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Document 22012D0183
Decision of the EEA Joint Committee No 183/2012 of 28 September 2012 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 183/2012 vom 28. September 2012 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 183/2012 vom 28. September 2012 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 341 vom 13.12.2012, p. 37–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 183/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/631/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/631/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 der Beschluss 2010/728/EU (2) der Kommission, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 1fc (Beschluss 2010/728/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text der Nummer 1fc (Beschluss 2010/728/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/631/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 47.
(2) ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.