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Document 22012D0346

    2012/346/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Sonderausschusses EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vom 27. März 2012 zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 169 vom 29.6.2012, p. 61–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/346/oj

    29.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/61


    BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES SONDERAUSSCHUSSES EU-CHILE FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND URSPRUNGSREGELN

    vom 27. März 2012

    zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (2012/346/EU)

    DER SONDERAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“), das am 18. November 2002 unterzeichnet wurde, insbesondere auf den Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ in Artikel 36 Absatz 2 des Anhangs III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang III des Assoziationsabkommens enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien dieses Abkommens.

    (2)

    Anhang III des Assoziationsabkommens verweist auf die „Gemeinschaft“.

    (3)

    Für die Zwecke des Anhangs III ist es zweckmäßig, die Begriffe „Gemeinschaft“ und „Zollgebiet der Gemeinschaft“ mittels einer Erläuterung des Anhangs zu bestimmen, um die korrekte territoriale Anwendung des Anhangs sicherzustellen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 2 des Anhang III des Assoziationsabkommens umfasst der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen oder Aufhebungen der bestehenden Rechtsvorschriften.

    Anhang III Titel VII betreffend Ceuta und Melilla bleibt von dieser Erläuterung des Anhangs unberührt.

    Artikel 2

    Für die Zwecke des Anhangs III des Assoziationsabkommens bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft“ auf das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 1 dieses Beschlusses.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt sechzig Tage nach dem Tag, an dem die letzte Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre internen Vorschriften über die Durchführung dieses Beschlusses erfüllt worden sind, in Kraft.

    Geschehen zu Santiago de Chile am 27. März 2012.

    Im Namen des Sonderausschusses

    Die Präsidentin

    Paulina NAZAL


    (1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


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