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Document 22012D0221

2012/221/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 19. Januar 2012 über eine Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

ABl. L 114 vom 26.4.2012, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/221(1)/oj

26.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/31


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“

vom 19. Januar 2012

über eine Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

(2012/221/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Warenaustausch mit Kroatien würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen Kroatien und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.

(2)

Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, Kroatien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird Kroatien eingeladen, zum 1. Juli 2012 auf der Grundlage des im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Kroatien diesem Übereinkommen beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2012.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Mirosław ZIELIŃSKI


(1)  ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.


ANHANG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 19. Januar 2012 (Beschluss Nr. 1/2012) über eine Einladung an Kroatien, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden, in Kenntnis zu setzen.

Der Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

Kroatien —

in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten“ im Warenverkehr vom 19. Januar 2012 (Beschluss Nr. 1/2012) über eine Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten,

in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —

Tritt hiermit dem Übereinkommen bei;

Fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens bei;

Erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ anzunehmen, die dieser zwischen dem 19. Januar 2012 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Kroatiens nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird.

Geschehen zu …

 


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