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG und des Anhangs 14 der Sprengstoffverordnung; sie wird von den beiden Vertragsparteien anerkannt.
Die Unternehmen des Explosivstoffsektors und/oder die Hersteller bekommen von der nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beziehungsweise der Schweiz, je nachdem, wo sie niedergelassen sind, einen dreistelligen Code zugewiesen. Dieser dreistellige Code wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, sofern der Herstellungsort oder der Hersteller auf dem Gebiet einer Vertragspartei angesiedelt ist.
2. Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz
1. |
Die Verbringung von unter dieses Kapitel fallenden Explosivstoffen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz darf nur nach dem Verfahren der nachstehenden Absätze erfolgen. |
2. |
Kontrollen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bei der unter Abschnitt V.2 fallenden Verbringung von Explosivstoffen finden nur im Rahmen der üblichen Kontrollen statt, die im gesamten Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ohne Diskriminierung durchgeführt werden. |
3. |
Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Die Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Schweiz ist deren zuständigen Behörden durch den für die Verbringung Verantwortlichen zu melden; die Durchfuhr bedarf der Genehmigung dieser Behörden. |
4. |
Ist ein Mitgliedstaat oder die Schweiz der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt der Mitgliedstaat oder die Schweiz die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der Europäischen Kommission, die den in Artikel 13 der Richtlinie 93/15/EWG vorgesehenen Ausschuss unverzüglich damit befasst. Die Europäische Kommission benachrichtigt die Schweiz entsprechend über den nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss. |
5. |
Genehmigt die zuständige Behörde des Bestimmungsorts die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das sämtliche in Absatz 7 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. |
6. |
Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung nach Absatz 5 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung von Explosivstoffen im jeweiligen Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 7 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 5 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt. |
7. |
Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Schweiz oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes vor der Verbringung folgende Informationen:
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsorts prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder der Schweiz prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezogenen Informationen entsprechend. |
8. |
Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Unternehmer den zuständigen Behörden des Abgangsstaats sowie des Durchfuhrstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen. |
9. |
Kein Lieferant darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 3, 5, 6 und 7 hierfür erforderlichen Genehmigungen erhalten hat. |
10. |
Wird eine Maßnahme nach Artikel 13 der Richtlinie 93/15/EWG bezüglich der Produkte von Schweizer Unternehmen des Explosivstoffsektors und/oder Schweizer Herstellern erlassen, wird dies zur Durchführung des Absatzes 4 unmittelbar dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss mitgeteilt. Ist die Schweiz mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, so wird die Anwendung der Maßnahme ab dem Tag der Mitteilung für drei Monate ausgesetzt. Der nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzte Ausschuss führt Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen. Kann innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist keine Einigung erzielt werden, so kann jede Vertragspartei das Kapitel vollständig oder teilweise aussetzen. |
11. |
Für die Durchführung der Absätze 5 und 6 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/388/EG. |
3. Informationsaustausch
Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Mitgliedstaaten und die Schweiz einander alle relevanten Informationen zur Verfügung, die zur korrekten Durchführung der Richtlinie 2008/43/EG erforderlich sind.
4. Standort des Herstellers
Für die Zwecke dieses Kapitels genügt es, wenn das Unternehmen des Explosivstoffsektors, der Hersteller, ein Bevollmächtigter oder, in Ermangelung der Präsenz einer der Akteure, die für das Inverkehrbringen des Produkts zuständige Person, im Gebiet einer der Vertragsparteien ansässig ist.“
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für Explosivstoffe die nach nationalem Recht für die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind, und auch nicht für pyrotechnische Gegenstände und Munition.
ANLAGE B
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird der Wortlaut des Kapitels 3 (Spielzeug) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 3
SPIELZEUG
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
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Schweiz |
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Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
Benennende behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie den Artikel 24 der Richtlinie 2009/48/EG.
Zusätzliche Bestimmungen
1. Informationsaustausch betreffend die Konformitätsbescheinigung und die technischen Unterlagen
Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz können einen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines Mitgliedstaats niedergelassenen Hersteller auf einen begründeten Antrag hin um technische Unterlagen oder die Übersetzung eines Teils davon ersuchen. Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz können einen in der Schweiz oder in der Europäischen Union niedergelassenen Hersteller um die Übersetzung des maßgeblichen Teils der technischen Unterlagen in eine Amtssprache der antragstellenden Behörde oder ins Englische ersuchen.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
Kommt der im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines Mitgliedstaats niedergelassene Hersteller diesen Bestimmungen nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer benannten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
2. Ersuchen benannter Stellen um Auskunft
Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten oder der Schweiz können von einer benannten Stelle in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
3. Informationspflichten benannter Stellen
Nach Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 2009/48/EG übermitteln die benannten Stellen den übrigen Stellen, die nach diesem Abkommen benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
4. Erfahrungsaustausch
Die nationalen Behörden der Schweiz können am Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für das Notifizierungsverfahren nach Artikel 37 der Richtlinie 2009/48/EG zuständig sind, teilnehmen.
