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Document 22013D0110

2013/110/EU: Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses

ABl. L 58 vom 1.3.2013, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/110(1)/oj

1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/9


BESCHLUSS Nr. 1 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom 23. Dezember 2011

zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses

(2013/110/EU)

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und überwacht die Arbeit aller Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien mit Ausnahme des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit, wie in Artikel 3 Absatz 3 des dem Abkommen beigefügten Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit festgelegt.

(2)

Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ist ausschließlich der Handelsausschuss zum Erlass von Beschlüssen in den von den Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen abgedeckten Bereichen befugt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses ist im Anhang festgelegt.

2.

Dieser Beschluss tritt am 23. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen am 23. Dezember 2011.

Für den Handelsausschuss

Handelsminister der Republik Korea

Kim JONG-HOON

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits („Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 15.1 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens.

(2)   Wie in Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern Koreas andererseits zusammen.

(3)   Der Vorsitz im Handelsausschuss wird vom Handelsminister Koreas und dem für den Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Die Vorsitzenden können sich wie in Artikel 15.1 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 2

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet.

(2)   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Handelsausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt.

(2)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

(3)   Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen.

Artikel 4

Delegation

Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Handelsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter

Der Handelsausschuss kann ad hoc Beobachter einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 15.6 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)   Der an die Vorsitzenden des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Mitglieder des Ausschusses übermittelt.

(2)   Der von den Vorsitzenden des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Handelsausschusses den Empfängern übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern des Handelsausschusses sowie dessen Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Die Vorsitzenden können bei Einvernehmen hierüber Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an.

(2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe:

a)

der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.

(4)   Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Den Mitgliedern des Handelsausschusses wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 11

Berichte

Wie in Artikel 15.1 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen, erstattet der Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des mit dem Rahmenabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Wie in Artikel 15.4 des Abkommens vorgesehen, erlässt der Handelsausschuss Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses.

(3)   In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen zu erlassen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)   Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Vorsitzenden des Handelsausschusses unterzeichnet werden.

Artikel 13

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 14

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 15

Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den von ihm eingesetzten Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen unterstützt.

(2)   Der Handelsausschuss wird über die von jedem Sonderausschuss und jeder Arbeitsgruppe benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen einschließlich E-Mails, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen versandt werden und die Durchführung des Abkommens betreffen, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(3)   Der Handelsausschuss erhält von den einzelnen Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen in jeder ordentlichen Sitzung Berichte über ihre Tätigkeiten.

(4)   Jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe können sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.


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