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Document 22012D0205

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2012 vom 7. Dezember 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 81 vom 21.3.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/205(2)/oj

    21.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 81/1


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 205/2012

    vom 7. Dezember 2012

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils zu Kapitel I von Anhang I des EWR-Abkommens gelten die Bestimmungen von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens „für Island mit Ausnahme der Bestimmungen, die andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma betreffen. Gilt ein Rechtsakt nicht oder nur teilweise für Island, so wird dies in Bezug auf diesen Rechtsakt festgehalten.“ Aus Gründen der Kohärenz ist im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (2), berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2007 vom 26. Oktober 2007 (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, im EWR-Abkommen auf diesen Absatz Bezug zu nehmen.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (4)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 1.1 wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

    „Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auf Island Anwendung.“

    2.

    In Teil 6.1 wird nach Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

    „17a.

    32012 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 8)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Atle LEIKVOLL


    (1)  ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 8.

    (2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 53.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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