5. Koordinierung der benannten Stellen
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz können sich am Koordinierungs- und Koorperationsmechanismus beziehungsweise den sektoralen Gruppen notifizierter Stellen im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 2009/48/EG direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
6. Marktzugang
In der Europäischen Union oder der Schweiz niedergelassene Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
Die Vertragsparteien erkennen die Angabe der Koordinaten des Herstellers und des Einführers, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragene Handelsmarke sowie der Kontaktanschrift an, sofern sie wie gerade beschrieben erfolgt. Im Sinne dieser spezifischen Verpflichtung ist ‚Einführer‘ jede in der Europäischen Union oder der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union oder der Schweiz in Verkehr bringt.
7. Harmonisierte Normen
Die Schweiz erkennt die harmonisierten Normen an, bei deren Einhaltung die Konformitätsvermutung mit den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Rechtsvorschriften gilt. Vertritt die Schweiz die Auffassung, dass eine harmonisierte Norm mit den in den Rechtsvorschriften in Abschnitt I festgelegten Anforderungen nicht vollständig übereinstimmt, so unterbreitet sie die Sache dem Ausschuss und gibt die Gründe dafür an.
Der Ausschuss prüft den Fall und kann die Europäische Union auffordern, nach dem Verfahren des Artikels 14 der Richtlinie 2009/48/EG vorzugehen. Der Ausschuss wird über das Ergebnis des Verfahrens informiert.
8. Verfahren zur Handhabung von Spielzeug, dessen Nichtkonformität sich nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt (1)
In den Fällen, in denen die Marktaufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden sind oder sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass ein unter Abschnitt 1 dieses Kapitel fallendes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, oder sie der Auffassung sind, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, unterrichten sie nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens einander und die Europäische Kommission unverzüglich
— |
über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufgefordert haben; |
— |
über die vorläufigen Maßnahmen, die sie ergreifen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, sofern der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. Dies umfasst die Angaben nach Artikel 42 Absatz 5 der Richtlinie 2009/48/EG. |
Die Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder der Schweiz, außer der Behörde, die das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Europäische Kommission und die übrigen nationalen Behörden unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betroffenen Spielzeugs.
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt.
9. Schutzklauselverfahren im Falle von Einwänden gegen einzelstaatliche Maßnahmen
Sollte ein Mitgliedstaat oder die Schweiz mit einer notifizierten einzelstaatlichen Maßnahme nicht einverstanden sein, so setzt dieser Staat die Europäische Kommission über seine Einwände in Kenntnis.
Wurden nach Abschluss des Verfahrens nach Ziffer 8 von einem Mitgliedstaat oder der Schweiz Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats oder der Schweiz erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit den in diesem Kapitel genannten Rechtsvorschriften vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu ermitteln, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Sind sich die Vertragsparteien über das Ergebnis der Untersuchung einig, so ergreifen die Mitgliedstaaten und die Schweiz die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt.
Sind sich die Vertragsparteien über das Ergebnis der Untersuchung nicht einig, wird der Ausschuss damit befasst, der beschließen kann, eine Expertenstudie erstellen zu lassen.
Stellt der Ausschuss fest, dass die Maßnahme
a) |
nicht gerechtfertigt ist, so muss die nationale Behörde des Mitgliedstaats oder der Schweiz, die sie ergriffen hat, die Maßnahme zurücknehmen; |
b) |
gerechtfertigt ist, so ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nicht konforme Spielzeug vom Markt genommen wird.“ |
(1) Dieses Verfahren verpflichtet die Europäischen Union nicht, der Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) Zugang zum gemeinschaftlichen System des raschen Informationsaustauschs (‚RAPEX‘) zu gewähren.
ANLAGE C
Änderungen des Anhangs 1
Kapitel 1 (Maschinen)
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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Kapitel 7 (Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte)
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge)
Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sollte gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
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Schweiz |
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Kapitel 13 (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sollte gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
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Schweiz |
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Kapitel 14 (Gute Laborpraxis (GLP))
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen)
Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sollte gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
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ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
Zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Kapitels 3 (Spielzeug) und im Einklang mit der Erklärung des Rates zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen (1) wird die Europäische Kommission Schweizer Fachleute an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe, die anschließend dem nach Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschuss zu unterbreiten sind, beteiligen.