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Document 22012D0195

    2012/195/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    ABl. L 103 vom 13.4.2012, p. 51–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/195(1)/oj

    13.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 103/51


    BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EINGESETZT IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT

    vom 31. März 2012

    zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    (2012/195/EU)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

    (2)

    Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (2) geändert worden und sollte nun aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die seitdem in Kraft getreten sind, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) und den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), ersetzt.

    (4)

    Der Klarheit und Zweckmäßigkeit halber sollten Anhang II des Abkommens und das Protokoll zu jenem Anhang in einer rechtsverbindlichen Fassung konsolidiert werden.

    (5)

    Anhang II des Abkommens sollte an die Entwicklung der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union angepasst werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Brüssel, den 31. März 2012

    Für den Gemischten Ausschusses

    Der Vorsitzende

    Mario GATTIKER


    (1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

    (2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 67.

    (3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

    (4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.


    ANHANG

    ANHANG II

    KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

    Artikel 1

    (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

    (2)   Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.

    Artikel 2

    (1)   Zur Anwendung dieses Anhangs tragen die Vertragsparteien den Rechtsakten der Europäischen Union gebührend Rechnung, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird.

    (2)   Zur Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der Europäischen Union zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird.

    Artikel 3

    (1)   Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen oder Leistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge betreffen, sind in dem Protokoll zu diesem Anhang enthalten.

    (2)   Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs.

    ABSCHNITT A:   RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

    1.

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (2).

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.“

    b)

    Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.“

    c)

    Anhang II wird wie folgt ergänzt:

    Deutschland-Schweiz

    a)

    Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:

    i)

    Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen);

    ii)

    Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).

    b)

    Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:

    i)

    Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen.

    Spanien-Schweiz

    Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982; die gemäß dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.

    Italien-Schweiz

    Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.“

    d)

    Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz“.

    e)

    Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“

    f)

    Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“

    g)

    Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“

    h)

    Anhang X wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    1.

    Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.

    2.

    Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).

    3.

    Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.

    4.

    Beitragsunabhängige außerordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.“

    i)

    Anhang XI wird wie folgt ergänzt:

    Schweiz

    1.

    Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf außerhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

    2.

    Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.

    3.

    Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen

    a)

    Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:

    i)

    die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;

    ii)

    die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;

    iii)

    die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;

    iv)

    die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich;

    v)

    die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich.

    Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.

    b)

    Die unter Buchstabe a) genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und — was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genanten Personen angeht — Finnland und — was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht — Portugal.

    Dieser Antrag

    aa)

    ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;

    bb)

    schließt sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.

    4.

    Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates besteht.

    5.

    Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.

    6.

    Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.

    7.

    Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.

    8.

    Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmaßnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Maßnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit außerhalb der Schweiz aufnimmt.“

    2.

    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3).

    Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:

    „Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen

    Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen“.

    3.

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.

    4.

    Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission (7) in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.

    5.

    Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (8).

    ABSCHNITT B:   RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN BERÜCKSICHTIGEN

    1.

    Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

    2.

    Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (10).

    3.

    Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäß den Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (11).

    4.

    Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

    5.

    Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (13).

    6.

    Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (14).

    7.

    Beschluss Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (15).

    8.

    Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

    9.

    Beschluss Nr. H4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (17).

    10.

    Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (18).

    11.

    Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (19).

    12.

    Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (20).

    13.

    Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (21).

    14.

    Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (22).

    15.

    Beschluss Nr. S4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23).

    16.

    Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs „Sachleistungen“ bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (24).

    17.

    Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (25).

    18.

    Beschluss Nr. S7 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (26).

    19.

    Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (27).

    20.

    Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (28).

    21.

    Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (29).

    ABSCHNITT C:   RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

    1.

    Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (30).

    2.

    Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (31).

    PROTOKOLL

    zu Anhang II des Abkommens

    I.   Arbeitslosenversicherung

    Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016.

    1.

    Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung:

    1.1.

    Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums (32) in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäß den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

    1.2.

    Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäß Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäß dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären.

    1.3.

    Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäß Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erstattet.

    a)

    Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.

    b)

    Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigungen entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält (33).

    c)

    Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäß Nummer 1.2 mit.

    2.

    Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer der Vertragsparteien damit befasst werden.

    II.   Hilflosenentschädigung

    Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.

    III.   Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

    Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt.


    (1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

    (3)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

    (4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

    (5)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1.

    (6)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

    (7)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29.

    (8)  ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

    (9)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.

    (10)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.

    (11)  ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3.

    (12)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.

    (13)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11.

    (14)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13.

    (15)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17.

    (16)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56.

    (17)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.

    (18)  ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5.

    (19)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21.

    (20)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23.

    (21)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26.

    (22)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40.

    (23)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52.

    (24)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54.

    (25)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6.

    (26)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8.

    (27)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42.

    (28)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43.

    (29)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45.

    (30)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49.

    (31)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51.

    (32)  Derzeit 12 Monate.

    (33)  Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie — während mehrerer Aufenthalte — innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben.


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