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Document 22013D0182

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 182/2013 vom 8. November 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 92 vom 27.3.2014, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/182(2)/oj

    27.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/6


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 182/2013

    vom 8. November 2013

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2012 der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren in Bezug auf den Versand tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten zwischen den Mitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (3)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32012 R 1097: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2012 der Kommission vom 23. November 2012 (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 3)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Thórir IBSEN


    (1)  ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 3.

    (2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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