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Document 22013D0141

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2013 vom 15. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 345 vom 19.12.2013, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/141(2)/oj

    19.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/10


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 141/2013

    vom 15. Juli 2013

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 wird mit Wirkung zum 29. August 2013 die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 29. August 2013 aus diesem zu streichen ist.

    (3)

    Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    „5a.

    32012 R 0722: Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 3)“.

    2.

    Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) wird mit Wirkung zum 29. August 2013 gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Thórir IBSEN


    (1)  ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 3.

    (2)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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